BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Ausbleibezeit - nicht höher stellen als bei Benützung der unentgeltlichen<br />
Beförderungsmittel.<br />
4. Der Fahrpreis für kostenpflichtige Massenbeförderungsmittel wird nach den<br />
jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen oder<br />
besonderen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 4:<br />
1) Die Kosten des Massenbeförderungsmittels sind -- womöglich durch Beischluss der<br />
Fahrkarte usw. zur Reiserechnung -- zu belegen.<br />
2) Zum Fahrpreis zählen auch die Vorverkaufsgebühren und allenfalls die Kosten einer<br />
Platzkarte. Zum Fahrpreis eines Schlafwagenplatzes (bei genehmigter<br />
Schlafwagenbenützung ohne Beistellung eines Permits) zählen auch die Kosten, die<br />
mit der Bestellung des Schlafwagenplatzes verbunden sind (z. B.<br />
Versicherungsprämie, Ausfertigungsgebühr).<br />
3) Zu den besonderen Tarifermäßigungen zählen beispielsweise die außertarifmäßigen<br />
Fahrbegünstigungen der ÖBB-Angestellten (z. B. bei ausnahmsweiser Benutzung<br />
einer Bahnbuslinie ohne Dienstfreikarte: Anspruch nur auf Ersatz der Kosten eines<br />
Fahrausweises zum Personalpreis) sowie die für Einheimische gewährten<br />
Tarifermäßigungen von Seilbahngesellschaften usw.<br />
§ 7<br />
1. Der ÖBB-Angestellte hat bei Dienstreisen mit der Eisenbahn Anspruch auf<br />
Benützung der nach den Bestimmungen über a. t. Fahrbegünstigungen zustehenden<br />
Wagenklasse.<br />
2. Wird bei Zügen, die dem ÖBB-Angestellten nicht unentgeltlich zugänglich sind,<br />
die ihm gebührende Wagenklasse nicht geführt, so darf der ÖBB-Angestellte<br />
nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren tatsächlich geführten<br />
Wagenklasse beanspruchen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 2:<br />
1) Bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 mit der Eisenbahn ist die a. t.<br />
Fahrbegünstigung in Anspruch zu nehmen. Hat der ÖBB-Angestellte auf die<br />
Ausstellung eines Fahrbegünstigungsausweises verzichtet, sind Fahrscheine<br />
auszufertigen. Die Verrechnung von Fahrtauslagen ist nur dann zulässig, wenn dem<br />
ÖBB-Angestellten die unentgeltliche Benützung des betreffenden Zuges nicht<br />
ermöglicht werden konnte; § 6 Abs. 4 ist zu beachten.<br />
3. Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten eines<br />
Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und ist der<br />
Dienstsitz bzw. die Beschäftigungsstelle vom Bahnhof mehr als 2 km entfernt,<br />
so gebührt das Kilometergeld (§ 11).<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 3:<br />
1) Liegt der Dienstsitz bzw. die Beschäftigungsstelle oder die Wohnung des ÖBB-<br />
Angestellten so nahe beim Bahnhof, dass ein Massenbeförderungsmittel der Sachlage<br />
nach überhaupt nicht benützt werden kann oder dass dem ÖBB-Angestellten die<br />
kurze Fußwegstrecke zugemutet werden kann, so gebührt kein Kostenersatz.<br />
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