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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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1. Gebührenansprüche, die sich aus dieser Richtlinie ableiten, sind mit den<br />

vorgeschriebenen Drucksorten geltend zu machen.<br />

2. Die Drucksorten sind vom ÖBB-Angestellten eigenhändig zu unterschreiben. Er<br />

ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich und bescheinigt mit seiner<br />

Unterschrift zugleich, dass bei der Durchführung des erteilten Auftrages<br />

Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beachtet wurden.<br />

3. Soweit in dieser Richtlinie der Nachweis der Auslagen durch Belege oder die<br />

Ausstellung eines Reiseauftrages vorgeschrieben ist, sind diese der Rechnung<br />

als Beilagen beizuschließen. Der Ersatz allfälliger Nebenkosten sowie die<br />

Gewährung zusätzlicher Vergütungen im Rahmen dieser Richtlinie sind<br />

unbedingt zugleich anlässlich der Abrechnung der zustehenden Gebühren zu<br />

beantragen.<br />

§ 44<br />

Der Anspruch ist in der Regel bis zum 3. des Folgemonates geltend zu machen. Eine<br />

verspätete Rechnungslegung ist zu begründen. Der Anspruch erlischt, wenn er<br />

binnen Jahresfrist nach Beendigung der Abordnung usw. nicht geltend gemacht<br />

wurde.<br />

§ 45<br />

Die Gebühren werden am 1. des dem Anspruchsmonat zweitfolgenden Monates<br />

ausbezahlt. Bei nicht rechtzeitiger, jedoch innerhalb der Anspruchsfrist erfolgter,<br />

mangelhafter oder unvollständiger Rechnungslegung erfolgt die Auszahlung<br />

frühestens an dem dem Auszahlungstag folgenden Monatsersten.<br />

Abschlagszahlungen werden nicht gewährt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 45:<br />

1) Übergenüsse auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben werden von den<br />

laufenden Bezügen hereingebracht.<br />

§ 46<br />

1. Vorschüsse auf die nach dieser Richtlinie zustehenden Gebühren sind über<br />

Antrag des ÖBB-Angestellten unter Verwendung der hiefür vorgesehenen<br />

Drucksorte vor der Abordnung usw. in dem notwendigen Ausmaß - gerundet<br />

auf ganze Cent - zu gewähren.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 1:<br />

1) Die Gewährung eines Vorschusses beinhaltet noch nicht die Anerkennung eines<br />

Anspruches auf eine bestimmte Gebühr.<br />

2. Ansuchen um Vorschüsse werden nur dann behandelt, wenn mit dem Ansuchen<br />

gleichzeitig der schriftliche Reiseauftrag bzw. bei Übersiedlungen eine<br />

Bescheinigung des Leiters der organisatorischen Einheit vorgelegt wird. Fällt der<br />

Anlass für die Vorschusserteilung weg oder verringern sich die<br />

Gebührenansprüche (z. B. Abkürzung der Reisedauer), ist der erteilte Vorschuss<br />

(Vorschussrest) unaufgefordert zurückzuzahlen. Ein nicht abgerechneter<br />

Vorschuss wird im Bedarfsfalle von den Bezügen hereingebracht.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 2:<br />

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