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Satzung Benutzung Kompostieranlage - Illingen.de

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§ 4<br />

Anlieferung und Zwischenlagerung<br />

( 1 ) Die Anliefern<strong>de</strong>n haben sich vor <strong>de</strong>m Einfahren in die Kompostierungsanlage<br />

beim Aufsichtspersonal zwecks überprüfen <strong>de</strong>r angelieferten Massen zu mel<strong>de</strong>n.<br />

Nicht unter § 3 Abs. 1 fallen<strong>de</strong>n Massen wer<strong>de</strong>n zurückgewiesen.<br />

( 2 ) Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> ist berechtigt, nicht kompostierfähige und bereits<br />

abgela<strong>de</strong>ne Massen nach § 3 Abs. 2 auf Kosten <strong>de</strong>s Anlieferers zu entsorgen.<br />

( 3 ) Mit <strong>de</strong>r Ablagerung gehen die organischen Abfälle in das Eigentum <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> über. In <strong>de</strong>n Massen gefun<strong>de</strong>ne Gegenstän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n wie<br />

Fundsachen behan<strong>de</strong>lt.<br />

( 4 ) Die Gemein<strong>de</strong> kann die Annahme von Massen vorübergehend aussetzen,<br />

wenn dies aus betrieblichen Grün<strong>de</strong>n geboten ist<br />

§ 5<br />

Gebührenregelung<br />

( 1 ) Die private Anlieferung von kompostierfähigem Material mit einem Pkw o<strong>de</strong>r<br />

Pkw mit Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von 400 kg ist kostenlos.<br />

( 2 ) Für private Anlieferungen von kompostierfähigem Material mit einem LKW<br />

o<strong>de</strong>r Container o<strong>de</strong>r mit einem Pkw mit Anhänger mit mehr als 400 kg<br />

Gesamtgewicht, wird eine Gebühr von 2,50 € pro angefangenem Kubikmeter<br />

berechnet.<br />

( 3 ) Für Anlieferungen von kompostierfähigem Material aus gewerblichen<br />

Maßnahmen wird eine Gebühr von 5 € pro angefangenem Kubikmeter berechnet.<br />

( 4 ) Die Abgabe von Kompost an private und gewerbliche Nutzungsberechtigte ist<br />

möglich. Die Entgelte für die Abgabe von Kompost wer<strong>de</strong>n vom Gemein<strong>de</strong>rat<br />

festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Entrichtung <strong>de</strong>r Gebühr<br />

( 1 ) Zahlungspflichtig ist, wer die Kompostierungsanlage und ihre Einrichtungen in<br />

Anspruch nimmt. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.<br />

( 2 ) Die Gebühr ist bei Anlieferung <strong>de</strong>s zu kompostieren<strong>de</strong>n Materials bzw. bei<br />

Abfuhr <strong>de</strong>s Kompostes zu entrichten.<br />

( 3 ) Der Anspruch entsteht mit Begründung <strong>de</strong>s Nutzungsverhältnisses durch<br />

Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Kompostierungsanlage

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