Ergänzende Bestimmungen - BS Energy

Ergänzende Bestimmungen - BS Energy Ergänzende Bestimmungen - BS Energy

26.01.2014 Aufrufe

Ergänzende Bestimmungen (Wasser) von BS|ENERGY zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) gültig ab 1.Januar 2014 1 Grundsätzliches BS|ENERGY bzw. deren Beauftragte ist für die Erstellung, Änderung und Instandhaltung der Hausanschlüsse zuständig. Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die Allgemeinen Bedingungen der BS|ENERGY für den Anschluss und die Anschlussnutzung von Letztverbrauchern am Trinkwassernetz (Allgemeine Bedingungen). Die Allgemeinen Bedingungen entsprechen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV). Die Allgemeinen Bedingungen sind im Internet unter www.bs-netz.de/netze/wassernetz/netzanschlussund-technische-anforderungen veröffentlicht. Auf Wunsch stellt sie BS|ENERGY unentgeltlich zur Verfügung. BS|ENERGY bzw. deren Beauftrage hat keinerlei Verpflichtung, das bauseits zur Verfügung gestellte Anschlussobjekt hinsichtlich der technischen und statischen Durchführbarkeit zur Installation von Hausanschlüssen zu prüfen. Die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen und Prüfungen sind vom Anschlussnehmer beizubringen bzw. nachzuweisen. Werden Hausanschlüsse in nicht unterkellerte Anschlussobjekte installiert, dürfen für die dafür erforderlichen Schutzrohre unterhalb des Gebäudes nur für diesen Zweck zugelassene und geeignete Rohre verwendet werden. Die zu verwendenden Materialien sind vorher mit BS|ENERGY bzw. deren Beauftragte abzustimmen. 2 Baukostenzuschüsse (BKZ) Nach § 9 AVBWasserV werden Anschlussnehmern BKZ auf der Grundlage folgender Bestimmungen berechnet: Bei Anschluss von Bauvorhaben an das Leitungsnetz von BS|ENERGY bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung der Leistungsanforderung wird ein Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen berechnet, der als BKZ bezeichnet wird. Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Zu den örtlichen Verteilungsanlagen gehören die für die Erschließung eines Versorgungsbereiches notwendigen Netzbestandteile (z.B. Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen). 2.1 Werden nach § 9 Abs. 1 und 2 AVBWasserV Verteilungsanlagen in einem bisher für die Wasserversorgung noch nicht erschlossenen Versorgungsbereich errichtet, so wird der dem Anschlussnehmer zu berechnende BKZ entsprechend den Ziffern 2.1.1 – 2.1.3 ermittelt. Für die Festlegung eines Versorgungsbereiches ist die versorgungsgerechte Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen maßgebend. Hierfür können z.B. behördliche Planungsmaßgaben wie Flächennutzungsplan und/oder Bebauungsplan bestimmend sein. 2.1.1 Von den nach Ziffer 2, letzter Absatz, zu ermittelnden Kosten werden vorweg die der Versorgung von Industrieunternehmen leistungsanteilig zuzurechnenden Kosten abgesetzt. Die übrigen Kosten werden den Kunden einschließlich der im Versorgungsbereich noch zu erwartenden Kunden unter Berücksichtigung der Durchmischung zugeordnet. 2.1.2 Als angemessener BKZ zu den auf die Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70% dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu übernehmende BKZ nach Maßgabe der an dem betreffenden Hausanschluss für die darüber versorgten Kunden vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung wie folgt: BKZ (in EUR) = 0,7 * K *PA/ΣPA

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (Wasser) von <strong>BS</strong>|ENERGY<br />

zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)<br />

gültig ab 1.Januar 2014<br />

1 Grundsätzliches<br />

<strong>BS</strong>|ENERGY bzw. deren Beauftragte ist für die Erstellung, Änderung und Instandhaltung der<br />

Hausanschlüsse zuständig. Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die Allgemeinen Bedingungen<br />

der <strong>BS</strong>|ENERGY für den Anschluss und die Anschlussnutzung von Letztverbrauchern am<br />

Trinkwassernetz (Allgemeine Bedingungen). Die Allgemeinen Bedingungen entsprechen der<br />

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV). Die<br />

Allgemeinen Bedingungen sind im Internet unter www.bs-netz.de/netze/wassernetz/netzanschlussund-technische-anforderungen<br />

veröffentlicht. Auf Wunsch stellt sie <strong>BS</strong>|ENERGY unentgeltlich zur<br />

Verfügung.<br />

<strong>BS</strong>|ENERGY bzw. deren Beauftrage hat keinerlei Verpflichtung, das bauseits zur Verfügung gestellte<br />

Anschlussobjekt hinsichtlich der technischen und statischen Durchführbarkeit zur Installation von<br />

Hausanschlüssen zu prüfen. Die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen und Prüfungen sind vom<br />

Anschlussnehmer beizubringen bzw. nachzuweisen.<br />

Werden Hausanschlüsse in nicht unterkellerte Anschlussobjekte installiert, dürfen für die dafür<br />

erforderlichen Schutzrohre unterhalb des Gebäudes nur für diesen Zweck zugelassene und geeignete<br />

Rohre verwendet werden. Die zu verwendenden Materialien sind vorher mit <strong>BS</strong>|ENERGY bzw. deren<br />

Beauftragte abzustimmen.<br />

2 Baukostenzuschüsse (BKZ)<br />

Nach § 9 AVBWasserV werden Anschlussnehmern BKZ auf der Grundlage folgender <strong>Bestimmungen</strong><br />

berechnet:<br />

Bei Anschluss von Bauvorhaben an das Leitungsnetz von <strong>BS</strong>|ENERGY bzw. bei einer wesentlichen<br />

Erhöhung der Leistungsanforderung wird ein Zuschuss zu den Kosten der örtlichen<br />

Verteilungsanlagen berechnet, der als BKZ bezeichnet wird.<br />

Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen<br />

Verteilungsanlagen erforderlich sind. Zu den örtlichen Verteilungsanlagen gehören die für die<br />

Erschließung eines Versorgungsbereiches notwendigen Netzbestandteile (z.B. Hauptleitungen,<br />

Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen).<br />

2.1 Werden nach § 9 Abs. 1 und 2 AVBWasserV Verteilungsanlagen in einem bisher für die<br />

Wasserversorgung noch nicht erschlossenen Versorgungsbereich errichtet, so wird der dem<br />

Anschlussnehmer zu berechnende BKZ entsprechend den Ziffern 2.1.1 – 2.1.3 ermittelt. Für die<br />

Festlegung eines Versorgungsbereiches ist die versorgungsgerechte Ausbaukonzeption für die<br />

örtlichen Verteilungsanlagen maßgebend. Hierfür können z.B. behördliche Planungsmaßgaben wie<br />

Flächennutzungsplan und/oder Bebauungsplan bestimmend sein.<br />

2.1.1 Von den nach Ziffer 2, letzter Absatz, zu ermittelnden Kosten werden vorweg die der<br />

Versorgung von Industrieunternehmen leistungsanteilig zuzurechnenden Kosten abgesetzt. Die<br />

übrigen Kosten werden den Kunden einschließlich der im Versorgungsbereich noch zu erwartenden<br />

Kunden unter Berücksichtigung der Durchmischung zugeordnet.<br />

2.1.2 Als angemessener BKZ zu den auf die Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder<br />

Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70% dieser Kosten.<br />

Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu übernehmende BKZ nach Maßgabe der an dem<br />

betreffenden Hausanschluss für die darüber versorgten Kunden vorzuhaltenden Leistung unter<br />

Berücksichtigung der Durchmischung wie folgt:<br />

BKZ (in EUR) = 0,7 * K *PA/ΣPA


Darin bedeuten:<br />

K: Kostenanteil aufgrund der Aufteilung gemäß Ziffer 2.1.1.<br />

PA: Der auf den einzelnen Hausanschluss entfallende Anteil an der im Versorgungsbereich unter<br />

Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltenden Leistung; hierfür gilt in Abhängigkeit von der<br />

Anzahl der Wohnungseinheiten, die über den Hausanschluss versorgt werden, folgender<br />

Umlageschlüssel:<br />

bei 1 Wohnungseinheit PA1 = 1<br />

bei 2 Wohnungseinheiten PA2 = 1,5<br />

bei 3 Wohnungseinheiten PA3 = 1,8<br />

und je weitere Wohnungseinheit 0,3<br />

(∑PA: Summe aller PA, für die der Ausbau der Verteilungsanlagen in einem bestimmten<br />

Versorgungsbereich vorgesehen ist)<br />

Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z.B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), deren<br />

Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender<br />

Leistung (je Kunde) über den einer Wohnungseinheit nicht wesentlich hinausgeht, werden bezüglich<br />

der BKZ-Ermittlung als je eine Wohnungseinheit in dem betreffenden Gebäude angesetzt.<br />

Für sonstige Entnahmestellen (z.B. größere Gewerbekunden, öffentliche Einrichtungen) wird unter<br />

Berücksichtigung der Leistungsvorhaltung PA entsprechend festgelegt.<br />

2.1.3 Nach § 9 Abs. 4 AVBWasserV zahlt der Anschlussnehmer einen weiteren BKZ, wenn er seine<br />

Leistungsanforderung erhöht. Die Höhe des weiteren BKZ bemisst sich nach den Grundsätzen der<br />

Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.<br />

2.2 Für die Herstellung von Anschlüssen an Verteilungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1981<br />

errichtet worden sind (§ 9 Abs. 5), gelten die folgenden Berechnungsmaßstäbe und BKZ-Beträge.<br />

2.2.1 Bei einer ausreichenden Versorgungsleitung vor dem anzuschließenden Grundstück werden<br />

berechnet:<br />

für Wohnungen<br />

Wohnungseinheiten (WE)<br />

Baukostenzuschüsse<br />

netto<br />

brutto<br />

für die 1. 306,78 EUR 328,25 EUR<br />

für die 2. 102,26 EUR 109,42 EUR<br />

für die 3. bis 7. je WE 61,36 EUR 65,66 EUR<br />

für die 8. bis 12. je WE 40,90 EUR 43,76 EUR<br />

ab der 13. je WE 30,68 EUR 32,83 EUR<br />

für gewerbliche und sonstige Entnahmestellen, bei einem Anschlusswert entsprechend einem Zähler<br />

der Nenngröße bzw. des Nenndurchmessers von:<br />

Nenndurchfluss/Dauerdurchfluss<br />

Baukostenzuschüsse<br />

netto<br />

brutto<br />

Qn 2,5 bzw. Q 3 = 4 409,03 EUR 437,66 EUR<br />

Qn 6 bzw. Q 3 = 10 818,07 EUR 875,33 EUR<br />

Qn 10 bzw. Q 3 = 16 1.636,13 EUR 1.750,66 EUR<br />

Qn 15 bzw. Q 3 = 25 2.454,20 EUR 2.625,99 EUR<br />

Qn 40 bzw. Q 3 = 63 4.814,33 EUR 5.151,33 EUR<br />

Qn 60 bzw. Q 3 = 100 7.362,60 EUR 7.877,98 EUR<br />

Befindet sich vor dem anzuschließenden Grundstück eine nicht ausreichende Verteilungsanlage und<br />

kann eine notwendige Veränderung dieser Verteilungsanlage <strong>BS</strong>|ENERGY zu dem unter Ziffer 2.2.1<br />

genannten BKZ aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden, so können neben dem<br />

genannten BKZ die tatsächlichen Kosten für die Verstärkung der Verteilungsanlage zur<br />

Leistungsvorhaltung an diesem Hausanschluss berechnet werden.<br />

Müssen für einen Anschluss außergewöhnliche Maßnahmen getroffen werden, kann eine<br />

Sonderregelung vereinbart werden.


Bei einem späteren Anschluss weiterer Wohnungen bzw. einem zusätzlichen Bedarf für gewerbliche<br />

und sonstige Anlagen über den Rahmen der letzten Anmeldung hinaus, ist der Unterschiedsbetrag<br />

nach Ziffer 2.2.1 nachzuzahlen, der sich aus der Berechnung des BKZ für den Umfang der<br />

Erweiterung ergibt.<br />

3 Hausanschlüsse (§ 10 AVBWasserV)<br />

3.1 Hausanschlüsse werden durch <strong>BS</strong>|ENERGY bzw. deren Beauftragte hergestellt und<br />

verändert. Die Herstellung oder Veränderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer<br />

schriftlich in Auftrag zu geben. Es ist ein von <strong>BS</strong>|ENERGY zur Verfügung gestellter Vordruck für die<br />

Anmeldung zu verwenden.<br />

Der voraussichtliche Zeitbedarf für die Herstellung des Hausanschlusses wird dem Anschlussnehmer<br />

bei mit dem schriftlichen Angebot mitgeteilt. Dieser Zeitbedarf kann aufgrund von Faktoren, die nicht<br />

durch <strong>BS</strong>|ENERGY bzw. deren Beauftragte beeinflussbar sind, wie z. B. Witterung, unzureichend<br />

erbrachte Eigenleistung, keine bzw. unzureichende Baufreiheit, Auflagen sowie einzuholende<br />

Genehmigungen durch den Straßenbaulastträger, überschritten werden.<br />

3.2 <strong>BS</strong>|ENERGY kann verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche<br />

Einheit bildet bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, über einen eigenen<br />

Hausanschluss an das Wasserversorgungsnetz angeschlossen wird. Art, Zahl und Lage der<br />

Hausanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner<br />

berechtigten Interessen von <strong>BS</strong>|ENERGY nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt.<br />

Grundsätzlich erhält jedes Grundstück nur einen Hausanschluss.<br />

3.3 Der Anschlussnehmer erstattet <strong>BS</strong>|ENERGY bzw. deren Beauftragte die Kosten für die<br />

Herstellung des Hausanschlusses, d. h. der Verbindung des Wasserversorgungsnetzes mit der<br />

Trinkwasseranlage des Anschlussnehmers, beginnend an der Versorgungsleitung bis zur<br />

Hauptabsperreinrichtung vor der Kundenanlage.<br />

4 Preise für Standardhausanschlüsse<br />

Ein Standard-Hausanschluss ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<br />

a) Nenndurchmesser maximal DN 50,<br />

b) Länge maximal 20 m,<br />

c) Außentemperaturen bei der Verlegung über 5° C,<br />

d) Keine Mauerreste im Baubereich, kein Trümmerschutt, kein hoher Grundwasserstand, keine<br />

Querung von Schienen, keine Kampfmittel bzw. Kampfmittelverdacht im Baubereich, keine<br />

kontaminierten Böden, keine sonstigen Erschwernisse.<br />

Beim Basis-Hausanschluss werden das Ausheben und Wiederverfüllen des Kabelgrabens nach<br />

Angaben der <strong>BS</strong>|ENERGY bzw. deren Beauftragte im nichtöffentlichen Bereich ab Grundstücksgrenze<br />

sowie die Hauseinführung oder Kellerwanddurchbrüche durch den Anschlussnehmer ausgeführt. Das<br />

entsprechende Merkblatt ist zu beachten.<br />

Beim Komfort-Hausanschluss werden das Ausheben und das Wiederverfüllen des Kabelgrabens<br />

sowie die Hauseinführung durch <strong>BS</strong>|ENERGY bzw. deren Beauftragte ausgeführt.<br />

Im Falle zweiseitiger Bebauung einer Straße und einseitiger Verlegung der Versorgungsleitungen wird<br />

die Hausanschlusslänge ab Straßenmitte berechnet.<br />

Der Anschlussnehmer erhält über den zu erwartenden Anschlusspreis vorab ein schriftliches Angebot.


4.1 Preise für einzeln beauftragte und ausgeführte Hausanschlüsse<br />

Position Einheit netto brutto<br />

Basishausanschluss Pauschal/Stück 1.475,00 EUR 1.578,25 EUR<br />

Komforthausanschluss EUR/Meter 1.990,00 EUR 2.129,30 EUR<br />

4.2 Preise für kombiniert beauftragte und ausgeführte Hausanschlüsse<br />

4.2.1 Wasserhausanschlüsse in Kombination mit Stromnetzanschlüssen<br />

Position Einheit netto brutto<br />

Komforthausanschluss EUR/Meter 1.860,00 EUR 1.990,20 EUR<br />

4.2.2 Wasserhausanschlüsse in Kombination mit Gasnetzanschlüssen<br />

Position Einheit netto brutto<br />

Komforthausanschluss EUR/Meter 1.765,00 EUR 1.888,55 EUR<br />

4.2.3 Wasserhausanschlüsse in Kombination mit Strom- und Gasnetzanschlüssen<br />

Position Einheit netto brutto<br />

Komforthausanschluss EUR/Meter 1.700,00 EUR 1.819,00 EUR<br />

4.3 Veränderungen von Hausanschlüssen<br />

Für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des<br />

Anschlussnehmers oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (§ 10 AVBWasserV),<br />

werden die dafür gesondert ermittelten Kosten zum vereinbarten und beauftragten Festpreis oder<br />

nach Aufwand berechnet. Der Anschlussnehmer erhält hierüber vorab ein schriftliches Angebot.<br />

4.4 Hausanschlüsse außerhalb des Standards<br />

Für Hausanschlüsse, die nicht unter die Merkmale eines Standard-Hausanschlusses gemäß Punkt 4<br />

fallen, werden die dafür gesondert ermittelten Kosten zum vereinbarten und beauftragten Festpreis<br />

oder nach Aufwand berechnet. Der Anschlussnehmer erhält hierüber vorab ein schriftliches Angebot.<br />

5 Vergebliche Anfahrt bei abgestimmten Termin<br />

Vergebliche Anfahrt durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragte, da die bauseits durch den<br />

Auftraggeber zu erbringenden Leistungen:<br />

- nicht zum vereinbarten Termin fertig gestellt waren oder<br />

- der Leitungsgraben auf dem Grundstück des Anschlussnehmers nicht entsprechend der im<br />

Merkblatt beschriebenen "Anleitung zur Ausführung von Leitungsgräben in Eigenleistung"<br />

ausgeführt war oder<br />

- der Hausanschlussraum nicht wie im Merkblatt beschrieben hergerichtet war oder<br />

- der Kunde oder dessen Beauftragter bei Ausführung der Arbeiten nicht anwesend ist oder<br />

- der Freiraum von mindestens 1 Meter für die Ausführung der Arbeiten (dies gilt insbesondere<br />

zu aufgestellten Baugerüsten, gelagertem Bodenaushub, Baumaterialien, Silos, Containern,<br />

Gerätschaften oder ähnlichem) nicht eingehalten wurde.<br />

Für jede vergebliche Anfahrt wird<br />

netto<br />

brutto<br />

4,00 x LVS = 173,40 EUR 185,54 EUR<br />

berechnet.<br />

Der Preis gilt für eine vergebliche Anfahrt je Kunde und Termin. Bei mehreren gleichzeitig zur<br />

Ausführung kommenden Anschlüssen je Kunde wird dieser Preis einmal je Kunde und Termin<br />

berechnet.


6 Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen (§28 AVBWasserV)<br />

6.1 <strong>BS</strong>|ENERGY kann für die Herstellung oder Veränderung von Hausanschlüssen<br />

Vorauszahlungen verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme<br />

besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig<br />

nachkommt. <strong>BS</strong>|ENERGY nimmt einen solchen Fall regelmäßig an, wenn derselbe Anschlussnehmer<br />

innerhalb der letzten 12 Monate seinen Verbindlichkeiten gegenüber der <strong>BS</strong>|ENERGY vollständig oder<br />

teilweise nur aufgrund von Mahnungen nachgekommen ist. Gleiches gilt für den Baukostenzuschuss.<br />

6.2 Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Hausanschlüsse beauftragt, kann<br />

<strong>BS</strong>|ENERGY angemessene Abschlagszahlungen vom Anschlussnehmer verlangen.<br />

7 Beschädigungen (§§10 und 18 AVBWasserV)<br />

Die Hausanschlüsse werden in der Regel durch <strong>BS</strong>|ENERGY unterhalten. Soweit ein Schaden durch<br />

den Kunden bzw. Anschlussnehmer, insbesondere aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns<br />

verursacht wurde, sind <strong>BS</strong>|ENERGY die dafür tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.<br />

8 Inbetriebsetzung der Kundenanlage (§ 13 AVBWasserV)<br />

8.1 Jede Inbetriebsetzung oder Wiederinbetriebsetzung einer Kundenanlage ist bei <strong>BS</strong>|ENERGY<br />

zu beantragen. Für jede Beantragung einer Inbetriebsetzung oder Wiederinbetriebsetzung ist ein von<br />

<strong>BS</strong>|ENERGY zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Die Beantragung erfolgt über ein bei<br />

<strong>BS</strong>|ENERGY oder bei einem anderen Wasserversorger eingetragenes Wasser-<br />

Installationsunternehmen.<br />

8.2 <strong>BS</strong>|ENERGY oder deren Beauftragter schließt die Anlage über den Hausanschluss an das<br />

Verteilungsnetz an und nimmt den Hausanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der<br />

Messeinrichtung durch Öffnung der Absperreinrichtungen die Wasserzufuhr bis zur Absperreinrichtug<br />

hinter dem Zähler freigibt. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen darf nur durch das Wasser-<br />

Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.<br />

8.3 Erfolgt eine Inbetriebsetzung einer Messeinrichtung nicht im Zusammenhang mit der<br />

Erstellung eines Hausanschlusses, so wird für jede Inbetriebsetzung<br />

berechnet.<br />

netto<br />

brutto<br />

1,0 x LVS = 43,35 EUR 46,38 EUR<br />

8.4 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung oder Wiederinbetriebsetzung der Kundenanlage infolge<br />

festgestellter Mängel an der Anlage oder aus anderen Gründen wie z.B. fehlende Zugänglichkeit nicht<br />

möglich, so wird für jeden vergeblichen Sondergang für die Inbetriebsetzung an den Verursacher<br />

berechnet.<br />

netto<br />

brutto<br />

1,00 x LVS = 43,35 EUR 51,59 EUR<br />

8.5 Für die Auswechselung von gefrorenen Wasser- und Bauwasserzählern werden berechnet:<br />

netto<br />

brutto<br />

Wasserzähler bis Qn 10 bzw. Q 3 = 16 235,00 EUR 251,45 EUR<br />

Bauwasserzähler bis Qn 10 bzw. Q 3 = 16 340,00 EUR 363,80 EUR<br />

8.6 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der vollständigen Bezahlung des BKZ und<br />

der Hausanschlusskosten abhängig gemacht werden.


9 Messeinrichtungen (§ 18 AVBWasserV)<br />

Nach § 18 Absatz 3 AVBWasserV haftet der Kunde für das Abhandenkommen und die Beschädigung<br />

von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Die Berechnung erfolgt<br />

nach Material- und Zeitaufwand.<br />

Bei einem hiermit im Zusammenhang stehenden Aus- und Einbau von Messeinrichtungen werden<br />

jeweils die Beträge aus dem Ermittlungsverfahren nach Ziffer 8.3 bzw. 8.4 berechnet.<br />

10 Nachprüfung von Messeinrichtungen (§ 19 AVBWasserV)<br />

Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine<br />

staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Trägt sich der Kunde mit dieser Absicht, hat er <strong>BS</strong>|ENERGY<br />

als Eigentümerin der Messeinrichtungen schriftlich zu verständigen. Wird bei der Prüfung festgestellt,<br />

dass die Abweichung innerhalb der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen liegt, werden dem Kunden<br />

berechnet:<br />

für den Zählerwechsel bei Zählern der Nenngröße<br />

netto<br />

bis Qn 10 bzw. Q 3 = 16 1,20 x LVS = 52,02 EUR 61,90 EUR<br />

brutto (19% MwSt.)<br />

über Qn 10 bzw. Q 3 = 16<br />

nach Aufwand.<br />

für die Zählerprüfung in der im Hause von <strong>BS</strong>|ENERGY ansässigen „Staatlich anerkannten Prüfstelle<br />

WG 29“ je Zähler bis Qn 10 bzw. Q 3 = 16:<br />

die Gebühren für die Befundprüfung nach der jeweils geltenden Eichkostenverordnung,<br />

auf Verlangen des Kunden durch eine Eichbehörde, die von dieser berechneten Kosten zuzüglich der<br />

Kosten für Verpackung und Transport.<br />

Das gleiche gilt für Zählerprüfungen über Qn 10 bzw. Q 3 = 16 bei anderen staatlich anerkannten<br />

Prüfstellen.<br />

11 Zahlung und Verzug (§ 27 AVBWasserV)<br />

Bei Zahlungsverzug des Kunden werden berechnet<br />

11.1 Buchungs- und Bearbeitungskosten<br />

für nicht eingelöste Bankeinziehungsaufträge und für<br />

jeden nicht gedeckten Scheck<br />

(Auf den Nettobetrag wird keine Mehrwertsteuer erhoben)<br />

netto brutto<br />

4,60 EUR 4,60 EUR *<br />

* Daneben werden die von den Geldinstituten erhobenen Kosten<br />

berechnet.<br />

für jeden Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung<br />

(19% MwSt.) 13,01 EUR 15,48 EUR<br />

für die postalische Zustellung einer Sperrankündigung<br />

(19% MwSt.) 4,60 EUR 5,47 EUR *<br />

* zuzügl. Porto für Einschreiben mit Rückschein<br />

11.2 Mahnkosten 4,60 EUR 4,60 EUR<br />

(Auf den Nettobetrag wird keine Mehrwertsteuer erhoben)<br />

11.3 Wegekosten<br />

Im Mahnverfahren bei Nichtzahlung<br />

(Auf den Nettobetrag wird keine Mehrwertsteuer erhoben)<br />

Zweit-, sonstige Wege, Sondergänge auf Wunsch des<br />

Kunden (19% MwSt.) 49,42 EUR 58,81 EUR


Bei verspäteter Zahlung stehen dem <strong>BS</strong>|ENERGY Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß<br />

§288 BGB zu. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung werden die entstehenden<br />

Kosten weiterberechnet.<br />

12 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung (§ 33 AVBWasserV)<br />

Ist die Versorgung gemäß den Ausführungen in § 33 Abs. 1 und 2 am Messgerät eingestellt worden,<br />

so hat der Kunde für die Wiederaufnahme der Versorgung des ersten Messgeräts innerhalb einer<br />

Versorgungsanlage zu zahlen<br />

12.1 Kosten für die Außerbetriebsetzung der Versorgung<br />

innerhalb der Dienstzeit 33,38 EUR 33,38 EUR<br />

jedes weitere Messgerät innerhalb einer<br />

Versorgungsanlage 8,24 EUR 8,24 EUR<br />

12.2 Kosten für die Wiederherstellung der Versorgung<br />

innerhalb der Dienstzeit (19% MwSt.) 57,66 EUR 68,62 EUR<br />

Aufschlag für Einsatz in der Rufbereitschaft (19% MwSt.) 46,38 EUR 55,19 EUR<br />

jedes weitere Messgerät innerhalb einer<br />

Versorgungsanlage (19% MwSt.) 8,24 EUR 9,81 EUR<br />

Sollte die Einstellung und Wiederaufnahme durch<br />

Schachtung und Trennung des Hausanschlusses<br />

erforderlich sein, werden die Tätigkeiten nach Aufwand<br />

berechnet.<br />

12.3 Einbaukosten nach vorangegangenem Ausbau<br />

je Wasserzähler 131,35 EUR 140,54 EUR<br />

12.4 Plombenerneuerung<br />

für die 1. Plombe 23,84 EUR 25,51 EUR<br />

für jede weitere Plombe 2,17 EUR 2,32 EUR<br />

Ist die Kundenanlage vor der Wiederinbetriebsetzung durch einen Installateur zu überprüfen, so hat<br />

der Kunde diese Überprüfung auf seine Kosten zu veranlassen und durchführen zu lassen.<br />

Bei einer Versorgungseinstellung gemäß §33 Absatz 2 sind vor der Wiederaufnahme der Versorgung<br />

vom Kunden außerdem rückständige Rechnungsbeträge, Kosten nach Ziffer 11 sowie eine evtl.<br />

Vertragsstrafe nach § 23 AVBWasserV zu zahlen.<br />

13 Allgemeines<br />

Zur Berechnung kommende Beträge werden zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei<br />

Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig.<br />

Neben den sich aus vorstehenden Abschnitten ergebenden Nettobeträgen wird, sofern im Wortlaut<br />

nicht ausdrücklich anders geregelt, die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der bei Ausführung der<br />

Arbeiten jeweils geltenden gesetzlichen Höhe (z. Z. 7 %) zusätzlich berechnet.<br />

Die aufgrund der „Dritten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung“ vom 22. Juli 1997<br />

angegebenen gerundeten Bruttopreise dienen der Information.<br />

Soweit die den vorstehenden Nettobeträgen und Verrechnungssätzen zugrunde liegenden Kosten mit<br />

Steuern und/oder Abgaben belastet werden, erhöhen sich die Preise entsprechend.<br />

Der Berechnung sonstiger mit den vorgenannten Preisen nicht abgegoltener Kosten liegt der ab<br />

1. Januar 2013 geltende Lohnverrechnungssatz je Stunde (LVS) für einen qualifizierten Facharbeiter<br />

der <strong>BS</strong>|ENERGY in Höhe von netto 43,35 EUR (brutto 46,38 EUR) zugrunde.

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