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Satzung Benutzung Kompostieranlage - Illingen.de

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SATZUNG<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> über die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r gemeindlichen<br />

Kompostierungsanlage in <strong>Illingen</strong>-Steinertshaus<br />

Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> erlässt auf Grund <strong>de</strong>s § 12 Absatz 1<br />

Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG - in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r<br />

Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz<br />

vom 07. November 2001 (Amtsbl. S. 2161), in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer<br />

2 <strong>de</strong>s Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes – SAWG – vom 26.Novemberr 1997<br />

(Amtsbl. S. 1356), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch das Gesetz vom 12. Juni 2002, (Amtsbl. S.<br />

1414) gemäß Beschluss <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates vom 12. Dezember 2003 folgen<strong>de</strong><br />

<strong>Satzung</strong>:<br />

§ 1<br />

Zweckbestimmung<br />

Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> betreibt zur Erfüllung ihrer nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 <strong>de</strong>s<br />

Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtung eine<br />

Kompostierungsanlage.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

( 1 ) Die Kompostierungsanlage dient zur Kompostierung <strong>de</strong>r im Gebiet <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> anfallen<strong>de</strong>n kompostierfähigen Abfälle.<br />

( 2 ) Nutzungsberechtigt ist, wer ein in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> gelegenes<br />

Grundstück in berechtigter Weise nutzt. Materialien aus an<strong>de</strong>ren Gemein<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

nicht angenommen.<br />

§ 3<br />

Beschreibung <strong>de</strong>r organischen Abfälle<br />

( 1 ) Es wer<strong>de</strong>n nur Gartenabfälle, Grünschnitt, Baum- und Heckenschnitt bis 10<br />

cm Durchmesser zur Kompostierung angenommen.<br />

( 2 ) Zur Kompostierung wer<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re nicht zugelassen:<br />

Wurzelstöcke, Baumstämme, Bretter, Papier und Kartonage, Er<strong>de</strong>n je<strong>de</strong>r Art,<br />

organische häusliche Abfälle, Stalldung, Fäkalien, Klärschlämme und alle nicht<br />

verrottbaren Materialien und Baustoffe.


§ 4<br />

Anlieferung und Zwischenlagerung<br />

( 1 ) Die Anliefern<strong>de</strong>n haben sich vor <strong>de</strong>m Einfahren in die Kompostierungsanlage<br />

beim Aufsichtspersonal zwecks überprüfen <strong>de</strong>r angelieferten Massen zu mel<strong>de</strong>n.<br />

Nicht unter § 3 Abs. 1 fallen<strong>de</strong>n Massen wer<strong>de</strong>n zurückgewiesen.<br />

( 2 ) Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> ist berechtigt, nicht kompostierfähige und bereits<br />

abgela<strong>de</strong>ne Massen nach § 3 Abs. 2 auf Kosten <strong>de</strong>s Anlieferers zu entsorgen.<br />

( 3 ) Mit <strong>de</strong>r Ablagerung gehen die organischen Abfälle in das Eigentum <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> über. In <strong>de</strong>n Massen gefun<strong>de</strong>ne Gegenstän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n wie<br />

Fundsachen behan<strong>de</strong>lt.<br />

( 4 ) Die Gemein<strong>de</strong> kann die Annahme von Massen vorübergehend aussetzen,<br />

wenn dies aus betrieblichen Grün<strong>de</strong>n geboten ist<br />

§ 5<br />

Gebührenregelung<br />

( 1 ) Die private Anlieferung von kompostierfähigem Material mit einem Pkw o<strong>de</strong>r<br />

Pkw mit Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von 400 kg ist kostenlos.<br />

( 2 ) Für private Anlieferungen von kompostierfähigem Material mit einem LKW<br />

o<strong>de</strong>r Container o<strong>de</strong>r mit einem Pkw mit Anhänger mit mehr als 400 kg<br />

Gesamtgewicht, wird eine Gebühr von 2,50 € pro angefangenem Kubikmeter<br />

berechnet.<br />

( 3 ) Für Anlieferungen von kompostierfähigem Material aus gewerblichen<br />

Maßnahmen wird eine Gebühr von 5 € pro angefangenem Kubikmeter berechnet.<br />

( 4 ) Die Abgabe von Kompost an private und gewerbliche Nutzungsberechtigte ist<br />

möglich. Die Entgelte für die Abgabe von Kompost wer<strong>de</strong>n vom Gemein<strong>de</strong>rat<br />

festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Entrichtung <strong>de</strong>r Gebühr<br />

( 1 ) Zahlungspflichtig ist, wer die Kompostierungsanlage und ihre Einrichtungen in<br />

Anspruch nimmt. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.<br />

( 2 ) Die Gebühr ist bei Anlieferung <strong>de</strong>s zu kompostieren<strong>de</strong>n Materials bzw. bei<br />

Abfuhr <strong>de</strong>s Kompostes zu entrichten.<br />

( 3 ) Der Anspruch entsteht mit Begründung <strong>de</strong>s Nutzungsverhältnisses durch<br />

Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Kompostierungsanlage


§ 7<br />

Ordnungsvorschriften<br />

( 1 ) Das Betreten und Befahren <strong>de</strong>r Kompostierungsanlage sowie das Abla<strong>de</strong>n geschehen<br />

nur nach Weisung <strong>de</strong>s Aufsichtspersonals. Zum Abla<strong>de</strong>n sind die<br />

Anliefern<strong>de</strong>n selbst verpflichtet. Fahrzeuge müssen nach <strong>de</strong>r Entladung unverzüglich<br />

das Gelän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Anlage verlassen. Der Aufenthalt von Betriebsfrem<strong>de</strong>n im Gelän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Kompostierungsanlage ist nur im Zusammenhang mit Anlieferungs- und<br />

Abla<strong>de</strong>vorgängen erlaubt und auf die dafür notwendige Zeit begrenzt. Den<br />

Anweisungen <strong>de</strong>s Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.<br />

( 2 ) Verunreinigungen <strong>de</strong>s Zu- und Abfahrtsweges und <strong>de</strong>s Kompostiergelän<strong>de</strong>s<br />

sind von <strong>de</strong>n Verursachern sofort zu beseitigen. Sofern dies nicht geschieht, kann<br />

die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> die Verunreinigung auf Kosten <strong>de</strong>s Verursachers beseitigen.<br />

§ 8<br />

Öffnungszeiten<br />

( 1 ) Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> setzt die Öffnungszeiten fest und macht diese im<br />

Amtlichen Bekanntmachungsblatt <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> bekannt.<br />

( 2 ) An Feiertagen bleibt die Kompostierungsanlage geschlossen.<br />

( 3 ) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Kompostierungsanlage<br />

witterungsbedingt zu schließen. Die Bevölkerung ist darüber zu informieren.<br />

§ 9<br />

Haftung<br />

( 1 ) Die gemeindliche Kompostierungsanlage ist mit <strong>de</strong>r für solche Anlagen<br />

gebotenen Vorsicht zu betreten und befahren. Die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r Anlage und die<br />

Entladung geschehen auf eigene Gefahr.<br />

( 2 ) Die Verkehrssicherungspflicht <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> für Wege und Flächen<br />

geht nur soweit, daß <strong>de</strong>ren Zustand ein vorsichtiges, langsames Befahren mit<br />

beson<strong>de</strong>rer Sorgfalt gefahrenlos zulassen muss.<br />

( 3 ) Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> haftet <strong>de</strong>n Benutzern für vorsätzliche o<strong>de</strong>r grob fahrlässige,<br />

von Bediensteten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> verursachte Sach- und Personenschä<strong>de</strong>n,<br />

die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Anlieferung- und Abla<strong>de</strong>vorgang<br />

entstehen.<br />

( 4 ) Im Übrigen haben sich die Benutzer <strong>de</strong>r Kompostierungsanlage so zu<br />

verhalten, daß keine Störungen auftreten.


§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

<strong>Satzung</strong> vom 30. Mai 1994 außer Kraft.<br />

<strong>Illingen</strong>, <strong>de</strong>n 15. Dezember 2003<br />

Der Bürgermeister<br />

Armin König<br />

2. Nachtrag<br />

zur <strong>Satzung</strong> <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> über die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r gemeindlichen<br />

<strong>Kompostieranlage</strong> in <strong>Illingen</strong> - Steinertshaus<br />

Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> erlässt auf Grund <strong>de</strong>s § 12 Absatz 1<br />

Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG - in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 19.11.2008<br />

(Amtsbl. S. 1930) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz – KAG -<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Gesetzes vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 474) und gemäß Beschluss<br />

<strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> vom 02. April 2009 folgen<strong>de</strong><br />

Nachtragssatzung:<br />

§ 5 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> enthält folgen<strong>de</strong> Fassung:<br />

Artikel 1<br />

Für die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Kompostieranlage</strong> <strong>Illingen</strong> - Steinertshaus wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong><br />

Gebühren erhoben:<br />

( 1 ) Bei Anlieferungen mit einem Personenkraftwagen ohne Anhänger wer<strong>de</strong>n je<br />

Anlieferung 1,00 Euro berechnet.<br />

( 2 ) Bei Anlieferungen mit einem Personenkraftwagen mit Anhänger wer<strong>de</strong>n je<br />

Anlieferung 2,50 Euro berechnet<br />

( 3 ) Anlieferungen mit einem Kleinlastwagen, Lastkraftwagen, Container o<strong>de</strong>r mit<br />

einer Zugmaschine für die Land- und Forstwirtschaft mit Anhänger wer<strong>de</strong>n<br />

generell wie gewerbliche Maßnahmen gemäß § 5 Absatz 4 <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong><br />

abgerechnet.


( 4 ) Bei gewerblichen Maßnahmen wer<strong>de</strong>n je angefangenem Kubikmeter 5 Euro<br />

berechnet<br />

( 5 ) Die Beurteilung <strong>de</strong>r Kubikmeterzahl angelieferter Masse obliegt alleine <strong>de</strong>n<br />

Mitarbeitern <strong>de</strong>r Anlage.<br />

( 6 ) Die Abgabe von Kompost an private o<strong>de</strong>r gewerbliche Nutzungsberechtigte ist<br />

gegen Entgelt möglich. Die Höhe <strong>de</strong>s Entgeltes setzt <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>rat fest.<br />

Artikel 2<br />

Die 2. Nachtragssatzung tritt am Tage nach <strong>de</strong>r öffentlichen Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

<strong>Illingen</strong>, <strong>de</strong>n 06. April 2009<br />

Der Bürgermeister<br />

Armin König

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