Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...
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Mit dem Urteil „Überseer<strong>in</strong>g“ vom 5.11.2002 1 und deren nachfolgender Rezeption z.B.<br />
durch die deutsche Rspr. 2 ist der wichtigste Fall des Zuzugs EU-ausländischer <strong>Gesellschaften</strong><br />
für die Praxis grundsätzlich entschieden. E<strong>in</strong>e nach dem Recht e<strong>in</strong>es EU-<br />
Mitgliedsstaats gegründete Gesellschaft darf ihren Verwaltungssitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Mitgliedsstaat<br />
verlegen, ohne dass hieraus e<strong>in</strong> Verlust der rechtlichen Existenz oder auch nur<br />
e<strong>in</strong> Wechsel des Gesellschaftsstatuts zum Recht des neuen Verwaltungssitzes folgen würde.<br />
<strong>Der</strong> Zuzugsstaat behandelt die Gesellschaft nach wie vor als e<strong>in</strong>e solche des Rechts ihres<br />
Herkunftsstaates. Deshalb wurde im Fall „Überseer<strong>in</strong>g“ die niederländische B.V. auch<br />
nach der Verlagerung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland weiterh<strong>in</strong> als Gesellschaft<br />
niederländischen Rechts behandelt. So versteht jedenfalls der BGH die Vorgaben des<br />
EuGH-Urteils <strong>in</strong> dieser Sache. 3 Noch nicht geäußert hat sich der EuGH zu den Pflichten<br />
des Zuzugsstaates im Falle e<strong>in</strong>er Satzungssitzverlegung aus dem EU-Ausland. Hierzu gibt<br />
es e<strong>in</strong> Konsultationspapier der EU-Kommission vom 26.2.2004, das auf den Erlass e<strong>in</strong>er<br />
entsprechenden Richtl<strong>in</strong>ie abzielt. 4 Auch im Urteil „SEVIC“ vom 13.12.2005 5 traf der<br />
EuGH e<strong>in</strong>e Aussage, die nur den Zuzugsstaat angeht. Dieser darf die H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>verschmelzung<br />
e<strong>in</strong>er EU-ausländischen Gesellschaft auf e<strong>in</strong>e Gesellschaft des Zuzugsstaates nicht verh<strong>in</strong>dern.<br />
Daher hat das deutsche Registergericht die Verschmelzung durch Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />
luxemburgischen Aktiengesellschaft auf e<strong>in</strong>e deutsche Aktiengesellschaft grundsätzlich<br />
e<strong>in</strong>zutragen.<br />
Noch nicht zu entscheiden hatte der EuGH die für die betroffenen <strong>Gesellschaften</strong> vorrangige<br />
Frage, ob sie denn ihr Heimatstaat überhaupt ziehen lassen muss, mit anderen Worten,<br />
ob sich aus der Niederlassungsfreiheit nach dem EGV auch e<strong>in</strong>e Auswanderungsfreiheit<br />
ergibt, auf die sich die Gesellschaft gegenüber Gerichten und Behörden ihres Heimatstaates<br />
berufen kann. 6 Freilich gibt es <strong>in</strong> der Rspr. des EuGH Anhaltspunkte zur Beurteilung<br />
der <strong>Wegzug</strong>sproblematik, und darum soll es im Folgenden gehen. Ich beschränke mich dabei<br />
auf den praktischen Hauptfall, den <strong>Wegzug</strong> e<strong>in</strong>er deutschen Kapitalgesellschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />
anderen EU-Mitgliedstaat.<br />
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* <strong>Der</strong> Beitrag beruht auf e<strong>in</strong>em Vortrag des Verfassers am 9.11.2006 am <strong>Institute</strong> for <strong>Law</strong> and F<strong>in</strong>ance an der<br />
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt.<br />
EuGHE 2002, I-9919.<br />
BGHZ 154, 185; MünchKommBGB/K<strong>in</strong>dler, Internationales Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 124 ff.<br />
BGHZ 154, 185; BGH NJW 2005, 1648; zur Maßgeblichkeit des deutschen Gesellschaftsrechts, soweit dieses<br />
ke<strong>in</strong>e Beschränkung der Niederlassungsfreiheit enthält vgl. aber K<strong>in</strong>dler (Fn. 2), Rdnr. 407 a.E., 409 ff.<br />
Näher K<strong>in</strong>dler (Fn. 2) Rdnr. 60 ff.<br />
EuGHE 2005, I-10805.<br />
Grundlegend dazu W.-H. Roth, FS Heldrich, 2005, S. 973 ff.