BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 2:<br />
1) Wenn die Entfernung vom Dienstsitz zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer beträgt<br />
[Ermittlung siehe ABest 2 zu § 11 Abs. 1], dann ist die für das Zurücklegen dieser<br />
Wegstrecke tatsächlich erforderliche Zeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde, in<br />
Rechnung zu stellen. Es ist stets der dem Dienstsitz nächstgelegene, für die Reise in<br />
Betracht kommende Bahnhof der Beurteilung zugrunde zu legen, es sei denn, dass<br />
der vom ÖBB-Angestellten für die betreffende Dienstreise benützte Zug in diesem<br />
Bahnhof nicht hält.<br />
Der Ermittlung der Wegzeit ist -- unter Benützung eines allenfalls vorhandenen Massenbeförderungsmittels<br />
-- stets die kürzeste Verbindung zugrunde zu legen.<br />
2) Wird eine Dienstreise nicht mit der Eisenbahn angetreten bzw. beendet, dann ist der<br />
Berechnung ihrer Gesamtdauer immer der tatsächliche -- in den Fällen des § 5 Abs.<br />
2, zweiter Absatz, der fiktive -- Zeitpunkt des Verlassens bzw. Wiederbetretens der<br />
Ausgangsstelle zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere auch für Dienstreisen, die<br />
mit einem anderen nicht innerstädtischen Massenbeförderungsmittel durchgeführt<br />
werden; in diesem Falle ist daher für den Weg zwischen dem Dienstsitz bzw. der<br />
Beschäftigungsstelle und dem Ausgangs- bzw. Endpunkt des<br />
Massenbeförderungsmittels die tatsächlich erforderliche, unter Zugrundelegung der<br />
kürzesten gangbaren Verbindung bzw. der Benützung einer allenfalls vorhandenen<br />
Straßenbahn(Autobus-) verbindung ermittelte Zeit in Rechnung zu stellen.<br />
3) Verspätungen von Massenbeförderungsmitteln gegenüber dem Fahrplan sind vom<br />
ÖBB-Angestellten auf dem Reiseauftrag bescheinigen zu lassen, wenn er einen darauf<br />
beruhenden Anspruch auf eine höhere Reisezulage (z. B. Anspruch auf<br />
Nächtigungsgebühr oder auf ein weiteres Drittel der Tagesgebühr erst durch die<br />
verspätete Ankunft des Zuges) geltend machen will. Wenn ausnahmsweise kein<br />
Reiseauftrag ausgestellt worden ist, dann ist die Bescheinigung auf einem<br />
gesonderten Blatt Papier zu erbringen; sie ist der Reiserechnung usw. beizuschließen.<br />
3. Bei Verkehrsstörungen hat der ÖBB-Angestellte von sonst gegebenen<br />
Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen,<br />
wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen lässt<br />
und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die<br />
Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich<br />
übersteigt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 3:<br />
1) Verkehrsstörungen sind durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen, wenn sie<br />
die Höhe der Reisegebühr beeinflussen.<br />
§ 6<br />
1. Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Richtlinie ist jedes<br />
Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten<br />
Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen<br />
gleichzeitig, jedoch von einander unabhängig gegen Entrichtung eines<br />
allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Schlafwagenplätze und<br />
Flugzeuge dürfen nur mit Bewilligung benützt werden.<br />
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