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§ 2<br />
Steuersätze<br />
(1) Die Steuer wird für das Haushaltsjahr erhoben.<br />
<strong>Sie</strong> beträgt für je<strong>de</strong>n Hund 68 €.<br />
(2) Wer<strong>de</strong>n von einem Hun<strong>de</strong>halter neben Hun<strong>de</strong>n, für die die<br />
Steuer nach <strong>de</strong>n §§ 3, 4 und 5 dieser Steuersatzung ermäßigt<br />
ist, auch voll zu versteuern<strong>de</strong> Hun<strong>de</strong> gehalten, so gelten<br />
diese für die Bemessung <strong>de</strong>r Steuer je nach <strong>de</strong>r Zahl<br />
<strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong>, für die eine Ermäßigung gewährt ist, als weitere<br />
Hun<strong>de</strong> mit gleichem Steuersatz. Dagegen sind Hun<strong>de</strong>, für<br />
die nach § 6 dieser Hun<strong>de</strong>steuersatzung eine Steuer nicht<br />
erhoben wird, bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Steuersatzes für die<br />
voll zu versteuern<strong>de</strong>n Hun<strong>de</strong> nicht zu berücksichtigen.<br />
(3) Für Gefahrhun<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r Polizeiverordnung über <strong>de</strong>n<br />
Schutz <strong>de</strong>r Bevölkerung vor gefährlichen Hun<strong>de</strong>n im Saarland<br />
vom 14. August 1991 (Amtsbl. S. 918) erhöht sich die<br />
Hun<strong>de</strong>steuer auf <strong>de</strong>n dreifachen Steuersatz.<br />
(4) Über die zu zahlen<strong>de</strong> Hun<strong>de</strong>steuer wird ein Bescheid erteilt.<br />
§ 3<br />
Steuerermäßigungen und -befreiungen<br />
(1) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte <strong>de</strong>r im § 2 angegebenen<br />
Sätze ermäßigt für:<br />
1. Hun<strong>de</strong>, die <strong>zur</strong> Bewachung von Gebäu<strong>de</strong>n gehalten wer<strong>de</strong>n,<br />
welche von <strong>de</strong>n nächsten bewohnten Gebäu<strong>de</strong>n mehr als<br />
300 m entfernt liegen;<br />
2. Hun<strong>de</strong>, die von zugelassenen Unternehmen <strong>de</strong>s Bewachungsgewerbes<br />
o<strong>de</strong>r von berufsmäßigen Einzelwächtern <strong>zur</strong> Ausübung<br />
<strong>de</strong>s Wachdienstes gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />
3. Abgerichtete Hun<strong>de</strong>, die von Artisten und berufsmäßigen<br />
Schaustellern für die Berufsarbeit gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />
4. Mel<strong>de</strong>-, Sanitäts- o<strong>de</strong>r Schutzhun<strong>de</strong>, die für solche Funktionen<br />
im beson<strong>de</strong>ren verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und die dafür vorgesehenen<br />
Prüfungen abgelegt haben. Die Prüfung ist durch<br />
Vorlage von Prüfungszeugnissen nachzuweisen. Die Zeugnisse<br />
müssen von <strong>de</strong>n zuständigen Lan<strong>de</strong>sfachverbän<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Hun<strong>de</strong>rasse ausgefertigt sein. Zeugnisse o<strong>de</strong>r<br />
Prüfungen, <strong>de</strong>ren Ablegung länger als ein Jahr <strong>zur</strong>ückliegt,<br />
sind nicht zu berücksichtigen.<br />
(2) Für Hun<strong>de</strong>, die <strong>zur</strong> Bewachung landwirtschaftlicher Gehöfte<br />
gehalten wer<strong>de</strong>n, welche von <strong>de</strong>n nächsten bewohnten<br />
Gebäu<strong>de</strong>n mehr als 300 m entfernt liegen, beträgt die Steuer<br />
50 v. H. <strong>de</strong>r in § 2 festgesetzten Steuersätze.<br />
§ 4<br />
Zwingersteuer<br />
(1) Zuverlässigen Hun<strong>de</strong>züchtern, die nachweislich ausschließlich<br />
rassereine Hun<strong>de</strong>, und zwar min<strong>de</strong>stens zwei von <strong>de</strong>r<br />
gleichen Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken<br />
halten, wird auf ihren Antrag die Vergünstigung einer<br />
Zwingersteuer gewährt, wenn sie ihren Zwinger, sowie ihre<br />
Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hun<strong>de</strong> in ein<br />
bei <strong>de</strong>r zuständigen Fachorganisation geführtes o<strong>de</strong>r anerkanntes<br />
Zucht- o<strong>de</strong>r Stammbuch eintragen lassen und sich<br />
schriftlich verpflichten, für später hinzu<strong>kommen</strong><strong>de</strong> Tiere in<br />
gleicher Weise die Eintragung zu veranlassen.<br />
(2) Die Zwingersteuer beträgt für je<strong>de</strong>n Hund, <strong>de</strong>r zu Zuchtzwecken<br />
gehalten wird, die Hälfte <strong>de</strong>r im § 2 angegebenen Steuersätze,<br />
jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die Steuer<br />
für drei Hun<strong>de</strong>. Selbstgezogene Hun<strong>de</strong> sind, solange sie sich<br />
im Zwinger befin<strong>de</strong>n, bis zum Alter von 6 Monaten von <strong>de</strong>r<br />
Steuer befreit.<br />
(3) Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass<br />
1. für die Hun<strong>de</strong> geeignete, <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes<br />
entsprechen<strong>de</strong> einwandfreie Unterkunftsräume vorhan<strong>de</strong>n<br />
sind;<br />
| illinger seiten 20/2013 |- 15 -<br />
2. ordnungsgemäße, <strong>de</strong>n Aufsichtsbeamten je<strong>de</strong>rzeit <strong>zur</strong> Einsicht<br />
vorzulegen<strong>de</strong> Bücher geführt wer<strong>de</strong>n, aus <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
jeweilige Bestand und <strong>de</strong>r Verbleib <strong>de</strong>r veräußerten Hun<strong>de</strong><br />
zu ersehen ist;<br />
3. Ab- und Zugänge von Hun<strong>de</strong>n innerhalb von einer Woche<br />
unter Angabe <strong>de</strong>s Tages und bei Veräußerungen außer<strong>de</strong>m<br />
unter Angabe <strong>de</strong>s Namens und <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Erwerbers<br />
bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt) gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;<br />
4. alljährlich vor Beginn <strong>de</strong>s neuen Rechnungsjahres Bescheinigungen<br />
<strong>de</strong>r Fachorganisation, bei <strong>de</strong>r die Eintragung <strong>de</strong>r<br />
Hun<strong>de</strong> gemäß Abs. 1 erfolgt ist, über die Erfüllung <strong>de</strong>r im<br />
Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt wird.<br />
§ 5<br />
Vergünstigungen bei gewerbsmäßigem Hun<strong>de</strong>han<strong>de</strong>l<br />
(1) Zuverlässige Personen, die gewerbsmäßig mit Hun<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>ln<br />
und das Gewerbe angemel<strong>de</strong>t haben, haben zwei Hun<strong>de</strong><br />
zu versteuern. Weitere Hun<strong>de</strong>, die sie nachweislich weniger<br />
als sechs Monate im Besitz hatten, sind steuerfrei.<br />
(2) Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass<br />
1. für die Hun<strong>de</strong> geeignete, <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes<br />
entsprechen<strong>de</strong> einwandfreie Unterkunftsräume vorhan<strong>de</strong>n<br />
sind;<br />
2. ordnungsgemäße, <strong>de</strong>n Aufsichtsbeamten je<strong>de</strong>rzeit <strong>zur</strong> Einsicht<br />
vorzulegen<strong>de</strong> Bücher geführt wer<strong>de</strong>n, aus <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
jeweilige Bestand, <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s An- und Verkaufs, die Rasse,<br />
Größe, Farbe und das Geschlecht <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s sowie <strong>de</strong>r<br />
Name und die Wohnung <strong>de</strong>s Vorbesitzers und <strong>de</strong>s Erwerbers<br />
ersichtlich sind;<br />
3. Ab- und Zugänge von Hun<strong>de</strong>n innerhalb einer Woche unter<br />
Angabe <strong>de</strong>s Tages und bei Veräußerung außer<strong>de</strong>m unter<br />
Angabe <strong>de</strong>s Namens und <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Erwerbers bei <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt) gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 6<br />
Steuerbefreiung<br />
Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für:<br />
1. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Polizei-, Justiz- und Zollbeamten und <strong>de</strong>rgleichen,<br />
<strong>de</strong>ren Unterhaltungskosten im Wesentlichen aus<br />
öffentlichen Mitteln getragen wer<strong>de</strong>n;<br />
2. Hun<strong>de</strong>, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern<br />
gehalten wer<strong>de</strong>n, sofern die Hun<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m Gutachten <strong>de</strong>r<br />
vorgesetzten Dienstbehör<strong>de</strong> zum Wachdienst unentbehrlich<br />
sind;<br />
3. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Forstbeamten und Jägermeister sowie <strong>de</strong>r<br />
Personen, die gemäß <strong>de</strong>m Gesetz über Feld- und Forstschutz<br />
für das Saarland (FFschG) in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung<br />
Feld- und Forstschutzbeauftragte sind o<strong>de</strong>r sonstige gemäß<br />
dieses Gesetzes mit <strong>de</strong>m Feld- und Forstschutz beauftragte<br />
und bestätigte Personen, in <strong>de</strong>r für die Durchführung <strong>de</strong>s<br />
Feld-, Forst- und Jagdschutzes erfor<strong>de</strong>rlichen Anzahl;<br />
4. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Jagdaufseher gemäß <strong>de</strong>m Saarländischen<br />
Jagdgesetz in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung;<br />
5. Her<strong>de</strong>ngebrauchshun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Anzahl;<br />
6. Hun<strong>de</strong>, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich<br />
zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />
7. Hun<strong>de</strong>, die in Anstalten von Tierschutz - o<strong>de</strong>r ähnlichen Vereinen<br />
<strong>zur</strong> vorübergehen<strong>de</strong>n Verwahrung untergebracht sind<br />
und nicht auf die Straße gelassen wer<strong>de</strong>n. § 5 Abs. 2 Nr. 2<br />
fin<strong>de</strong>t Anwendung;<br />
8. Führhun<strong>de</strong> von Blin<strong>de</strong>n;<br />
9. Hun<strong>de</strong>, die zum Schutze und <strong>zur</strong> Hilfe blin<strong>de</strong>r, tauber o<strong>de</strong>r<br />
völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Gewährung<br />
<strong>de</strong>r Steuerfreiheit kann dabei von <strong>de</strong>r Vorlage eines amtsärztlichen<br />
Zeugnisses abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n.