25.01.2014 Aufrufe

BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 2:<br />

1) Wenn die Entfernung vom Dienstsitz zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer beträgt<br />

[Ermittlung siehe ABest 2 zu § 11 Abs. 1], dann ist die für das Zurücklegen dieser<br />

Wegstrecke tatsächlich erforderliche Zeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde, in<br />

Rechnung zu stellen. Es ist stets der dem Dienstsitz nächstgelegene, für die Reise in<br />

Betracht kommende Bahnhof der Beurteilung zugrunde zu legen, es sei denn, dass<br />

der vom ÖBB-Angestellten für die betreffende Dienstreise benützte Zug in diesem<br />

Bahnhof nicht hält.<br />

Der Ermittlung der Wegzeit ist -- unter Benützung eines allenfalls vorhandenen Massenbeförderungsmittels<br />

-- stets die kürzeste Verbindung zugrunde zu legen.<br />

2) Wird eine Dienstreise nicht mit der Eisenbahn angetreten bzw. beendet, dann ist der<br />

Berechnung ihrer Gesamtdauer immer der tatsächliche -- in den Fällen des § 5 Abs.<br />

2, zweiter Absatz, der fiktive -- Zeitpunkt des Verlassens bzw. Wiederbetretens der<br />

Ausgangsstelle zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere auch für Dienstreisen, die<br />

mit einem anderen nicht innerstädtischen Massenbeförderungsmittel durchgeführt<br />

werden; in diesem Falle ist daher für den Weg zwischen dem Dienstsitz bzw. der<br />

Beschäftigungsstelle und dem Ausgangs- bzw. Endpunkt des<br />

Massenbeförderungsmittels die tatsächlich erforderliche, unter Zugrundelegung der<br />

kürzesten gangbaren Verbindung bzw. der Benützung einer allenfalls vorhandenen<br />

Straßenbahn(Autobus-) verbindung ermittelte Zeit in Rechnung zu stellen.<br />

3) Verspätungen von Massenbeförderungsmitteln gegenüber dem Fahrplan sind vom<br />

ÖBB-Angestellten auf dem Reiseauftrag bescheinigen zu lassen, wenn er einen darauf<br />

beruhenden Anspruch auf eine höhere Reisezulage (z. B. Anspruch auf<br />

Nächtigungsgebühr oder auf ein weiteres Drittel der Tagesgebühr erst durch die<br />

verspätete Ankunft des Zuges) geltend machen will. Wenn ausnahmsweise kein<br />

Reiseauftrag ausgestellt worden ist, dann ist die Bescheinigung auf einem<br />

gesonderten Blatt Papier zu erbringen; sie ist der Reiserechnung usw. beizuschließen.<br />

3. Bei Verkehrsstörungen hat der ÖBB-Angestellte von sonst gegebenen<br />

Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen,<br />

wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen lässt<br />

und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die<br />

Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich<br />

übersteigt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 3:<br />

1) Verkehrsstörungen sind durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen, wenn sie<br />

die Höhe der Reisegebühr beeinflussen.<br />

§ 6<br />

1. Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Richtlinie ist jedes<br />

Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten<br />

Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen<br />

gleichzeitig, jedoch von einander unabhängig gegen Entrichtung eines<br />

allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Schlafwagenplätze und<br />

Flugzeuge dürfen nur mit Bewilligung benützt werden.<br />

Seite 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!