26.01.2014 Aufrufe

Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...

Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...

Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

11<br />

die Anwendbarkeit des <strong>in</strong>ländischen Rechts für Gesellschaftsgründungen geht. Ferner<br />

s<strong>in</strong>d die Mitgliedstaaten frei dar<strong>in</strong>, auf gesellschaftsrechtlicher Ebene für die<br />

Gründung <strong>von</strong> <strong>Gesellschaften</strong> nach ihrem Recht Satzungssitz und Verwaltungssitz<br />

im Inland zu verlangen, so wie dies übrigens auch der EG-Gesetzgeber für die SE<br />

(Art. 7 S. 1 SE-VO i.V. mit § 2 SE AG) 33 und die SCE (Art. 6 S. 1 SCE-VO) angeordnet<br />

hat. 34<br />

Wenn aber e<strong>in</strong> Gleichlauf <strong>von</strong> Verwaltungssitz und Satzungssitz im Inland e<strong>in</strong>e<br />

Gründungsvoraussetzung nach mitgliedstaatlichem Recht se<strong>in</strong> darf, dann darf der<br />

nachträgliche Wegfall dieses Merkmals logischerweise als Auflösungstatbestand gewertet<br />

werden. <strong>And</strong>erenfalls entstünde e<strong>in</strong>e Gesellschaft ohne Verwaltungssitz im<br />

Gründungsstaat, und genau dies muss der Gründungsstaat nach EG-Recht nicht h<strong>in</strong>nehmen.<br />

Ob er es dennoch tut – wie die Verf. des MoMiG es planen – 35 , steht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

freien rechtspolitischen Ermessen.<br />

In e<strong>in</strong>em Vorlagebeschluss vom 20.4.2006 verne<strong>in</strong>t nun allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> ungarisches<br />

Gericht e<strong>in</strong> solches rechtspolitisches Ermessen. 36 Die Begründung für diese Aussage<br />

37 vermag freilich nicht zu überzeugen. Zunächst führt das Gericht e<strong>in</strong>e Reihe <strong>von</strong><br />

EuGH-Urteilen zum Begriff der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit an, die a-<br />

ber allesamt irrelevant s<strong>in</strong>d, weil sie Zuzugsfälle betreffen, sich also mit der EG-<br />

Konformität des Rechts des Zuzugsstaates beschäftigen. 38 Die weitere Feststellung<br />

<strong>in</strong> der ungarischen EuGH-Vorlage, dass der EuGH u.a. mit Urteil vom 21.4.2005 39<br />

die juristische Person niederlassungsrechtlich den natürlichen Personen gleichgestellt<br />

hat, trifft zwar zu, besagt aber wiederum nichts für unser Problem. Das Gleiche gilt<br />

mit Blick auf das <strong>in</strong> der Vorlage angeführte „SEVIC“-Urteil. Und schließlich hilft<br />

auch die <strong>in</strong> der Vorlage angesprochene Zulassung der grenzüberschreitenden Sitzverlegung<br />

<strong>in</strong> der EWIV-VO (Art. 13) und <strong>in</strong> der SE-VO (Art. 8) nicht weiter. Denn dort<br />

geht es um die Satzungssitzverlegung. 40<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

Dazu K<strong>in</strong>dler (Fn. 2) Rdnr. 68; MünchKommAktG/Oechsler, Bd. 9/2, 2. Aufl. 2006, Art. 7 SE-VO Rdnr. 1 ff.<br />

(S. 352 f.).<br />

Zur SCE-VO vgl. K<strong>in</strong>dler (Fn. 2) Rdnr. 82.<br />

Vgl. auf S. 37 der Begründung zum Referentenentwurf unter www.bmj.bund.de.<br />

Regionalgericht Szeged ZIP 2006, 1536 = EWiR 2006, 459 m. Anm. Seibert.<br />

Vgl. ZIP 2006, 1536, 1537.<br />

Vgl. die Urteile Kraus, Gebhard, Mac Quen, Payroll, Caixa, Kommission ./. Niederlande, Kommission ./.<br />

Griechenland; E<strong>in</strong>zelnachweise <strong>in</strong> ZIP 2006, 1536, 1537.<br />

Im Fall Kommission ./. Griechenland, EuGHE 2005, I-3177.<br />

Zutr. Neye, EWiR 2006, 459, 460.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!