BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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4. Werden ÖBB-Angestellte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des<br />
Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf<br />
diese Gebühren mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch<br />
auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt dadurch unberührt.<br />
§ 37<br />
Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im<br />
Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die<br />
Bestimmungen des Abschnittes VIII anzuwenden.<br />
§ 38<br />
1. Der Reisekostenersatz gemäß § 30 Abs. 1 lit. b) gebührt außerdem<br />
a) für ein Kind, für welches der ÖBB-Angestellte keinen Anspruch mehr auf eine<br />
Kinderzulage hat, wenn der ÖBB-Angestellte anlässlich der Versetzung in den<br />
bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und<br />
das Kind in den Dienstort (Wohnort) des ÖBB-Angestellten übersiedelt;<br />
b) für die Ehefrau auch dann, wenn sich der ÖBB-Angestellte erst nach der<br />
Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den<br />
Dienstort des ÖBB-Angestellten übersiedelt ist.<br />
2. Der Zuschuss zum Reisekostenersatz gemäß § 30 Abs. 2 ist nach der Reisezulage<br />
für jenes Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des ÖBB-<br />
Angestellten liegt.<br />
§ 39<br />
1. Die im § 31 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Gewichtsgrenzen oder Lademeterbegrenzungen<br />
des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen<br />
Dienstort dies erfordern, bis zu 50 % erhöht werden.<br />
2. Soweit es die Wohnungs-. Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen<br />
ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann<br />
auf vorherigen Antrag des ÖBB-Angestellten abweichend vom § 28 der<br />
Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit<br />
Ausnahme von Kraftfahrzeugen,<br />
a) vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland<br />
beziehungsweise<br />
b) von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort<br />
zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anlässlich der<br />
Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Absatz 1 festgesetzten<br />
Höchstsätze nicht übersteigen.<br />
3. § 38 Abs. 1 lit. b) ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut<br />
der Ehefrau des ÖBB-Angestellten anzuwenden. Dabei darf jedoch der<br />
gesamte zur Auszahlung kommende Frachtkostenersatz den Betrag nicht<br />
übersteigen, der verheirateten ÖBB-Angestellten als Frachtkostenersatz für die<br />
Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.<br />
§ 40<br />
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