26.01.2014 Aufrufe

Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...

Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...

Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

7<br />

hende EU-<strong>Gesellschaften</strong> folgt. Bei Verlegung des Verwaltungssitzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Staat, der kollisionsrechtlich<br />

der Gründungstheorie folgt – wie dies <strong>in</strong>zwischen für die meisten EU-Staaten<br />

zutrifft – , ergibt sich e<strong>in</strong> Auflösungszwang nur, wenn entweder gleichzeitig auch der Satzungssitz<br />

geändert wird (vgl. nachfolgend unter III.) oder die Beibehaltung des Satzungssitzes<br />

im Inland nicht durch das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>ländischen Betriebs oder sonst nach §§ 5<br />

Abs. 2 AktG, 4 a Abs. 2 GmbHG gerechtfertigt ist. Denn <strong>in</strong> diesen Fällen muss das Registergericht<br />

e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ländische Kapitalgesellschaft analog § 144 a FGG dazu zw<strong>in</strong>gen, die Verwaltungssitzverlegung<br />

<strong>in</strong>s Ausland rückgängig zu machen oder jedenfalls e<strong>in</strong>en anderen tatsächlichen<br />

<strong>in</strong>ländischen Anknüpfungspunkt für den Satzungssitz zu schaffen. Die §§ 5 Abs. 2<br />

AktG, 4 a Abs. 2 GmbHG sollen nämlich das Ause<strong>in</strong>anderfallen <strong>von</strong> tatsächlichem Sitz und<br />

Satzungssitz auch <strong>in</strong> Folge e<strong>in</strong>er nachträglichen Verlagerung des tatsächlichen Sitzes verh<strong>in</strong>dern.<br />

17<br />

Im Ergebnis gilt also: Die Verwaltungssitzverlegung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Gründungstheoriestaat bewirkt<br />

ke<strong>in</strong>e automatische Auflösung der Gesellschaft. Diese Regel deckt die Mehrzahl der Fälle ab.<br />

E<strong>in</strong> <strong>Wegzug</strong> deutscher <strong>Gesellschaften</strong> ist hier unproblematisch; allerd<strong>in</strong>gs bedarf es nach §§ 5<br />

Abs. 2 AktG, 4 a Abs. 2 GmbHG e<strong>in</strong>es Restbestandes an tatsächlicher B<strong>in</strong>dung zum deutschen<br />

Satzungssitz.<br />

b) Gesellschafterbeschluss über die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes<br />

Nach h.M. bewirkt bereits der Beschluss über die Verlegung der Hauptverwaltung <strong>in</strong>s Ausland<br />

die Auflösung der Gesellschaft, d.h. ihren E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> das Abwicklungsstadium. 18 Die E<strong>in</strong>tragung<br />

e<strong>in</strong>es solchen Verlegungsbeschlusses wird <strong>von</strong> der h.M. abgelehnt, weil richtigerweise<br />

Auflösung und Liquidation der Gesellschaft anzumelden seien. Hierfür wird geltend gemacht,<br />

dass die Gesellschaft die notwendige Verknüpfung zur <strong>in</strong>ländischen Rechtsordnung<br />

löse, da die Sitzverlegung e<strong>in</strong>e Aufgabe der bisherigen Gesellschaftsform und die Entscheidung<br />

zugunsten e<strong>in</strong>er anderen, ausländischen Gesellschaftsform darstelle.<br />

E<strong>in</strong>ige Autoren lehnen h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>e Interpretation des Beschlusses über die Verwaltungssitzverlegung<br />

als Auflösungsbeschluss ab, da gerade e<strong>in</strong>e <strong>For</strong>tsetzung der werbenden Tätigkeit<br />

beabsichtigt sei; daher sei lediglich der Verlegungsbeschluss nach § 241 Nr. 3 AktG nich-<br />

17<br />

18<br />

Vgl. K<strong>in</strong>dler (Fn. 2) Rdnr. 506.<br />

Dazu näher mit Nachw. K<strong>in</strong>dler (Fn. 2), Rdnr. 507 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!