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Anlage 1 Technische Anschlussbedingungen - AggerEnergie

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<strong>Anlage</strong> 1<br />

zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser<br />

(AVBWasserV)“ für den Versorgungsbereich der <strong>AggerEnergie</strong> GmbH<br />

im Gemeindegebiet Marienheide<br />

gültig ab 01.01.2014<br />

<strong>Technische</strong> <strong>Anschlussbedingungen</strong> (TAB)<br />

I Vertragsabschluss<br />

1. Die <strong>AggerEnergie</strong> GmbH erstellt dem Grundstückseigentümer ein schriftliches Angebot über den<br />

Anschluss seines Grundstückes an das Verteilnetz oder über die Veränderung des Hausanschlusses.<br />

Das Angebot enthält den Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten. Mit der schriftlichen<br />

Anerkennung des Angebotes kommt der Anschlussvertrag zustande.<br />

2. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne<br />

des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951, wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft<br />

der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner.<br />

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, einen Verwalter oder eine andere Person<br />

zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung<br />

für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der <strong>AggerEnergie</strong> GmbH abzuschließen und<br />

personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der <strong>AggerEnergie</strong><br />

GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer<br />

abgegebenen Erklärungen der <strong>AggerEnergie</strong> GmbH auch für die übrigen Eigentümer<br />

rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren<br />

Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).<br />

3. Der Versorgungs-Vertrag kann außer mit dem Grundstückseigentümer auch mit dem Erbbauberechtigten<br />

abgeschlossen werden. Der Versorgungsvertrag kann auch mit Nutzungsberechtigten,<br />

Mieter oder Pächter, abgeschlossen werden, wenn der Grundstückseigentümer sich als Gesamtschuldner<br />

erklärt.<br />

4. Mit Unterschrift auf dem Vordruck „Anmeldung Wasserhausanschluss“ erkennt der Kunde die<br />

AVB WasserV vom 20. Juni 1980 und die <strong>Anlage</strong>n 1 (TAB) und 2 (Preisregelungen) der Agger-<br />

Energie GmbH in der jeweils gültigen Fassung an.<br />

II Baukostenzuschuss<br />

Die <strong>AggerEnergie</strong> GmbH erhebt für den Anschluss an das Versorgungsnetz einen Baukostenzuschuss<br />

gemäß <strong>Anlage</strong> 2 zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser<br />

(AVBWasserV)“ für den Versorgungsbereich der <strong>AggerEnergie</strong> GmbH im Gemeindegebiet<br />

Marienheide.<br />

1. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der<br />

örtlichen Versorgungseinrichtungen erforderlich sind. Zu den örtlichen Versorgungseinrichtungen<br />

gehören z.B. die Hauptversorgungsleitungen, Behälter, Schächte, Druckerhöhungsanlagen und<br />

sonstige zugehörige Einrichtungen. Als angemesssener Baukostenzuschuss zu den auf die Abrechnung<br />

entfallenden Kosten gilt ein Anteil von 70 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

für die entsprechenden Versorgungseinrichtungen.<br />

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2. Der Baukostenzuschuss wird nach Fertigstellung der Versorgungsleitung fällig.<br />

3. Soweit ein Anschluss oder die Versorgung wirtschaftlich unzumutbar ist, wird die Versorgung nur<br />

vorgenommen, wenn der Anschlussnehmer die Mehrkosten übernimmt.<br />

III Hausanschluss<br />

1. Jedes mit Wasser zu versorgende Grundstück erhält einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung.<br />

Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende<br />

Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

2. Die Anschlüsse werden ausschließlich von der <strong>AggerEnergie</strong> GmbH oder deren Beauftragten hergestellt.<br />

3. Die zur Anschlussherstellung erforderlichen Rohrgrabenarbeiten kann der Anschlussnehmer selbst<br />

durchführen oder durchführen lassen. In öffentlichen Straßen nur durch von der <strong>AggerEnergie</strong> zugelassenen<br />

Unternehmen.<br />

4. Dem Anschlussnehmer obliegt bei der Nutzung von Fremdgrundstücken die Sicherung der Leitungsrechte.<br />

5. Der Hausanschluss muss außerhalb wie innerhalb des Gebäudes leicht zugänglich sein. Er darf<br />

außerhalb des Gebäudes nicht überbaut oder mit großen, tiefwurzelnden oder teuren Pflanzen<br />

überpflanzt, innerhalb des Gebäudes nicht zugestellt werden.<br />

6. Die Hausanschlussleitung darf nicht als Schutz- und Betriebserder oder als Schutzleiter in Starkstromanlagen<br />

benutzt oder mitbenutzt werden.<br />

IV Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze<br />

Bei unverhältnismäßig langen Hausanschlüssen und bei besonderen Erschwernissen ist an der Grundstücksgrenze<br />

nahe der Versorgungsleitung ein Wasserzählerschacht auf Kosten des Anschlussnehmers<br />

einzurichten. Dies gilt auch, wenn die Anschlussleitung über Fremdgrundstücke geführt wird. Es werden<br />

nur nicht begehbare Bauarten zugelassen. Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff.<br />

2 AVBWasserV ist eine Anschlussleitung dann, wenn sie eine Länge von 20 m überschreitet. Der<br />

Hausanschluss endet mit der Hauptabsperreinrichtung.<br />

V Kundenanlage<br />

1. Bei Versorgungsdrücken unter 4,0 bar dürfen keine Druckspüler oder Durchlauferhitzer installiert<br />

werden.<br />

2. Bei der Installation der Kundenanlage sind zum Schutz gegen Berührungsspannungen insbesondere<br />

auch die Vorschriften der VDE-Richtlinien 0100 und 0190 einzuhalten.<br />

3. Die Kundenanlage ist von einem in einem Installateurverzeichnis geführten Installationsunternehmen<br />

nach den jeweiligen Regeln der Technik herzustellen.<br />

VI Inbetriebsetzung<br />

Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist von einem in einem Installateurverzeichnis geführten Installationsunternehmen<br />

vorzunehmen. Erfolgt die Inbetriebnahme durch die <strong>AggerEnergie</strong>, sind die<br />

entstandenen Kosten gemäß <strong>Anlage</strong> 2 zu erstatten.<br />

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VII Ablesung und Abrechnung<br />

1. Die Zählerablesung und Rechnungserteilung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Die <strong>AggerEnergie</strong><br />

GmbH erhebt monatlich Abschläge. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung<br />

am Ende des Abrechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch<br />

in diesem Zeitraum gezahlten Abschläge.<br />

2. Die <strong>AggerEnergie</strong> GmbH erhebt im Auftrag der Gemeinde Engelskirchen die Kanalbenutzungsgebühren<br />

entsprechend dem für die Wassergeldabrechnung festgelegten Verfahren.<br />

VIII Zahlungsverzug: Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung<br />

Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung<br />

werden mit folgenden Pauschalen berechnet:<br />

Netto<br />

(ohne MwSt.)<br />

Brutto<br />

(einschl. 19 % MwSt.)<br />

schriftliche Mahnung 3,80 € 3,80 €<br />

Nachinkassogang 30,00 € 30,00 €<br />

Versuch der Versorgungsunterbrechung 29,90 € 29,90 €<br />

Unterbrechung der Versorgung 44,90 € 44,90 €<br />

Wiederherstellung der Versorgung<br />

während der üblichen Arbeitszeit 59,90 € 71,28 €<br />

Wiederherstellung der Versorgung<br />

außerhalb der üblichen Arbeitszeit 125,00 € 148,75 €<br />

IX Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke<br />

Die Wasserabgabe über Standrohre erfolgt zu den Bedingungen des Vertrages über die Vermietung<br />

eines Standrohres und Wasserzählers (Standrohrvertrag). Die Ausgabe erfolgt nur, wenn keine anderweitige<br />

Möglichkeit der Wasserentnahme besteht und es sich um vorübergehende Entnahmen handelt.<br />

X Inkrafttreten<br />

Die <strong>Anlage</strong> 1 (TAB) zur AVBWasserV vom 20. Juni 1980, BGBl, I S. 750 tritt am 01. Januar 2014 in<br />

Kraft.<br />

Die <strong>AggerEnergie</strong> GmbH gibt hiermit die vorstehenden <strong>Technische</strong>n <strong>Anschlussbedingungen</strong> öffentlich<br />

bekannt.<br />

Gummersbach, 20.12.2013<br />

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