C. Beschäftigungszuschuss Bei Abordnungen innerhalb des Dienstortes gemäss § 24 Abs. 2, erster Satz Die Vergütung beträgt ein Viertel der Tagesgebühr nach Tarif II, das ist Gebührenstufe 1 2a 2b 3 Schilling Vergütungsbetrag € 4,64 € 5,23 € 5,23 € 6,54 Seite 56
Anlage 4 Trennungsgebühr (-zuschuss) A. Trennungsgebühr für die ersten 30 Tage nach der Versetzung (Ankunft im neuen Dienstort, siehe jedoch Anmerkung 2) Sie umfasst die Tagesgebühr nach Tarif II und die Nächtigungsgebühr und beträgt: An Tagesgebühren Dazu an Nächtigungsgebühren je Nacht In der Gebührenstufe für je volle 24 Stunden der Abordnung sowie für einen Stundenrest von mehr als 12 Stunden für einen Stundenrest von mehr als 8 bis 12 Stunden für einen Stundenrest von mehr als 5 bis 8 Stunden wenn keine Schlafgelegenheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird bei unentgeltlicher Beistellung eines Dienstbettes einer Schlafgeleg enheit in einem Wohnwag en oder sonstigen Übernachtu ngsraum einer notdürftige n Schlafgelege nheit 1/1 2/3 1/3 1/1 1/2 2/3 5/6 1 € 18,53 € 12,35 € 6,18 € 13,30 € 6,65 € 8,87 € 11,08 2a € 20,93 € 13,95 € 6,98 € 15,26 € 7,63 € 10,17 € 12,72 2b € 20,93 € 13,95 € 6,98 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08 3 € 26,16 € 17,44 € 8,72 € 18,10 € 9,05 € 12,06 € 15,08 Anmerkung 1: Hinsichtlich der Vergütung bei Krankenhausaufenthalt gemäß § 35 Abs. 7 gilt Anmerkung 1 bei Tabelle „A“ der Anlage 1 sinngemäß [siehe auch ABest 1 zu § 35 Abs. 7]. Anmerkung 2: Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen, so ist die ABest 2 zu § 35 Abs. 3 zu beachten Anmerkung 3: Ergibt sich der Anspruch auf Grund der Bestimmungen des § 35 Abs. 5, so ist der monatliche Gebührenanspruch unter Heranziehung der vollen Gebührensätze festzustellen. Vom vollen Gesamtbetrag ist unter Hinweis auf § 35 Abs. 5 nur die Hälfte zur Anweisung zu bringen. Seite 57