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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Wohnort) im Sinne dieser Richtlinie nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde<br />

gelten.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 10:<br />

1) Die Festsetzung erfolgt im Einzelfalle über Antrag des Geschäfts- bzw.<br />

Zentralbereichs. Im Antrag ist auszuführen, welche geographischen (flächenmäßige<br />

Ausdehnung) oder verkehrstechnischen Gründe für die Teilung der Ortsgemeinde<br />

sprechen.“<br />

3. §§ 3 bis 13 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

㤠3<br />

1. Die ÖBB-Angestellten werden in folgende Gebührenstufen eingestuft:<br />

ÖBB-Angestellte der Gehaltsgruppe: I – VI VII – VIII IX X<br />

in die Gebührenstufe: 1 2a 2b 3<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1:<br />

1) Der Mehraufwand der ÖBB-Angestellten, auf die § 67 Abs. 6 der AVB Anwendung<br />

findet, ist nach Gebührenstufe 1 abzugelten.<br />

2. Die Gebührenstufe ergibt sich aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des ÖBB-<br />

Angestellten zur Zeit der Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1, Abordnung,<br />

Versetzung oder Übersiedlung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2:<br />

1) Eine Änderung der Gebührenstufe wird auch während der Dienstreise im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 oder einer Abordnung bzw. während des Bezuges von<br />

Trennungsgebühren (-zuschuss) wirksam. Die neue Gebührenstufe gebührt jedoch<br />

erst ab 0 Uhr des der Überstellung folgenden Monatsersten oder wenn die<br />

Überstellung an einem Monatsersten erfolgt, von diesem Tag an.<br />

Bei Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 gebührt den ÖBB-Angestellten:<br />

§ 4<br />

1. Die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person<br />

und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem<br />

Massenbeförderungsmittel für die Strecke vom Dienstsitz zur<br />

Beschäftigungsstelle bzw. zum neuen Dienstsitz , die Kosten der Benützung<br />

anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken<br />

(KiIometergeld);<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 1:<br />

1) Die Reisekostenvergütung wird unabhängig von der Dauer der Dienstreise, also auch<br />

dann gewährt, wenn keine Reisezulage anfällt.<br />

2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung<br />

und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden<br />

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