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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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1. Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. a) 30 %, in den<br />

Fällen des § 32 Abs. 2 lit. b) 80 % und in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. c) und d)<br />

100 % des Monatsentgeltes zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der<br />

Auslandsverwendungszulage (§ 31 AVB), das für den Monat gebührt, in<br />

welchem die Übersiedlung erfolgt.<br />

2. § 32 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des<br />

Prozentsatzes von 20 % der Prozentsatz 40 % tritt und dass vom Monatsentgelt<br />

zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage<br />

auszugehen ist.<br />

§ 40a<br />

Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung<br />

die im § 33 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht<br />

anzuwenden.<br />

§ 41<br />

Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 35 sind<br />

a) bei Versetzungen vom Inland in das Ausland die Tagesgebühr nach Tarif l<br />

[§ 14 Abs. 1] und<br />

b) bei Versetzungen im Ausland oder vom Ausland in das Inland<br />

die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes, in welchem der<br />

bisherige Dienstort des ÖBB-Angestellten liegt, zugrundezulegen.<br />

§ 42<br />

1. Stirbt ein ÖBB-Angestellter im ausländischen Dienstort, so werden die Kosten<br />

der Überführung seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland erstattet. Wird<br />

die Leiche an einen Bestattungsort im Ausland übergeführt, so werden die<br />

Kosten der Überführung nur bis zu jenem Betrag ersetzt, der aufzuwenden<br />

wäre, wenn der Bestattungsort der letzte Dienstort des Verstorbenen im Inland<br />

wäre.<br />

2. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch im Falle des Ablebens einer Person im<br />

Ausland, für die der ÖBB-Angestellte im Zeitpunkt des Ablebens im<br />

Versetzungsfalle Anspruch auf Reisekostenersatz hätte.<br />

3. Wenn die im § 30 Abs. 1 lit. b) und im § 38 Abs. 1 lit. a) genannten Personen<br />

nach dem Ableben des ÖBB-Angestellten vom letzten Dienstort (Wohnort) im<br />

Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der<br />

Reisekostenersatz gemäß § 30 Abs. 1 lit. b) sowie der Frachtkostenersatz gemäß<br />

§ 31.<br />

4. Stirbt ein ÖBB-Angestellter im Ausland, ohne eine nach Abs. 3<br />

anspruchsberechtigte Person zu hinterlassen, so werden über einen von den<br />

Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung beim Zentralbereich<br />

Personal einzubringenden Antrag, die tatsächlichen Kosten für die<br />

Überbringung des Nachlasses ins Inland bis zu den im § 31 Abs. 1 vorgesehenen<br />

Höchstgrenzen von den Österreichischen Bundesbahnen erstattet.<br />

§ 43<br />

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