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| illinger seiten 20/2013 |- 16 -<br />

§ 7<br />

Voraussetzung <strong>zur</strong> Steuerbefreiung o<strong>de</strong>r -ermäßigung<br />

(1) Die Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r die Befreiung von <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong>steuer<br />

nach <strong>de</strong>n §§ 3 und 6 ist nur zu gewähren, wenn die<br />

Hun<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n angegebenen Verwendungszweck hinlänglich<br />

geeignet und die Halter <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> wegen Tierquälerei nicht<br />

bestraft sind. Für Wachhun<strong>de</strong>, die in <strong>de</strong>r Regel außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Wohngebäu<strong>de</strong>s gehalten wer<strong>de</strong>n, ist die Ermäßigung nur<br />

zu gewähren, sofern auf <strong>de</strong>m Grundstück ein für ihren Aufenthalt<br />

geeigneter Raum (Hütte, Laufstall o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rgleichen)<br />

vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Der Antrag auf Ermäßigung o<strong>de</strong>r Befreiung ist schriftlich ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Er ist von <strong>de</strong>n Hun<strong>de</strong>haltern binnen zwei Wochen<br />

nach <strong>de</strong>r Anschaffung zu stellen und vor Beginn je<strong>de</strong>s neuen<br />

Haushaltsjahres zu wie<strong>de</strong>rholen. In gleicher Weise ist <strong>de</strong>r<br />

Antrag vor Beginn <strong>de</strong>s nächsten Vierteljahres zu stellen,<br />

wenn für einen versteuerten Hund Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r<br />

-befreiung beantragt wird. Die unter die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

§ 6 Nr. 9 fallen<strong>de</strong>n Personen können von <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />

<strong>zur</strong> alljährlichen Erneuerung <strong>de</strong>s Antrages befreit wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Bei verspäteten Anträgen ist die Steuer für das laufen<strong>de</strong><br />

Vierteljahr auch dann zu entrichten, wenn eine Voraussetzung<br />

<strong>de</strong>r Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r -befreiung vorliegt. Wird<br />

jedoch die rechtzeitig nachgesuchte Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r<br />

-befreiung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so<br />

wird von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r Steuer Abstand genommen, wenn<br />

<strong>de</strong>r Hund binnen einer Woche nach Zustellung <strong>de</strong>s ablehnen<strong>de</strong>n<br />

Beschei<strong>de</strong>s wie<strong>de</strong>r abgeschafft wird.<br />

(4) Über die Ermäßigung o<strong>de</strong>r Befreiung wird ein Bescheid<br />

erteilt.<br />

(5) Die Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r -befreiung gilt nur für die in<br />

<strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>n bezeichneten Personen o<strong>de</strong>r Anstalten. <strong>Sie</strong><br />

erlischt, wenn die Hun<strong>de</strong> nicht mehr ausschließlich zu <strong>de</strong>n<br />

Zwecken gehalten wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>nen die Ermäßigung o<strong>de</strong>r<br />

Befreiung bewilligt wor<strong>de</strong>n ist, wenn sie auch einen an<strong>de</strong>ren<br />

Hun<strong>de</strong>halter übergehen o<strong>de</strong>r die Unterbringung und Haltung<br />

<strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes wi<strong>de</strong>rspricht.<br />

(6) Entfallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung<br />

o<strong>de</strong>r -befreiung, so ist dies binnen 2 Wochen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung<br />

(Steueramt) anzuzeigen.<br />

§ 8<br />

Fälligkeit <strong>de</strong>r Steuer<br />

(1) Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.2.,<br />

15.5., 15.8. und 15.11. an die Gemein<strong>de</strong>kasse zu entrichten.<br />

(2) Entsteht o<strong>de</strong>r en<strong>de</strong>t die Steuerpflicht im Laufe eines Monats,<br />

so muss die Steuer für <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Monat voll entrichtet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 9<br />

Anrechnung<br />

Wer einen bereits in einer Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland versteuerten Hund erwirbt o<strong>de</strong>r mit einem solchen<br />

Hund zuzieht o<strong>de</strong>r wer an Stelle eines abgeschafften aber<br />

bereits versteuerten Hun<strong>de</strong>s einen neuen Hund erwirbt, kann<br />

- bei Vorlage <strong>de</strong>r Steuerquittung - die Anrechnung <strong>de</strong>r bereits<br />

entrichteten Steuer auf die für <strong>de</strong>n gleichen Zeitraum zu zahlen<strong>de</strong><br />

Hun<strong>de</strong>steuer verlangen.<br />

§ 10<br />

Erlass <strong>de</strong>r Steuer<br />

Der Gemein<strong>de</strong>rat bzw. <strong>de</strong>r von ihm beauftragte Haushalts- und<br />

Finanzausschuss kann in einzelnen Fällen o<strong>de</strong>r bei Vorliegen<br />

beson<strong>de</strong>rer Verhältnisse die Steuerschuld aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Billigkeit<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise erlassen.<br />

§ 11<br />

Mel<strong>de</strong>pflicht<br />

(1) Wer im Gebiet <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> einen Hund anschafft<br />

o<strong>de</strong>r mit einem Hund zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen<br />

nach <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Zuzug bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung<br />

(Steueramt) anzumel<strong>de</strong>n. Neugeborene Hun<strong>de</strong><br />

gelten mit Ablauf <strong>de</strong>s 3. Monats nach <strong>de</strong>r Geburt als angeschafft.<br />

Die gleiche Verpflichtung obliegt <strong>de</strong>njenigen, die<br />

als Verwahrer, Mieter, Nutznießer, Pfandgläubiger u. a. in<br />

<strong>de</strong>n dauern<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong>n Besitz eines Hun<strong>de</strong>s<br />

gelangen. Die Anmeldung ist nach <strong>de</strong>r Besitzerlangung unter<br />

Angabe <strong>de</strong>s Vorbesitzers und ohne Rücksicht darauf, ob die<br />

Hun<strong>de</strong>steuer bereits entrichtet ist o<strong>de</strong>r nicht, innerhalb <strong>de</strong>r<br />

vorgenannten Frist vorzunehmen. Zugelaufene Hun<strong>de</strong> gelten<br />

als angeschafft, wenn sie nicht binnen eines Monats<br />

im Sinne von § 1 Abs. 6 <strong>de</strong>m Verfügungsbefugten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Polizeibehör<strong>de</strong> übergeben wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Je<strong>de</strong>r Hund, <strong>de</strong>r abgeschafft wur<strong>de</strong>, abhan<strong>de</strong>nge<strong>kommen</strong><br />

o<strong>de</strong>r eingegangen ist, muss spätestens innerhalb von 14<br />

Tagen abgemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Im Falle <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s<br />

Hun<strong>de</strong>s sind bei <strong>de</strong>r Abmeldung Name und Wohnung <strong>de</strong>s<br />

Erwerbers anzugeben.<br />

§ 12<br />

Auskunftspflicht<br />

Je<strong>de</strong>r Grundstückseigentümer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter ist<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />

Beauftragten auf Nachfrage über die auf <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n<br />

Grundstück gehaltenen Hun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ren Halter wahrheitsgemäß<br />

Auskunft zu erteilen. Ebenso hat je<strong>de</strong>r Haushalts- bzw.<br />

Betriebsvorstand und je<strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong>halter die Verpflichtung <strong>zur</strong><br />

wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.<br />

Bei Durchführung von Hun<strong>de</strong>bestandsaufnahmen sind die<br />

Grundstückseigentümer o<strong>de</strong>r ihre Stellvertreter und die Haushalts-<br />

bzw. Betriebsvorstän<strong>de</strong> <strong>zur</strong> wahrheitsgemäßen Ausfüllung<br />

<strong>de</strong>r ihnen von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung übersandten Nachweisung<br />

innerhalb <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch<br />

die Eintragung in die Nachweisung wird die Verpflichtung <strong>zur</strong><br />

An- und Abmeldung <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> gemäß § 11 nicht berührt.<br />

§ 13<br />

Beitreibung, Rechtsbehelfe sowie Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

Beitreibung, Rechtsbehelfe sowie Straf- und Bußgeldtatbestän<strong>de</strong><br />

regeln sich nach <strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften,<br />

die auch sonst im Bereich <strong>de</strong>s Kommunalabgabenrechts<br />

unmittelbar gelten<strong>de</strong>s Recht sind.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Steuersatzung tritt am 01. Juli 2013 in Kraft.<br />

Zugleich tritt die Hun<strong>de</strong>steuersatzung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong><br />

vom 29. November 1993 mit <strong>de</strong>n dazu erlassenen Nachtragssatzungen<br />

vom 17. November 1994, 31. August 2001 und 15. Mai<br />

2007 außer Kraft.<br />

<strong>Illingen</strong>, <strong>de</strong>n 08. Mai 2013<br />

Der Bürgermeister<br />

Dr. Armin König

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