Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...
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Umsetzung <strong>in</strong> deutsches Recht 63 e<strong>in</strong>zugehen. Dabei lautet die Hauptfrage, ob schon alle<strong>in</strong><br />
aus dem „SEVIC“-Urteil des EuGH 64 die Zulässigkeit der Herausverschmelzung<br />
e<strong>in</strong>er deutschen Gesellschaft folgt, und zwar unmittelbar auf Grund der EGprimärrechtlich<br />
verankerten Niederlassungsfreiheit. Bedeutung hat diese Frage für die<br />
<strong>von</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie nicht erfassten Gesellschaftstypen, ferner für Kapitalgesellschaften<br />
i.S. der Richtl<strong>in</strong>ie, soweit es um Verschmelzungen <strong>in</strong> der Übergangszeit bis zur Richtl<strong>in</strong>ienumsetzung<br />
geht.<br />
2. Unzulässigkeit der Herausverschmelzung nach dem UmwG<br />
Die Unzulässigkeit <strong>von</strong> Herausumwandlungen nach geltendem Recht ergibt sich derzeit<br />
mit h<strong>in</strong>reichender Deutlichkeit aus § 1 Abs. 1 UmwG. 65 Denn die dort <strong>in</strong> Bezug genommenen<br />
Umwandlungsarten s<strong>in</strong>d nur diejenigen des Umwandlungsgesetzes, mith<strong>in</strong><br />
des deutschen Rechts. Zielrechtsträger e<strong>in</strong>er Strukturänderung an e<strong>in</strong>em Ausgangsrechtsträger<br />
mit Inlandssitz kann daher nur e<strong>in</strong> Verbandstyp des deutschen Rechts se<strong>in</strong>.<br />
Unterstrichen wird dies durch das Analogieverbot des § 1 Abs. 2 UmwG. Die Zurückhaltung<br />
des deutschen Gesetzgebers <strong>in</strong> dieser Frage erklärt sich gerade damit, dass man<br />
e<strong>in</strong>e detaillierte europäische Regelung zu diesem Themenbereich abwarten wollte, wie<br />
sie nunmehr <strong>in</strong> Gestalt der <strong>in</strong>ternationalen Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie zur Umsetzung ansteht.<br />
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3. Ke<strong>in</strong>e Erzw<strong>in</strong>gung der Herausverschmelzung durch „SEVIC“<br />
a) <strong>Der</strong> EuGH und die „wilde Verschmelzung“<br />
Nach Art. 43 Abs. 1 S. 1 i.V. mit Art. 48 EG-Vertrag s<strong>in</strong>d Beschränkungen der freien<br />
Niederlassung <strong>von</strong> EU-<strong>Gesellschaften</strong> im Hoheitsgebiet e<strong>in</strong>es anderen Mitgliedsstaates<br />
grundsätzlich verboten. Diesen Vorschriften entnimmt der EuGH, dass die E<strong>in</strong>tragung<br />
<strong>von</strong> H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>verschmelzungen ausländischer <strong>Gesellschaften</strong> nach Deutschland<br />
durch deutsche Gerichte nicht verweigert werden darf. In dem zugrunde liegenden<br />
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Richtl<strong>in</strong>ie Nr. 2005/56/EG; vgl. dazu den RegE vom 9.8.2006 zu §§ 122 a ff. UmwG-E; näher Simon, <strong>Der</strong><br />
Konzern 2006 (<strong>in</strong> diesem Heft); ferner Neye/Timm, DB 2006, 488; Bayer/J. Schmidt, NJW 2006, 401; Dr<strong>in</strong>hausen/Ke<strong>in</strong>ath,<br />
BB 2006, 725; Müller, NZG 2006, 286; <strong>For</strong>sthoff, DStR 2006, 613; zum Kollisionsrecht K<strong>in</strong>dler<br />
(Fn. 2) Rdnr. 828 ff. und Lutter/Drygala JZ 2006, 770, 773 ff.<br />
O. Fn. 5.<br />
K<strong>in</strong>dler (Fn. 2) Rdnr. 868 a.E., 874 (auch zum Folgenden).<br />
Vgl. K<strong>in</strong>dler (Fn. 2) Rdnr. 868.