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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Ausbleibezeit - nicht höher stellen als bei Benützung der unentgeltlichen<br />

Beförderungsmittel.<br />

4. Der Fahrpreis für kostenpflichtige Massenbeförderungsmittel wird nach den<br />

jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen oder<br />

besonderen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 4:<br />

1) Die Kosten des Massenbeförderungsmittels sind -- womöglich durch Beischluss der<br />

Fahrkarte usw. zur Reiserechnung -- zu belegen.<br />

2) Zum Fahrpreis zählen auch die Vorverkaufsgebühren und allenfalls die Kosten einer<br />

Platzkarte. Zum Fahrpreis eines Schlafwagenplatzes (bei genehmigter<br />

Schlafwagenbenützung ohne Beistellung eines Permits) zählen auch die Kosten, die<br />

mit der Bestellung des Schlafwagenplatzes verbunden sind (z. B.<br />

Versicherungsprämie, Ausfertigungsgebühr).<br />

3) Zu den besonderen Tarifermäßigungen zählen beispielsweise die außertarifmäßigen<br />

Fahrbegünstigungen der ÖBB-Angestellten (z. B. bei ausnahmsweiser Benutzung<br />

einer Bahnbuslinie ohne Dienstfreikarte: Anspruch nur auf Ersatz der Kosten eines<br />

Fahrausweises zum Personalpreis) sowie die für Einheimische gewährten<br />

Tarifermäßigungen von Seilbahngesellschaften usw.<br />

§ 7<br />

1. Der ÖBB-Angestellte hat bei Dienstreisen mit der Eisenbahn Anspruch auf<br />

Benützung der nach den Bestimmungen über a. t. Fahrbegünstigungen zustehenden<br />

Wagenklasse.<br />

2. Wird bei Zügen, die dem ÖBB-Angestellten nicht unentgeltlich zugänglich sind,<br />

die ihm gebührende Wagenklasse nicht geführt, so darf der ÖBB-Angestellte<br />

nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren tatsächlich geführten<br />

Wagenklasse beanspruchen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 2:<br />

1) Bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 mit der Eisenbahn ist die a. t.<br />

Fahrbegünstigung in Anspruch zu nehmen. Hat der ÖBB-Angestellte auf die<br />

Ausstellung eines Fahrbegünstigungsausweises verzichtet, sind Fahrscheine<br />

auszufertigen. Die Verrechnung von Fahrtauslagen ist nur dann zulässig, wenn dem<br />

ÖBB-Angestellten die unentgeltliche Benützung des betreffenden Zuges nicht<br />

ermöglicht werden konnte; § 6 Abs. 4 ist zu beachten.<br />

3. Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten eines<br />

Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und ist der<br />

Dienstsitz bzw. die Beschäftigungsstelle vom Bahnhof mehr als 2 km entfernt,<br />

so gebührt das Kilometergeld (§ 11).<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 3:<br />

1) Liegt der Dienstsitz bzw. die Beschäftigungsstelle oder die Wohnung des ÖBB-<br />

Angestellten so nahe beim Bahnhof, dass ein Massenbeförderungsmittel der Sachlage<br />

nach überhaupt nicht benützt werden kann oder dass dem ÖBB-Angestellten die<br />

kurze Fußwegstrecke zugemutet werden kann, so gebührt kein Kostenersatz.<br />

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