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Betriebsvereinbarung über das Betriebliche ... - IKT Betriebsrat

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Die nachstehende Regelung gilt gemäß Art. 7 Abs. 4 Z 1 Bundesbahnstrukturgesetz 2003 ab<br />

1.1.2004 als <strong>Betriebsvereinbarung</strong> und lautet:<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

über <strong>das</strong> <strong>Betriebliche</strong> Vorschlagswesen<br />

1. Zielsetzung<br />

Das <strong>Betriebliche</strong> Vorschlagswesen (BVW) hat die Aufgabe, alle an der Erstellung von Verbesserungsvorschlägen<br />

interessierten MitarbeiterInnen zur Eingabe ihrer Anregungen zu motivieren.<br />

Die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzelnen, seine Kenntnisse und Erfahrungen aus der täglichen<br />

Praxis sollen gezielt zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit und des Ansehens<br />

der Österreichischen Bundesbahnen eingesetzt werden.<br />

Das BVW hat weiters die Aufgabe, die schöpferische Entfaltung der MitarbeiterInnen im Rahmen<br />

einer freiwilligen verantwortungsbewussten Mitarbeit zu fördern und die Verbundenheit zum Unternehmen<br />

zu stärken.<br />

Alle MitarbeiterInnen sind aufgerufen, nicht nur über die eigene Arbeit, sondern auch über deren<br />

Zusammenhang mit den Aufgaben der anderen im Betriebsgeschehen nachzudenken.<br />

2. Begriffsbestimmung<br />

Als Verbesserungsvorschläge gelten alle Eingaben (auch Gruppenvorschläge), die geeignet sind,<br />

einen gegebenen Zustand zu vereinfachen oder zu verbessern.<br />

Hierzu zählen:<br />

– Fehlerquellen zu verringern oder zu beseitigen<br />

– Arbeitsabläufe zu vereinfachen und/oder wirtschaftlicher durchzuführen<br />

– die Bedingungen und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern bzw. zu erhöhen<br />

– Ressourcen einzusparen<br />

– einen Beitrag zur Erhöhung des Umweltschutzes zu leisten<br />

– den Kontakt zum Kunden zu verbessern<br />

– <strong>das</strong> Ansehen und die Wettbewerbsfähigkeit der ÖBB zu erhöhen.<br />

Jeder Verbesserungsvorschlag muss eine kurze Beschreibung des IST-Zustandes sowie konkrete<br />

Lösungsansätze enthalten, wie gegenwärtige Probleme verringert oder vermieden werden können.<br />

Zur Veranschaulichung von Vorschlägen hat sich die Beigabe von Zeichnungen, Fotos, Modellen<br />

oder ähnlichem bewährt.


3. Organisation<br />

3.1. Für die Eingabe von Verbesserungsvorschlägen stehen „Eingabeformulare“ zur Verfügung. Die<br />

Vorschläge sind beim BVW-Koordinator des jeweiligen Geschäfts-/ Zentralbereiches einzubringen.<br />

Wurde ein Vorschlag von mehreren Mitarbeitern ausgearbeitet, sind von allen Beteiligten<br />

die erforderlichen Daten bekannt zu geben.<br />

3.2. Bei der Erstellung von Verbesserungsvorschlägen sind die regional zuständigen Vorschlagsberater<br />

gerne behilflich. Darüber hinaus stehen für die Klärung offener Fragen auch die BVW-<br />

Koordinatoren in den jeweiligen Geschäftsbereichen sowie die zentralen Betreuer für <strong>das</strong><br />

BVW zur Verfügung.<br />

3.3. Im Sinne der Förderung einer offenen Führungskultur und eines ehrlichen, konstruktiven Arbeitsklimas<br />

sollen die unmittelbaren Vorgesetzten von der Eingabe eines Verbesserungsvorschlages<br />

grundsätzlich informiert werden. Wird vom Vorschlagseinbringer eine anonyme Begutachtung<br />

des Verbesserungsvorschlages gewünscht, so wird ihm vom zuständigen BVW-<br />

Koordinator absolute Vertraulichkeit zugesichert.<br />

3.4. Den Intentionen des BVW entsprechend werden möglichst kurze Begutachtungszeiten angestrebt.<br />

Sollte sich die fachdienstliche Überprüfung des Vorschlages dennoch aus irgendwelchen<br />

Gründen (zB praktische Erprobung, umfangreicher oder komplexer Vorschlag) verzögern,<br />

wird dies dem jeweiligen Einreicher mitgeteilt.<br />

4. Bewertungsgrundsätze<br />

4.1. Die Bewertung der Verbesserungsvorschläge erfolgt aufgrund des vorliegenden fachdienstlichen<br />

Begutachtungsergebnisses.<br />

4.2. Wird ein zur Prüfung vorgelegter Vorschlag abgelehnt, so werden dem Einreicher die Gründe<br />

für die Nichtannahme seiner Anregung mitgeteilt.<br />

4.3. Ist die Realisierung eines Vorschlages zB aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder war<br />

die Erstellung einer Anregung mit erheblichem Aufwand verbunden, so kann dem Vorschlagseinbringer<br />

trotzdem eine Belohnung (Sachpräsent) zuerkannt werden.<br />

4.4. Wird ein zur Prüfung vorgelegter Verbesserungsvorschlag zur Ausführung angenommen, so<br />

erhält der Einreicher neben einem entsprechenden Dank- und Anerkennungsschreiben eine<br />

Belohnung. Die Berechnung der Belohnungshöhe erfolgt nach folgenden Kriterien:<br />

– Grad des berechenbaren und/oder nicht berechenbaren Nutzens<br />

– Grad der Einführung<br />

– Grad der Neuartigkeit<br />

– Grad des Engagements/des Entwicklungsaufwandes<br />

Die finanzielle Mindestbelohnung beträgt € 100,--, die Höchstprämie € 10.000,-- pro Vorschlag. Die<br />

Ausfolgung des Dank- und Anerkennungsschreibens erfolgt durch den zuständigen Geschäfts-<br />

/Zentralbereich.<br />

4.5. Alle Belohnungen werden im Wege der maschinellen Bezugsabrechnung auf <strong>das</strong> jeweilige<br />

Konto überwiesen.


4.6. Sämtliche Belohnungen werden im PERSON vorgemerkt.<br />

4.7. Strittige Fälle werden bei der Plattform „<strong>Betriebliche</strong>s Vorschlagswesen“ mit der Belegschaftsvertretung<br />

beraten.<br />

5. Schlussbestimmungen<br />

Diese Regelung tritt mit 1. November 2001 in Kraft und ersetzt die im GD-NBl. 17. Stück/1993<br />

verlautbarte DA (92).

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