Der Wegzug von Gesellschaften in Europa - Institute For Law And ...
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7<br />
hende EU-<strong>Gesellschaften</strong> folgt. Bei Verlegung des Verwaltungssitzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Staat, der kollisionsrechtlich<br />
der Gründungstheorie folgt – wie dies <strong>in</strong>zwischen für die meisten EU-Staaten<br />
zutrifft – , ergibt sich e<strong>in</strong> Auflösungszwang nur, wenn entweder gleichzeitig auch der Satzungssitz<br />
geändert wird (vgl. nachfolgend unter III.) oder die Beibehaltung des Satzungssitzes<br />
im Inland nicht durch das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>ländischen Betriebs oder sonst nach §§ 5<br />
Abs. 2 AktG, 4 a Abs. 2 GmbHG gerechtfertigt ist. Denn <strong>in</strong> diesen Fällen muss das Registergericht<br />
e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ländische Kapitalgesellschaft analog § 144 a FGG dazu zw<strong>in</strong>gen, die Verwaltungssitzverlegung<br />
<strong>in</strong>s Ausland rückgängig zu machen oder jedenfalls e<strong>in</strong>en anderen tatsächlichen<br />
<strong>in</strong>ländischen Anknüpfungspunkt für den Satzungssitz zu schaffen. Die §§ 5 Abs. 2<br />
AktG, 4 a Abs. 2 GmbHG sollen nämlich das Ause<strong>in</strong>anderfallen <strong>von</strong> tatsächlichem Sitz und<br />
Satzungssitz auch <strong>in</strong> Folge e<strong>in</strong>er nachträglichen Verlagerung des tatsächlichen Sitzes verh<strong>in</strong>dern.<br />
17<br />
Im Ergebnis gilt also: Die Verwaltungssitzverlegung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Gründungstheoriestaat bewirkt<br />
ke<strong>in</strong>e automatische Auflösung der Gesellschaft. Diese Regel deckt die Mehrzahl der Fälle ab.<br />
E<strong>in</strong> <strong>Wegzug</strong> deutscher <strong>Gesellschaften</strong> ist hier unproblematisch; allerd<strong>in</strong>gs bedarf es nach §§ 5<br />
Abs. 2 AktG, 4 a Abs. 2 GmbHG e<strong>in</strong>es Restbestandes an tatsächlicher B<strong>in</strong>dung zum deutschen<br />
Satzungssitz.<br />
b) Gesellschafterbeschluss über die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes<br />
Nach h.M. bewirkt bereits der Beschluss über die Verlegung der Hauptverwaltung <strong>in</strong>s Ausland<br />
die Auflösung der Gesellschaft, d.h. ihren E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> das Abwicklungsstadium. 18 Die E<strong>in</strong>tragung<br />
e<strong>in</strong>es solchen Verlegungsbeschlusses wird <strong>von</strong> der h.M. abgelehnt, weil richtigerweise<br />
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft anzumelden seien. Hierfür wird geltend gemacht,<br />
dass die Gesellschaft die notwendige Verknüpfung zur <strong>in</strong>ländischen Rechtsordnung<br />
löse, da die Sitzverlegung e<strong>in</strong>e Aufgabe der bisherigen Gesellschaftsform und die Entscheidung<br />
zugunsten e<strong>in</strong>er anderen, ausländischen Gesellschaftsform darstelle.<br />
E<strong>in</strong>ige Autoren lehnen h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>e Interpretation des Beschlusses über die Verwaltungssitzverlegung<br />
als Auflösungsbeschluss ab, da gerade e<strong>in</strong>e <strong>For</strong>tsetzung der werbenden Tätigkeit<br />
beabsichtigt sei; daher sei lediglich der Verlegungsbeschluss nach § 241 Nr. 3 AktG nich-<br />
17<br />
18<br />
Vgl. K<strong>in</strong>dler (Fn. 2) Rdnr. 506.<br />
Dazu näher mit Nachw. K<strong>in</strong>dler (Fn. 2), Rdnr. 507 f.