Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...
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tig, weil er auf e<strong>in</strong>e unmögliche Rechtsfolge gerichtet sei, und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung sei aus diesem<br />
Grunde abzulehnen.<br />
Auch <strong>in</strong> diesem Zusammenhang ist der h.M. zu folgen, allerd<strong>in</strong>gs wiederum beschränkt auf<br />
den seltenen Fall der Sitzverlegung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen EU-Sitztheoriestaat. Nur hier ist der Gesellschafterbeschluss<br />
als Auflösungsbeschluss zu behandeln, weshalb alle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Anmeldung<br />
<strong>von</strong> Auflösung und Liquidation zum Handelsregister <strong>in</strong> Betracht kommt (vgl. § 262 Abs. 2<br />
AktG). Die Gegenauffassung trifft h<strong>in</strong>gegen für die große Mehrzahl der Fälle zu, <strong>in</strong> denen der<br />
Zuzugsstaat der Gründungstheorie folgt und die Verwaltungssitzverlegung an der kollisionsrechtlichen<br />
Lage nichts ändert. Hier verstößt der Beschluss gegen §§ 5 Abs. 2 AktG, 4 a Abs.<br />
2 GmbHG.<br />
3. EG-Recht<br />
EG-rechtlich zu korrigieren s<strong>in</strong>d die bis hierh<strong>in</strong> getroffenen Aussagen zum IPR und<br />
zum materiellen Gesellschaftsrecht nicht.<br />
a) Ke<strong>in</strong> Korrekturbedarf auf der Ebene des IPR<br />
Was das IPR anbetrifft, so s<strong>in</strong>d zunächst die – rechtstatsächlich überwiegenden –<br />
Fälle völlig unproblematisch, <strong>in</strong> denen das Recht des Zuzugsstaates der Gründungstheorie<br />
folgt, und die Gesellschaft weiterh<strong>in</strong> als e<strong>in</strong>e solche des deutschen Rechts ansieht.<br />
Dies entspricht – spiegelbildlich – auch der Haltung des BGH <strong>in</strong> der Rechtssache<br />
„Überseer<strong>in</strong>g“. Hier hat der VII. Zivilsenat e<strong>in</strong>en Statutenwechsel zum Recht des<br />
Zuzugsstaates – d.h. zum deutschen Recht – ausdrücklich abgelehnt und die Gesellschaft<br />
weiterh<strong>in</strong> nach ihrem Gründungsrecht – hier: nach dem niederländischen<br />
Recht – behandelt. 19<br />
Unproblematisch s<strong>in</strong>d aber auch die Fallsituationen, <strong>in</strong> denen das IPR des Zuzugsstaates<br />
– wie etwa das belgische IPR – selbst gegenüber zuziehenden EU-<br />
<strong>Gesellschaften</strong> an der Sitzanknüpfung festhält und diese ab Grenzübertritt dem am<br />
neuen Verwaltungssitz geltenden Recht unterwirft. Denn „Überseer<strong>in</strong>g“ gestattet es<br />
den Mitgliedstaaten auch, zuziehende EU-<strong>Gesellschaften</strong> nach dem neuen Verwal-<br />
19<br />
BGHZ 154, 185.