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Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...

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wären, die Existenz der Gesellschaft anzuerkennen. 27 Die <strong>Wegzug</strong>sfreiheit ist ke<strong>in</strong><br />

Reflex der Zuzugsfreiheit. 28<br />

Teilweise wird allerd<strong>in</strong>gs argumentiert, die <strong>Wegzug</strong>sfreiheit sei e<strong>in</strong>e eigenständige<br />

Ausprägung der Niederlassungsfreiheit und deshalb soll es dem <strong>Wegzug</strong>sstaat untersagt<br />

se<strong>in</strong>, die Gesellschaft anlässlich ihrer Verwaltungssitzverlegung <strong>in</strong> das Ausland<br />

zu liquidieren. 29 Dies soll aus Tz. 16 des „Daily Mail“-Urteils folgen, wo es heißt,<br />

„die <strong>in</strong> den Art. 52 ff. EGV gewährten Rechte (wären) s<strong>in</strong>nentleert, wenn der Herkunftsstaat<br />

Unternehmen verbieten könnte auszuwandern, um sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen<br />

Mitgliedsstaat niederzulassen.“ 30<br />

E<strong>in</strong>e eigenständige Legitimation der <strong>Wegzug</strong>sfreiheit wird man dieser <strong>For</strong>mulierung<br />

<strong>in</strong>dessen nicht entnehmen können. <strong>Der</strong>artiges gibt schon der Wortlaut des Art. 43<br />

Abs. 2 EGV nicht her, wonach die Niederlassungsfreiheit alle<strong>in</strong> die Regelungsbefugnisse<br />

des Aufnahmestaates gegenüber – aus se<strong>in</strong>er Sicht – EU-ausländischen <strong>Gesellschaften</strong><br />

begrenzt. H<strong>in</strong>zu kommt, dass das Urteil „Daily Mail“ selbst <strong>in</strong> Nr. 24 die<br />

Reichweite der <strong>in</strong> Nr. 16 getroffenen Aussage deutlich begrenzt, wenn es dort heißt,<br />

dass die Vorschriften der Niederlassungsfreiheit den <strong>Gesellschaften</strong> nationalen<br />

Rechts gerade „ke<strong>in</strong> Recht (gewähren) den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung<br />

ihrer Eigenschaft als <strong>Gesellschaften</strong> des Mitgliedsstaats ihrer Gründung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

anderen Mitgliedsstaat zu verlegen.“ 31<br />

Genau e<strong>in</strong>e solche Existenzgarantie will Wulf-Henn<strong>in</strong>g Roth aber der Niederlassungsfreiheit<br />

als <strong>Wegzug</strong>sfreiheit entnehmen, wenn daraus e<strong>in</strong> Verbot für die Mitgliedsstaaten<br />

folgen soll, die Verwaltungssitzverlegung <strong>in</strong>s Ausland als Auflösungstatbestand<br />

zu normieren. Dass das EG-Recht ke<strong>in</strong>en derartigen E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die mitgliedstaatliche<br />

Regelungskompetenz vornimmt, ergibt sich letztlich vor allem aber<br />

aus Gründen der Logik. 32 Es ist nämlich ganz unbestritten, dass das mitgliedstaatliche<br />

IPR weiterh<strong>in</strong> an der Verwaltungssitzanknüpfung festhalten darf, soweit es um<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

Insoweit zutr. Roth (Fn. 6) S. 973, 986 f.<br />

Richtig Neye, EWiR 2006, 459, 460: „Für den <strong>Wegzug</strong>sstaat quasi spiegelbildlich und schematisch so zu<br />

entscheiden wie für den Zuzugsstaat, kommt sicher nicht <strong>in</strong> Betracht.“; anders Lutter/Drygala, JZ 2006, 770 ff..<br />

So Roth (Fn. 6) S. 973, 987 im Anschluss an Eidenmüller, JZ 2004, 24, 29; a.A. z.B. Rehm <strong>in</strong> Eidenmüller<br />

(Hrsg.), Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, 2004, § 2 Rdnr. 65: Die Mitgliedstaaten dürften<br />

an den <strong>Wegzug</strong> e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Gesellschaft die Auflösungsfolge knüpfen.<br />

EuGHE 1988, 5505 Tz. 16.<br />

EuGHE 1988, 5505 Tz. 24 (Hervorhebung durch den Verf.).<br />

K<strong>in</strong>dler (Fn. 2) Rdnr. 113.

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