Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...
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21<br />
14 Abs. 1 Buchst. a der Richtl<strong>in</strong>ie), im Fallbeispiel also alle<strong>in</strong> nach österreichischem<br />
Recht.<br />
b) Bedeutung der „SEVIC“-Entscheidung für <strong>Wegzug</strong>sfälle<br />
Soviel zur Kritik an der „SEVIC“-Entscheidung. Das Urteil ist <strong>in</strong>dessen <strong>in</strong> der Welt,<br />
und die Kautelarpraxis wird die damit eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten sicher<br />
gerne aufgreifen. Was bedeutet nun aber „SEVIC“ für unser Thema, die Herausverschmelzung<br />
e<strong>in</strong>er deutschen Gesellschaft? Nehmen wir als Beispiel den vom<br />
OLG München mit Beschluss vom 2.5.2006 entschiedenen Fall: 78 Die M. Limited ist<br />
e<strong>in</strong>e Private Limited Company mit Sitz <strong>in</strong> Birm<strong>in</strong>gham/England. Sie unterhält e<strong>in</strong>e<br />
Zweigniederlassung <strong>in</strong> Deutschland, die im Handelsregister beim AG München e<strong>in</strong>getragen<br />
ist. Die M. Limited ist alle<strong>in</strong>ige Gesellschafter<strong>in</strong> der F. GmbH mit Sitz <strong>in</strong><br />
München. Aufgrund e<strong>in</strong>es Verschmelzungsvertrages und der beiden Verschmelzungsbeschlüsse<br />
vom Juni 2005 sollte die deutsche Gesellschaft auf die Limited verschmolzen<br />
werden. Die Limited beantragt die E<strong>in</strong>tragung der Verschmelzung im<br />
Handelsregister ihrer deutschen Zweigniederlassung, 79 was das OLG im Ergebnis<br />
mit Recht ablehnte.<br />
Für Fälle dieser Art wird im Schrifttum allerd<strong>in</strong>gs vielfach vertreten, das „SEVIC“-<br />
Urteil gelte auch hier, erzw<strong>in</strong>ge also EG-rechtlich nicht nur die H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>verschmelzung,<br />
sondern spiegelbildlich dazu auch die Herausverschmelzung. Das Urteil richte<br />
sich mith<strong>in</strong> nicht nur an den Mitgliedstaat der aufnehmenden Gesellschaft, sondern<br />
auch – wie im Fall des OLG München – an den der übertragenden Gesellschaft. Zur<br />
Begründung für diesen Standpunkt heißt es, schon der Leitsatz <strong>von</strong> „SEVIC“ würde<br />
ohne weiteres Zugangs- und <strong>Wegzug</strong>sfälle erfassen. 80 In der Tat untersagt der EuGH,<br />
dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedsstaat – hier: Deutschland – die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Verschmelzung<br />
<strong>in</strong> das Handelsregister generell verweigert wird, wenn e<strong>in</strong>e der beiden <strong>Gesellschaften</strong><br />
ihren Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedsstaat – hier: Luxemburg – hat. Diese<br />
<strong>For</strong>mulierung deckt – für sich betrachtet – auch den Fall ab, dass – wie <strong>in</strong> dem Fall<br />
78<br />
79<br />
80<br />
OLG München BB 2006, 1185 f. = ZIP 2006, 1049.<br />
Die E<strong>in</strong>tragung der Verschmelzung im Handelsregister der deutschen GmbH als übertragendem Rechtsträger (§<br />
19 UmwG) war offenbar bereits erfolgt. <strong>And</strong>erenfalls hätte das OLG die beantragte E<strong>in</strong>tragung schon wegen §<br />
19 UmwG abgelehnt; mit der E<strong>in</strong>tragungsfähigkeit im Register der Zweigniederlassung (§§ 13 ff. HGB) hätte<br />
sich das Gericht dann gar nicht befassen müssen.<br />
Kien<strong>in</strong>ger, EWS 2006, 49, 51 (auch zu Tz. 30 des „SEVIC“-Urteils).