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§ 2<br />

Steuersätze<br />

(1) Die Steuer wird für das Haushaltsjahr erhoben.<br />

<strong>Sie</strong> beträgt für je<strong>de</strong>n Hund 68 €.<br />

(2) Wer<strong>de</strong>n von einem Hun<strong>de</strong>halter neben Hun<strong>de</strong>n, für die die<br />

Steuer nach <strong>de</strong>n §§ 3, 4 und 5 dieser Steuersatzung ermäßigt<br />

ist, auch voll zu versteuern<strong>de</strong> Hun<strong>de</strong> gehalten, so gelten<br />

diese für die Bemessung <strong>de</strong>r Steuer je nach <strong>de</strong>r Zahl<br />

<strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong>, für die eine Ermäßigung gewährt ist, als weitere<br />

Hun<strong>de</strong> mit gleichem Steuersatz. Dagegen sind Hun<strong>de</strong>, für<br />

die nach § 6 dieser Hun<strong>de</strong>steuersatzung eine Steuer nicht<br />

erhoben wird, bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Steuersatzes für die<br />

voll zu versteuern<strong>de</strong>n Hun<strong>de</strong> nicht zu berücksichtigen.<br />

(3) Für Gefahrhun<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r Polizeiverordnung über <strong>de</strong>n<br />

Schutz <strong>de</strong>r Bevölkerung vor gefährlichen Hun<strong>de</strong>n im Saarland<br />

vom 14. August 1991 (Amtsbl. S. 918) erhöht sich die<br />

Hun<strong>de</strong>steuer auf <strong>de</strong>n dreifachen Steuersatz.<br />

(4) Über die zu zahlen<strong>de</strong> Hun<strong>de</strong>steuer wird ein Bescheid erteilt.<br />

§ 3<br />

Steuerermäßigungen und -befreiungen<br />

(1) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte <strong>de</strong>r im § 2 angegebenen<br />

Sätze ermäßigt für:<br />

1. Hun<strong>de</strong>, die <strong>zur</strong> Bewachung von Gebäu<strong>de</strong>n gehalten wer<strong>de</strong>n,<br />

welche von <strong>de</strong>n nächsten bewohnten Gebäu<strong>de</strong>n mehr als<br />

300 m entfernt liegen;<br />

2. Hun<strong>de</strong>, die von zugelassenen Unternehmen <strong>de</strong>s Bewachungsgewerbes<br />

o<strong>de</strong>r von berufsmäßigen Einzelwächtern <strong>zur</strong> Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Wachdienstes gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />

3. Abgerichtete Hun<strong>de</strong>, die von Artisten und berufsmäßigen<br />

Schaustellern für die Berufsarbeit gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />

4. Mel<strong>de</strong>-, Sanitäts- o<strong>de</strong>r Schutzhun<strong>de</strong>, die für solche Funktionen<br />

im beson<strong>de</strong>ren verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und die dafür vorgesehenen<br />

Prüfungen abgelegt haben. Die Prüfung ist durch<br />

Vorlage von Prüfungszeugnissen nachzuweisen. Die Zeugnisse<br />

müssen von <strong>de</strong>n zuständigen Lan<strong>de</strong>sfachverbän<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Hun<strong>de</strong>rasse ausgefertigt sein. Zeugnisse o<strong>de</strong>r<br />

Prüfungen, <strong>de</strong>ren Ablegung länger als ein Jahr <strong>zur</strong>ückliegt,<br />

sind nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Für Hun<strong>de</strong>, die <strong>zur</strong> Bewachung landwirtschaftlicher Gehöfte<br />

gehalten wer<strong>de</strong>n, welche von <strong>de</strong>n nächsten bewohnten<br />

Gebäu<strong>de</strong>n mehr als 300 m entfernt liegen, beträgt die Steuer<br />

50 v. H. <strong>de</strong>r in § 2 festgesetzten Steuersätze.<br />

§ 4<br />

Zwingersteuer<br />

(1) Zuverlässigen Hun<strong>de</strong>züchtern, die nachweislich ausschließlich<br />

rassereine Hun<strong>de</strong>, und zwar min<strong>de</strong>stens zwei von <strong>de</strong>r<br />

gleichen Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken<br />

halten, wird auf ihren Antrag die Vergünstigung einer<br />

Zwingersteuer gewährt, wenn sie ihren Zwinger, sowie ihre<br />

Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hun<strong>de</strong> in ein<br />

bei <strong>de</strong>r zuständigen Fachorganisation geführtes o<strong>de</strong>r anerkanntes<br />

Zucht- o<strong>de</strong>r Stammbuch eintragen lassen und sich<br />

schriftlich verpflichten, für später hinzu<strong>kommen</strong><strong>de</strong> Tiere in<br />

gleicher Weise die Eintragung zu veranlassen.<br />

(2) Die Zwingersteuer beträgt für je<strong>de</strong>n Hund, <strong>de</strong>r zu Zuchtzwecken<br />

gehalten wird, die Hälfte <strong>de</strong>r im § 2 angegebenen Steuersätze,<br />

jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die Steuer<br />

für drei Hun<strong>de</strong>. Selbstgezogene Hun<strong>de</strong> sind, solange sie sich<br />

im Zwinger befin<strong>de</strong>n, bis zum Alter von 6 Monaten von <strong>de</strong>r<br />

Steuer befreit.<br />

(3) Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass<br />

1. für die Hun<strong>de</strong> geeignete, <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes<br />

entsprechen<strong>de</strong> einwandfreie Unterkunftsräume vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind;<br />

| illinger seiten 20/2013 |- 15 -<br />

2. ordnungsgemäße, <strong>de</strong>n Aufsichtsbeamten je<strong>de</strong>rzeit <strong>zur</strong> Einsicht<br />

vorzulegen<strong>de</strong> Bücher geführt wer<strong>de</strong>n, aus <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

jeweilige Bestand und <strong>de</strong>r Verbleib <strong>de</strong>r veräußerten Hun<strong>de</strong><br />

zu ersehen ist;<br />

3. Ab- und Zugänge von Hun<strong>de</strong>n innerhalb von einer Woche<br />

unter Angabe <strong>de</strong>s Tages und bei Veräußerungen außer<strong>de</strong>m<br />

unter Angabe <strong>de</strong>s Namens und <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Erwerbers<br />

bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt) gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;<br />

4. alljährlich vor Beginn <strong>de</strong>s neuen Rechnungsjahres Bescheinigungen<br />

<strong>de</strong>r Fachorganisation, bei <strong>de</strong>r die Eintragung <strong>de</strong>r<br />

Hun<strong>de</strong> gemäß Abs. 1 erfolgt ist, über die Erfüllung <strong>de</strong>r im<br />

Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt wird.<br />

§ 5<br />

Vergünstigungen bei gewerbsmäßigem Hun<strong>de</strong>han<strong>de</strong>l<br />

(1) Zuverlässige Personen, die gewerbsmäßig mit Hun<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>ln<br />

und das Gewerbe angemel<strong>de</strong>t haben, haben zwei Hun<strong>de</strong><br />

zu versteuern. Weitere Hun<strong>de</strong>, die sie nachweislich weniger<br />

als sechs Monate im Besitz hatten, sind steuerfrei.<br />

(2) Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass<br />

1. für die Hun<strong>de</strong> geeignete, <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes<br />

entsprechen<strong>de</strong> einwandfreie Unterkunftsräume vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind;<br />

2. ordnungsgemäße, <strong>de</strong>n Aufsichtsbeamten je<strong>de</strong>rzeit <strong>zur</strong> Einsicht<br />

vorzulegen<strong>de</strong> Bücher geführt wer<strong>de</strong>n, aus <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

jeweilige Bestand, <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s An- und Verkaufs, die Rasse,<br />

Größe, Farbe und das Geschlecht <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s sowie <strong>de</strong>r<br />

Name und die Wohnung <strong>de</strong>s Vorbesitzers und <strong>de</strong>s Erwerbers<br />

ersichtlich sind;<br />

3. Ab- und Zugänge von Hun<strong>de</strong>n innerhalb einer Woche unter<br />

Angabe <strong>de</strong>s Tages und bei Veräußerung außer<strong>de</strong>m unter<br />

Angabe <strong>de</strong>s Namens und <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Erwerbers bei <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt) gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 6<br />

Steuerbefreiung<br />

Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für:<br />

1. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Polizei-, Justiz- und Zollbeamten und <strong>de</strong>rgleichen,<br />

<strong>de</strong>ren Unterhaltungskosten im Wesentlichen aus<br />

öffentlichen Mitteln getragen wer<strong>de</strong>n;<br />

2. Hun<strong>de</strong>, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern<br />

gehalten wer<strong>de</strong>n, sofern die Hun<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m Gutachten <strong>de</strong>r<br />

vorgesetzten Dienstbehör<strong>de</strong> zum Wachdienst unentbehrlich<br />

sind;<br />

3. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Forstbeamten und Jägermeister sowie <strong>de</strong>r<br />

Personen, die gemäß <strong>de</strong>m Gesetz über Feld- und Forstschutz<br />

für das Saarland (FFschG) in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung<br />

Feld- und Forstschutzbeauftragte sind o<strong>de</strong>r sonstige gemäß<br />

dieses Gesetzes mit <strong>de</strong>m Feld- und Forstschutz beauftragte<br />

und bestätigte Personen, in <strong>de</strong>r für die Durchführung <strong>de</strong>s<br />

Feld-, Forst- und Jagdschutzes erfor<strong>de</strong>rlichen Anzahl;<br />

4. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Jagdaufseher gemäß <strong>de</strong>m Saarländischen<br />

Jagdgesetz in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung;<br />

5. Her<strong>de</strong>ngebrauchshun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Anzahl;<br />

6. Hun<strong>de</strong>, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich<br />

zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />

7. Hun<strong>de</strong>, die in Anstalten von Tierschutz - o<strong>de</strong>r ähnlichen Vereinen<br />

<strong>zur</strong> vorübergehen<strong>de</strong>n Verwahrung untergebracht sind<br />

und nicht auf die Straße gelassen wer<strong>de</strong>n. § 5 Abs. 2 Nr. 2<br />

fin<strong>de</strong>t Anwendung;<br />

8. Führhun<strong>de</strong> von Blin<strong>de</strong>n;<br />

9. Hun<strong>de</strong>, die zum Schutze und <strong>zur</strong> Hilfe blin<strong>de</strong>r, tauber o<strong>de</strong>r<br />

völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Gewährung<br />

<strong>de</strong>r Steuerfreiheit kann dabei von <strong>de</strong>r Vorlage eines amtsärztlichen<br />

Zeugnisses abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n.

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