Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...
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Rechtstechnisch begegnet der <strong>Wegzug</strong> hauptsächlich <strong>in</strong> folgenden Varianten:<br />
(1) als Verlegung des Verwaltungssitzes e<strong>in</strong>er nach deutschem Recht gegründeten<br />
Gesellschaft <strong>in</strong> das EU-Ausland (nachfolgend unter II.),<br />
(2) als Verlegung des Satzungssitzes e<strong>in</strong>er nach deutschem Recht gegründeten<br />
Gesellschaft <strong>in</strong> das EU-Ausland (nachfolgend unter III.),<br />
(3) als Herausverschmelzung e<strong>in</strong>er nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft<br />
auf e<strong>in</strong>e EU-ausländische Gesellschaft (nachfolgend unter IV.),<br />
(4) als grenzüberschreitende Anwachsung. 7<br />
II. Verlegung des Verwaltungssitzes e<strong>in</strong>er nach deutschem Recht gegründeten<br />
Gesellschaft <strong>in</strong> das EU-Ausland<br />
Drei Normebenen s<strong>in</strong>d zu unterscheiden: <strong>in</strong>nerstaatliches IPR, <strong>in</strong>nerstaatliches Gesellschaftsrecht,<br />
EG-Recht. Wegen der <strong>in</strong> Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB bestimmten Beachtlichkeit<br />
<strong>von</strong> Rück- und Weiterverweisungen ist im Rahmen der kollisionsrechtlichen Prüfung<br />
zudem danach zu unterscheiden, ob das am neuen Verwaltungssitz geltende IPR der Sitztheorie<br />
oder der Gründungstheorie folgt.<br />
1. IPR<br />
a) Zuzugsstaat folgt Sitztheorie<br />
Verlegt e<strong>in</strong>e nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft ihren im Inland gelegenen<br />
Verwaltungssitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Staat, dessen Kollisionsrecht der Sitztheorie folgt, so<br />
bestimmt sich das Personalstatut fortan nach dem Recht des Zuzugsstaates. 8 Dieser<br />
nimmt die durch das deutsche Gesellschaftskollisionsrecht ausgesprochene IPR-<br />
Verweisung nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB an, der <strong>in</strong>ternationale Entscheidungse<strong>in</strong>klang<br />
ist gewahrt. Da meist die Gründungsvorschriften des neuen Statuts nicht<br />
beachtet se<strong>in</strong> dürften, ist die Nichtigkeit der Gesellschaft die regelmäßige Folge, und<br />
e<strong>in</strong>e Neugründung nach dem Recht des Zuzugsstaates ist erforderlich. Dies gilt wegen<br />
„Überseer<strong>in</strong>g“ aber nicht im Verhältnis zu EU-Sitztheoriestaaten wie etwa Bel-<br />
7<br />
8<br />
Zum zuletzt genannten Fall vgl. Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende <strong>Gesellschaften</strong>, 2. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 67<br />
ff.; Lutter/Drygala, JZ 2006, 770, 771 f.; hier im Text nicht behandelt.<br />
Näher dazu und zum Folgenden K<strong>in</strong>dler (Fn. 2), Rdnr. 499 f.