Satzung Benutzung Kompostieranlage - Illingen.de
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SATZUNG<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> über die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r gemeindlichen<br />
Kompostierungsanlage in <strong>Illingen</strong>-Steinertshaus<br />
Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> erlässt auf Grund <strong>de</strong>s § 12 Absatz 1<br />
Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG - in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r<br />
Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz<br />
vom 07. November 2001 (Amtsbl. S. 2161), in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer<br />
2 <strong>de</strong>s Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes – SAWG – vom 26.Novemberr 1997<br />
(Amtsbl. S. 1356), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch das Gesetz vom 12. Juni 2002, (Amtsbl. S.<br />
1414) gemäß Beschluss <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates vom 12. Dezember 2003 folgen<strong>de</strong><br />
<strong>Satzung</strong>:<br />
§ 1<br />
Zweckbestimmung<br />
Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> betreibt zur Erfüllung ihrer nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 <strong>de</strong>s<br />
Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtung eine<br />
Kompostierungsanlage.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich<br />
( 1 ) Die Kompostierungsanlage dient zur Kompostierung <strong>de</strong>r im Gebiet <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> anfallen<strong>de</strong>n kompostierfähigen Abfälle.<br />
( 2 ) Nutzungsberechtigt ist, wer ein in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> gelegenes<br />
Grundstück in berechtigter Weise nutzt. Materialien aus an<strong>de</strong>ren Gemein<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />
nicht angenommen.<br />
§ 3<br />
Beschreibung <strong>de</strong>r organischen Abfälle<br />
( 1 ) Es wer<strong>de</strong>n nur Gartenabfälle, Grünschnitt, Baum- und Heckenschnitt bis 10<br />
cm Durchmesser zur Kompostierung angenommen.<br />
( 2 ) Zur Kompostierung wer<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re nicht zugelassen:<br />
Wurzelstöcke, Baumstämme, Bretter, Papier und Kartonage, Er<strong>de</strong>n je<strong>de</strong>r Art,<br />
organische häusliche Abfälle, Stalldung, Fäkalien, Klärschlämme und alle nicht<br />
verrottbaren Materialien und Baustoffe.
§ 4<br />
Anlieferung und Zwischenlagerung<br />
( 1 ) Die Anliefern<strong>de</strong>n haben sich vor <strong>de</strong>m Einfahren in die Kompostierungsanlage<br />
beim Aufsichtspersonal zwecks überprüfen <strong>de</strong>r angelieferten Massen zu mel<strong>de</strong>n.<br />
Nicht unter § 3 Abs. 1 fallen<strong>de</strong>n Massen wer<strong>de</strong>n zurückgewiesen.<br />
( 2 ) Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> ist berechtigt, nicht kompostierfähige und bereits<br />
abgela<strong>de</strong>ne Massen nach § 3 Abs. 2 auf Kosten <strong>de</strong>s Anlieferers zu entsorgen.<br />
( 3 ) Mit <strong>de</strong>r Ablagerung gehen die organischen Abfälle in das Eigentum <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> über. In <strong>de</strong>n Massen gefun<strong>de</strong>ne Gegenstän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n wie<br />
Fundsachen behan<strong>de</strong>lt.<br />
( 4 ) Die Gemein<strong>de</strong> kann die Annahme von Massen vorübergehend aussetzen,<br />
wenn dies aus betrieblichen Grün<strong>de</strong>n geboten ist<br />
§ 5<br />
Gebührenregelung<br />
( 1 ) Die private Anlieferung von kompostierfähigem Material mit einem Pkw o<strong>de</strong>r<br />
Pkw mit Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von 400 kg ist kostenlos.<br />
( 2 ) Für private Anlieferungen von kompostierfähigem Material mit einem LKW<br />
o<strong>de</strong>r Container o<strong>de</strong>r mit einem Pkw mit Anhänger mit mehr als 400 kg<br />
Gesamtgewicht, wird eine Gebühr von 2,50 € pro angefangenem Kubikmeter<br />
berechnet.<br />
( 3 ) Für Anlieferungen von kompostierfähigem Material aus gewerblichen<br />
Maßnahmen wird eine Gebühr von 5 € pro angefangenem Kubikmeter berechnet.<br />
( 4 ) Die Abgabe von Kompost an private und gewerbliche Nutzungsberechtigte ist<br />
möglich. Die Entgelte für die Abgabe von Kompost wer<strong>de</strong>n vom Gemein<strong>de</strong>rat<br />
festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Entrichtung <strong>de</strong>r Gebühr<br />
( 1 ) Zahlungspflichtig ist, wer die Kompostierungsanlage und ihre Einrichtungen in<br />
Anspruch nimmt. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.<br />
( 2 ) Die Gebühr ist bei Anlieferung <strong>de</strong>s zu kompostieren<strong>de</strong>n Materials bzw. bei<br />
Abfuhr <strong>de</strong>s Kompostes zu entrichten.<br />
( 3 ) Der Anspruch entsteht mit Begründung <strong>de</strong>s Nutzungsverhältnisses durch<br />
Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Kompostierungsanlage
§ 7<br />
Ordnungsvorschriften<br />
( 1 ) Das Betreten und Befahren <strong>de</strong>r Kompostierungsanlage sowie das Abla<strong>de</strong>n geschehen<br />
nur nach Weisung <strong>de</strong>s Aufsichtspersonals. Zum Abla<strong>de</strong>n sind die<br />
Anliefern<strong>de</strong>n selbst verpflichtet. Fahrzeuge müssen nach <strong>de</strong>r Entladung unverzüglich<br />
das Gelän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Anlage verlassen. Der Aufenthalt von Betriebsfrem<strong>de</strong>n im Gelän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Kompostierungsanlage ist nur im Zusammenhang mit Anlieferungs- und<br />
Abla<strong>de</strong>vorgängen erlaubt und auf die dafür notwendige Zeit begrenzt. Den<br />
Anweisungen <strong>de</strong>s Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.<br />
( 2 ) Verunreinigungen <strong>de</strong>s Zu- und Abfahrtsweges und <strong>de</strong>s Kompostiergelän<strong>de</strong>s<br />
sind von <strong>de</strong>n Verursachern sofort zu beseitigen. Sofern dies nicht geschieht, kann<br />
die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> die Verunreinigung auf Kosten <strong>de</strong>s Verursachers beseitigen.<br />
§ 8<br />
Öffnungszeiten<br />
( 1 ) Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> setzt die Öffnungszeiten fest und macht diese im<br />
Amtlichen Bekanntmachungsblatt <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> bekannt.<br />
( 2 ) An Feiertagen bleibt die Kompostierungsanlage geschlossen.<br />
( 3 ) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Kompostierungsanlage<br />
witterungsbedingt zu schließen. Die Bevölkerung ist darüber zu informieren.<br />
§ 9<br />
Haftung<br />
( 1 ) Die gemeindliche Kompostierungsanlage ist mit <strong>de</strong>r für solche Anlagen<br />
gebotenen Vorsicht zu betreten und befahren. Die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r Anlage und die<br />
Entladung geschehen auf eigene Gefahr.<br />
( 2 ) Die Verkehrssicherungspflicht <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> für Wege und Flächen<br />
geht nur soweit, daß <strong>de</strong>ren Zustand ein vorsichtiges, langsames Befahren mit<br />
beson<strong>de</strong>rer Sorgfalt gefahrenlos zulassen muss.<br />
( 3 ) Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> haftet <strong>de</strong>n Benutzern für vorsätzliche o<strong>de</strong>r grob fahrlässige,<br />
von Bediensteten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> verursachte Sach- und Personenschä<strong>de</strong>n,<br />
die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Anlieferung- und Abla<strong>de</strong>vorgang<br />
entstehen.<br />
( 4 ) Im Übrigen haben sich die Benutzer <strong>de</strong>r Kompostierungsanlage so zu<br />
verhalten, daß keine Störungen auftreten.
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
<strong>Satzung</strong> vom 30. Mai 1994 außer Kraft.<br />
<strong>Illingen</strong>, <strong>de</strong>n 15. Dezember 2003<br />
Der Bürgermeister<br />
Armin König<br />
2. Nachtrag<br />
zur <strong>Satzung</strong> <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> über die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r gemeindlichen<br />
<strong>Kompostieranlage</strong> in <strong>Illingen</strong> - Steinertshaus<br />
Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> erlässt auf Grund <strong>de</strong>s § 12 Absatz 1<br />
Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG - in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />
vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 19.11.2008<br />
(Amtsbl. S. 1930) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz – KAG -<br />
in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt<br />
geän<strong>de</strong>rt durch Gesetzes vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 474) und gemäß Beschluss<br />
<strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> vom 02. April 2009 folgen<strong>de</strong><br />
Nachtragssatzung:<br />
§ 5 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> enthält folgen<strong>de</strong> Fassung:<br />
Artikel 1<br />
Für die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Kompostieranlage</strong> <strong>Illingen</strong> - Steinertshaus wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong><br />
Gebühren erhoben:<br />
( 1 ) Bei Anlieferungen mit einem Personenkraftwagen ohne Anhänger wer<strong>de</strong>n je<br />
Anlieferung 1,00 Euro berechnet.<br />
( 2 ) Bei Anlieferungen mit einem Personenkraftwagen mit Anhänger wer<strong>de</strong>n je<br />
Anlieferung 2,50 Euro berechnet<br />
( 3 ) Anlieferungen mit einem Kleinlastwagen, Lastkraftwagen, Container o<strong>de</strong>r mit<br />
einer Zugmaschine für die Land- und Forstwirtschaft mit Anhänger wer<strong>de</strong>n<br />
generell wie gewerbliche Maßnahmen gemäß § 5 Absatz 4 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong><br />
abgerechnet.
( 4 ) Bei gewerblichen Maßnahmen wer<strong>de</strong>n je angefangenem Kubikmeter 5 Euro<br />
berechnet<br />
( 5 ) Die Beurteilung <strong>de</strong>r Kubikmeterzahl angelieferter Masse obliegt alleine <strong>de</strong>n<br />
Mitarbeitern <strong>de</strong>r Anlage.<br />
( 6 ) Die Abgabe von Kompost an private o<strong>de</strong>r gewerbliche Nutzungsberechtigte ist<br />
gegen Entgelt möglich. Die Höhe <strong>de</strong>s Entgeltes setzt <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>rat fest.<br />
Artikel 2<br />
Die 2. Nachtragssatzung tritt am Tage nach <strong>de</strong>r öffentlichen Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
<strong>Illingen</strong>, <strong>de</strong>n 06. April 2009<br />
Der Bürgermeister<br />
Armin König