BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist; sie besteht aus der<br />
Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 2:<br />
1) Zu den Reiseauslagen, die neben Verpflegung und Unterkunft aus der Reisezulage zu<br />
bestreiten sind, zählen beispielsweise die in der ABest 2 zu § 13 als<br />
nichterstattungsfähige Nebenkosten aufgezählten Auslagen.<br />
1. Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist der Dienstsitz<br />
anzusehen.<br />
§ 5<br />
2. Als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung einer Dienstreise im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 gilt im allgemeinen die Zeit des Verlassens und des Wiederbetretens<br />
des Dienstsitzes.<br />
In den Fällen, in denen der ÖBB-Angestellte die Dienstreise nicht vom Dienstsitz<br />
aus antritt oder nach Ihrer Beendigung nicht unmittelbar dorthin zurückkehrt,<br />
gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der<br />
ÖBB-Angestellte, wenn Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reisebewegung<br />
der Dienstsitz gewesen wäre, diesen verlassen und wieder betreten hätte.<br />
Wird eine Dienstreise mit der Eisenbahn angetreten bzw. beendet und ist die<br />
Ausgangsstelle nicht mehr als 2 km vom Bahnhof entfernt, so wird die Wegzeit<br />
vom Dienstsitz zum Bahnhof und zurück pauschal mit je einer halben Stunde<br />
gerechnet; in diesem Falle beginnt daher die Dienstreise eine halbe Stunde vor<br />
der planmäßigen Abfahrtszeit und endet eine halbe Stunde nach der<br />
tatsächlichen Ankunftszeit des Zuges.<br />
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