Förderprogramm Alte Häuser für junge Familien... - Illingen.de
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„ALTE HÄUSER FÜR FAMILIEN“<br />
FÖRDERPROGRAMM<br />
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen bei Wie<strong>de</strong>rnutzung<br />
leer stehen<strong>de</strong>r und Nachnutzung älterer Wohngebäu<strong>de</strong><br />
§ 1 – Ziel und Zweckbestimmung<br />
1. Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> beabsichtigt, mittels einer gezielten kommunalen finanziellen För<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>m Entstehen von dauerhaften baulichen „Leerstän<strong>de</strong>n“ im Gemein<strong>de</strong>gebiet entgegenzuwirken.<br />
Mit dieser finanziellen För<strong>de</strong>rung wird zu<strong>de</strong>m die Zielsetzung verfolgt, <strong>de</strong>r negativen<br />
Bilanz <strong>de</strong>r allgemeinen Bevölkerungsentwicklung im Gemein<strong>de</strong>gebiet entgegenzuwirken<br />
bzw. diese ten<strong>de</strong>nziell abzumil<strong>de</strong>rn und <strong>de</strong>m Leitbild einer kin<strong>de</strong>r- und familienfreundlichen<br />
Gemein<strong>de</strong> Rechnung zu tragen.<br />
Dabei sollen zur Vermeidung von dauerhaften baulichen „Leerstän<strong>de</strong>n“ auch Anreize geschaffen<br />
wer<strong>de</strong>n, dass <strong>junge</strong> <strong>Familien</strong>, d.h. <strong>Familien</strong> mit min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn bzw. mit<br />
Kin<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r Ausbildung (Berufsausbildung, Studium, usw.), im Gemein<strong>de</strong>gebiet verbleiben<br />
o<strong>de</strong>r ins Gemein<strong>de</strong>gebiet wechseln.<br />
Die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> ist eine freiwillige Leistung im Rahmen <strong>de</strong>r zur Verfügung<br />
stehen<strong>de</strong>n Haushaltsmittel. Deshalb besteht kein Rechtsanspruch auf För<strong>de</strong>rung.<br />
Antragsberechtigt sind Ehepaare, Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften<br />
und Alleinerziehen<strong>de</strong>.<br />
2. För<strong>de</strong>rfähige Objekte sind ältere Bausubstanzen in allen Gemein<strong>de</strong>bezirken <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
<strong>Illingen</strong>, die entwe<strong>de</strong>r seit min<strong>de</strong>stens zwei Jahren leer stehen o<strong>de</strong>r erheblichen Sanierungsstau<br />
aufweisen (Heizungsanlage, die überwiegen<strong>de</strong> Mehrzahl <strong>de</strong>r Wohnraumfenster,<br />
sämtliche sanitären Anlagen älter als 30 Jahre). Ältere Bausubstanzen im Sinne dieser Vorschrift<br />
sind Bauten, welche vor 1960 zulässigerweise errichtet wor<strong>de</strong>n sind. Leerstand und<br />
Sanierungsstau sind durch <strong>de</strong>n/die Antragsteller/in in <strong>de</strong>n Antragsunterlagen entsprechend<br />
nachzuweisen.<br />
§ 2 - För<strong>de</strong>rgegenstand<br />
(1) Junge <strong>Familien</strong>, die innerhalb <strong>de</strong>s Programmgebietes Objekte im Sinne dieses Programms<br />
– insbeson<strong>de</strong>re Ein- o<strong>de</strong>r Zweifamilienwohnhäuser – zur dauerhaften eigenen unmittelbaren<br />
Nutzung (siehe § 5 Abs. 3) erwerben, sollen auf Antrag einen einmaligen Zuschuss<br />
erhalten.<br />
(2) Dieser Zuschuss kann außer für die Erwerbskosten auch für substanzielle Verbesserungen<br />
<strong>de</strong>r konkreten Wohnverhältnisse im Gebäu<strong>de</strong> (Ausbau, Anbau, Aufstockung von Wohnund<br />
Nebenräumen, insbeson<strong>de</strong>re Errichtung von Kin<strong>de</strong>rzimmern) o<strong>de</strong>r zur Ausführung von<br />
Sanierungsarbeiten am Gebäu<strong>de</strong> und <strong>de</strong>n Nebenanlagen verwandt wer<strong>de</strong>n.<br />
1
(3) Die beabsichtigte Verwendung ist bei Antragstellung anzugeben und später nachzuweisen.<br />
Der Nachweis kann geführt wer<strong>de</strong>n mit Kopien <strong>de</strong>r notariellen Verträge o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Rechnungen, Fotos und auf an<strong>de</strong>re nachvollziehbare Art und Weise.<br />
§ 3 - Antragsteller<br />
(1) Antragsteller/in kann nur <strong>de</strong>r/die Erwerber/in eines <strong>de</strong>r o.g. Objekte sein, sofern er/sie das<br />
Objekt auch selbst nutzt; d.h. er/sie muss die för<strong>de</strong>rfähigen Aufwendungen selbst wirtschaftlich<br />
tragen und selbst <strong>de</strong>n originären Nutzen aus <strong>de</strong>m Erwerb ziehen.<br />
(2) Der Erwerb ist durch Vorlage einer entsprechen<strong>de</strong>n notariellen Urkun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Grundbuchauszuges nachzuweisen. Eine grundbuchrechtliche Vormerkung<br />
o<strong>de</strong>r ein eingetragenes Vorkaufsrecht genügen nicht.<br />
§ 4 - Beson<strong>de</strong>re Antragsvoraussetzungen<br />
(1) Der/die Antragsteller/in darf noch kein Ein-/bzw. Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung<br />
im Eigentum haben. Dies ist bei Antragstellung schriftlich zu erklären.<br />
Der/die Erwerber/in muss zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erwerbs bzw. spätestens zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Antragstellung bereits min<strong>de</strong>stens ein min<strong>de</strong>rjähriges bzw. in Ausbildung befindliches kin<strong>de</strong>rgeldberechtigtes<br />
(= ggf. auch Stu<strong>de</strong>nten) Kind haben. Bei späterem <strong>Familien</strong>zuwachs<br />
kann jedoch bis zum 31.12. <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Erwerb folgen<strong>de</strong>n Jahres ein nachträglicher Antrag<br />
auf För<strong>de</strong>rung / Ergänzungsför<strong>de</strong>rung nach diesem Programm gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Der jeweilige Antrag kann vor bzw. auch nach <strong>de</strong>m notariellen Vertragsabschluss über<br />
das för<strong>de</strong>rungswürdige Objekt gestellt wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>m Vertragsabschluss jedoch nur noch<br />
innerhalb eines Jahres.<br />
(3) Stichtag für eine mögliche För<strong>de</strong>rung ist <strong>de</strong>r 01.07.2010, d.h., für alle Objekte, die nach<br />
<strong>de</strong>m 01.07.2010 erworben wur<strong>de</strong>n bzw. wer<strong>de</strong>n und bei <strong>de</strong>nen die übrigen För<strong>de</strong>rrichtlinien<br />
zutreffen, können im Rahmen <strong>de</strong>r übrigen Bestimmungen entsprechen<strong>de</strong> Anträge gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Sollte sich bei <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Antragsteller/in innerhalb von 2 Jahren nach Antragstellung <strong>Familien</strong>zuwachs<br />
einstellen, so kann ein nachträglicher Antrag auf För<strong>de</strong>rung, eine sog. Ergänzungsför<strong>de</strong>rung,<br />
noch nach diesem Programm gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 5 - För<strong>de</strong>rbetrag/Auszahlungsmodalitäten/Bin<strong>de</strong>frist<br />
(1) Der/die Antragsteller/in, <strong>de</strong>r/die ein Ein- bzw. Zweifamilienwohnhaus in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
<strong>Illingen</strong> im Sinne dieses Programms erwirbt, erhält einkommensunabhängig einen pauschalen<br />
Zuschuss i. H. v. 3.000,00 Euro. Dieser Betrag erhöht sich ab <strong>de</strong>m 2. Kind um weitere<br />
1.000,00 Euro/Kind. Maximal wer<strong>de</strong>n 6.000,00 Euro pro För<strong>de</strong>rfall gewährt. Der Zuschussbetrag<br />
darf jedoch die tatsächlichen Erwerbskosten nicht überschreiten.<br />
(2) Dieser Zuschuss wird in einem Betrag ausgezahlt.<br />
(3) Das zu för<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Objekt muss für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Beginn <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung<br />
(Auszahlungszeitpunkt <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung) von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Antragsteller/in mit Hauptwohnsitz<br />
selbst genutzt wer<strong>de</strong>n. Der/die Antragsteller/in verpflichtet sich im Falle eines vorzeitigen<br />
Auszugs aus <strong>de</strong>m Objekt, hierüber die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> unverzüglich in Kenntnis zu setzen.<br />
Auch eine Vermietung bzw. ein Verkauf in dieser Zeit – auch nur in Teilen - führt ohne<br />
die vorherige Zustimmung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> zur Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zuschusses.<br />
2
(4) Der Zuschuss selbst ist nicht übertragbar, er kann generell nur einmal in Anspruch genommen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 6 – Antragstellung<br />
(1) Der Antrag ist schriftlich bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong>, Rathaus, einzureichen.<br />
(2) Dem Antrag sind dabei insbeson<strong>de</strong>re die folgen<strong>de</strong>n Unterlagen beizufügen:<br />
a) eine Flurkarte, aus welcher die Lage <strong>de</strong>s Objektes hervorgeht;<br />
b) ein Nachweis über <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>s Objektes (Grundbuchauszug, notarieller Kaufvertrag);<br />
c) ein Nachweis über das <strong>Alte</strong>r und <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>s Objektes<br />
d) ein <strong>Familien</strong>nachweis;<br />
e) eine Erklärung, dass <strong>de</strong>r/die Antragsteller/in noch über kein entsprechen<strong>de</strong>s Grun<strong>de</strong>igentum<br />
verfügt (vgl. § 4 Abs. 1).<br />
Die entsprechen<strong>de</strong>n Nachweise und Anlagen können in Abstimmung mit <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
nachgereicht wer<strong>de</strong>n. Die Verwaltung kann hierfür eine Ausschlussfrist setzen. Die Bearbeitung<br />
erfolgt erst nach Vorlage aller Nachweise.<br />
(3) Sofern von <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Unterlagen Originale eingereicht wer<strong>de</strong>n, fertigt das Bauamt<br />
für die Akten entsprechen<strong>de</strong> Kopien an. Die Originale wer<strong>de</strong>n sodann unverzüglich zurückgegeben.<br />
§ 7 - Ergänzen<strong>de</strong> Regelungen<br />
01. Die Verwaltung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> entschei<strong>de</strong>t über die För<strong>de</strong>rung im Regelfall und<br />
kann die Zustimmung zum „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ gewähren. Die Verwaltung berichtet<br />
<strong>de</strong>m Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen. In Zweifelsfällen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r<br />
Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen.<br />
02. Der Ausschuss für Umwelt, Planen, Bauen ist dazu berechtigt, in begrün<strong>de</strong>ten Einzelfällen<br />
Ausnahmen von diesem För<strong>de</strong>rprogramm sowie <strong>de</strong>n darin enthaltenen Festlegungen<br />
zuzulassen, sofern die Zielsetzungen dieses Programms erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />
03. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer finanziellen Zuwendung besteht grundsätzlich<br />
nicht. Die Gemein<strong>de</strong>verwaltung behält sich für <strong>de</strong>n Fall, dass mehr Anträge vorliegen als<br />
für <strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rzweck Gel<strong>de</strong>r verfügbar sind, vor, För<strong>de</strong>rschwerpunkte zu setzen, d. h., eine<br />
qualifizierte Auswahl unter <strong>de</strong>n Antragstellern zu treffen.<br />
04. Unabhängig von <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen steht diese För<strong>de</strong>rung grundsätzlich<br />
unter einem Finanzierungsvorbehalt, d.h., eine För<strong>de</strong>rung wird bei grundsätzlicher Anerkennung<br />
nur dann und insoweit auch tatsächlich gewährt, als im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechen<strong>de</strong><br />
finanzielle Mittel für dieses Programm bereitstehen.<br />
05. Die eingehen<strong>de</strong>n Anträge wer<strong>de</strong>n grundsätzlich entsprechend <strong>de</strong>m Eingangsdatum bei<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> bearbeitet.<br />
06. Bei dieser För<strong>de</strong>rung han<strong>de</strong>lt es sich <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach um einen nicht rückzahlbaren<br />
Zuschuss für die in diesem Programm näher formulierten För<strong>de</strong>rzwecke.<br />
07. Die zeitliche Bin<strong>de</strong>frist ist von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Empfänger/in einzuhalten. Sollte hiergegen verstoßen<br />
wer<strong>de</strong>n, hat die Zuwendungsgeberin das Recht, <strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rbetrag bzw. Teile davon<br />
nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen entsprechend zurückzufor<strong>de</strong>rn. In diesem<br />
Falle kann ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rungsvoraussetzungen auch eine<br />
Verzinsung mit 4 Prozent über <strong>de</strong>m Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangt wer<strong>de</strong>n. Weitere<br />
Voraussetzung für die Genehmigung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung ist, dass <strong>de</strong>r/die Erwerber/in zur Siche-<br />
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ung <strong>de</strong>s bedingten Anspruchs <strong>de</strong>r Zuschussgeberin auf Rückgewähr <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung in Abteilung<br />
III <strong>de</strong>s Grundbuches eine Sicherungshypothek zugunsten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> eintragen<br />
lässt. Die Kosten (ca. 150,- €) trägt <strong>de</strong>r/die Zuwendungsempfänger/in.<br />
<strong>Alte</strong>rnativ kann <strong>de</strong>r/die Zuschussempfänger/in gegenüber <strong>de</strong>r Zuschussgeberin eine Bankbürgschaft<br />
in Höhe <strong>de</strong>r gewährten För<strong>de</strong>rung vorlegen. Die Kosten für die Eintragung/Löschung<br />
<strong>de</strong>r Bankbürgschaft sind von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Zuschussempfänger/in zu übernehmen.<br />
08. Nach Abschluss <strong>de</strong>r Prüfung und Kontrolle <strong>de</strong>r ausgeführten Leistungen / Maßnahmen /<br />
Handlungen durch die Gemein<strong>de</strong>verwaltung und Vorlage <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>bescheinigung wird die<br />
Gemein<strong>de</strong>kasse angewiesen, <strong>de</strong>n sich ergeben<strong>de</strong>n Zuwendungsbetrag auf ein von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r<br />
Antragsteller/n anzugeben<strong>de</strong>s Konto zu überweisen. Alle Zuwendungen wer<strong>de</strong>n dabei bargeldlos<br />
abgewickelt. Dem/<strong>de</strong>r Antragsteller/in wird ein entsprechen<strong>de</strong>r Bescheid zugestellt.<br />
09. Die Zuwendung wird unabhängig von För<strong>de</strong>rungen, steuerlichen Vergünstigungen o<strong>de</strong>r<br />
sonstigen Zuwendungen Dritter für <strong>de</strong>n gleichen Zweck gewährt. Es bleibt Sache <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />
Antragstellers/in, bei entsprechen<strong>de</strong>r Rechtsverpflichtung sonstige Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Dienststellen<br />
von <strong>de</strong>r Zuwendung in Kenntnis zu setzen. Davon losgelöst bleibt die ggf. nach sonstigen<br />
Vorschriften bestehen<strong>de</strong> Auskunftspflicht <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> bestehen.<br />
10. Anspruch auf die Auszahlung <strong>de</strong>s Zuschusses hat nur <strong>de</strong>r/die Antragsteller/in. Abtretungen<br />
wer<strong>de</strong>n nicht anerkannt.<br />
11. Diese För<strong>de</strong>rung erfolgt unter <strong>de</strong>r Bedingung, dass die speziellen und sonstigen, jeweils<br />
einschlägigen öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten wer<strong>de</strong>n. Bei einem Verstoß<br />
hiergegen ist ein generelles Rückfor<strong>de</strong>rungsrecht <strong>de</strong>r Zuwendungsgeberin gegeben. Im<br />
Zweifelsfall entschei<strong>de</strong>t hierüber <strong>de</strong>r zuständige Ausschuss.<br />
12. Eine För<strong>de</strong>rung erfolgt dann nicht, wenn durch die Realisierung <strong>de</strong>r Aktivität <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Antragstellers/in<br />
eine <strong>de</strong>m För<strong>de</strong>rziel entgegenlaufen<strong>de</strong> städtebauliche Entwicklung eingeleitet<br />
bzw. begünstigt wird.<br />
13. Der/die Antragsteller/in hat gegenüber <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>r Auszahlung eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, wonach er/sie versichert, dass ihm/ihr diese För<strong>de</strong>rrichtlinien bekannt<br />
sind und die gewährten Gel<strong>de</strong>r unmittelbar und ausschließlich für <strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rzweck<br />
verwandt wur<strong>de</strong>n.<br />
14. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem För<strong>de</strong>rprogramm ist das für die Gemein<strong>de</strong><br />
<strong>Illingen</strong> zuständige Gericht.<br />
Dieses För<strong>de</strong>rprogramm wur<strong>de</strong> vom Gemein<strong>de</strong>rat am 15. Juni 2010 beschlossen und tritt<br />
nach Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt zum 1. Juli 2010 in Kraft.<br />
<strong>Illingen</strong>, <strong>de</strong>n 16. Juni 2010<br />
Der Bürgermeister<br />
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