Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...
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die Anwendbarkeit des <strong>in</strong>ländischen Rechts für Gesellschaftsgründungen geht. Ferner<br />
s<strong>in</strong>d die Mitgliedstaaten frei dar<strong>in</strong>, auf gesellschaftsrechtlicher Ebene für die<br />
Gründung <strong>von</strong> <strong>Gesellschaften</strong> nach ihrem Recht Satzungssitz und Verwaltungssitz<br />
im Inland zu verlangen, so wie dies übrigens auch der EG-Gesetzgeber für die SE<br />
(Art. 7 S. 1 SE-VO i.V. mit § 2 SE AG) 33 und die SCE (Art. 6 S. 1 SCE-VO) angeordnet<br />
hat. 34<br />
Wenn aber e<strong>in</strong> Gleichlauf <strong>von</strong> Verwaltungssitz und Satzungssitz im Inland e<strong>in</strong>e<br />
Gründungsvoraussetzung nach mitgliedstaatlichem Recht se<strong>in</strong> darf, dann darf der<br />
nachträgliche Wegfall dieses Merkmals logischerweise als Auflösungstatbestand gewertet<br />
werden. <strong>And</strong>erenfalls entstünde e<strong>in</strong>e Gesellschaft ohne Verwaltungssitz im<br />
Gründungsstaat, und genau dies muss der Gründungsstaat nach EG-Recht nicht h<strong>in</strong>nehmen.<br />
Ob er es dennoch tut – wie die Verf. des MoMiG es planen – 35 , steht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />
freien rechtspolitischen Ermessen.<br />
In e<strong>in</strong>em Vorlagebeschluss vom 20.4.2006 verne<strong>in</strong>t nun allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> ungarisches<br />
Gericht e<strong>in</strong> solches rechtspolitisches Ermessen. 36 Die Begründung für diese Aussage<br />
37 vermag freilich nicht zu überzeugen. Zunächst führt das Gericht e<strong>in</strong>e Reihe <strong>von</strong><br />
EuGH-Urteilen zum Begriff der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit an, die a-<br />
ber allesamt irrelevant s<strong>in</strong>d, weil sie Zuzugsfälle betreffen, sich also mit der EG-<br />
Konformität des Rechts des Zuzugsstaates beschäftigen. 38 Die weitere Feststellung<br />
<strong>in</strong> der ungarischen EuGH-Vorlage, dass der EuGH u.a. mit Urteil vom 21.4.2005 39<br />
die juristische Person niederlassungsrechtlich den natürlichen Personen gleichgestellt<br />
hat, trifft zwar zu, besagt aber wiederum nichts für unser Problem. Das Gleiche gilt<br />
mit Blick auf das <strong>in</strong> der Vorlage angeführte „SEVIC“-Urteil. Und schließlich hilft<br />
auch die <strong>in</strong> der Vorlage angesprochene Zulassung der grenzüberschreitenden Sitzverlegung<br />
<strong>in</strong> der EWIV-VO (Art. 13) und <strong>in</strong> der SE-VO (Art. 8) nicht weiter. Denn dort<br />
geht es um die Satzungssitzverlegung. 40<br />
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Dazu K<strong>in</strong>dler (Fn. 2) Rdnr. 68; MünchKommAktG/Oechsler, Bd. 9/2, 2. Aufl. 2006, Art. 7 SE-VO Rdnr. 1 ff.<br />
(S. 352 f.).<br />
Zur SCE-VO vgl. K<strong>in</strong>dler (Fn. 2) Rdnr. 82.<br />
Vgl. auf S. 37 der Begründung zum Referentenentwurf unter www.bmj.bund.de.<br />
Regionalgericht Szeged ZIP 2006, 1536 = EWiR 2006, 459 m. Anm. Seibert.<br />
Vgl. ZIP 2006, 1536, 1537.<br />
Vgl. die Urteile Kraus, Gebhard, Mac Quen, Payroll, Caixa, Kommission ./. Niederlande, Kommission ./.<br />
Griechenland; E<strong>in</strong>zelnachweise <strong>in</strong> ZIP 2006, 1536, 1537.<br />
Im Fall Kommission ./. Griechenland, EuGHE 2005, I-3177.<br />
Zutr. Neye, EWiR 2006, 459, 460.