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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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) die Rückkehr in den Wohnort gem. lit. a) wohl möglich ist, seine Abwesenheit von<br />

der Wohnung dadurch um mindestens 3 Stunden je Dienstschicht verlängert wird;<br />

ABest 2 zu § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />

Im Falle des lit. a) hat der ÖBB-Angestellte Anspruch auf Trennungsgebühr [§ 35<br />

Abs. 1], im Falle des lit. b) besteht Anspruch auf die Vergütung gem. § 24 Abs. 2. In<br />

allen übrigen Fällen wird nur der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt.<br />

§ 36<br />

1. Die Trennungsgebühr bzw. der Trennungszuschuss entfällt auf die Dauer<br />

a) eines Urlaubes oder einer Familienheimfahrt,<br />

b) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienste.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 1:<br />

1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 1 gelten sinngemäß.<br />

2. Für den Anspruch auf Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuss während der<br />

Dauer einer<br />

a) Dienstreise oder<br />

b) Abordnung<br />

finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 2:<br />

1) Hinsichtlich der Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 36 Abs. 2 bei<br />

Dienstreisen wird auf die Beispiele unter ABest 1 zu § 25 Abs. 2 verwiesen; es ist<br />

jedoch zu beachten, dass sich in den meisten der dort angeführten Fälle infolge der<br />

niedrigeren Ansätze für die Trennungsgebühr bei der Gegenüberstellung von<br />

Reisegebühren einerseits und Trennungsgebühren anderseits eine andere Lösung<br />

ergeben wird.<br />

2) Hinsichtlich der Kürzung der Trennungsgebühr bzw. des Trennungszuschusses bei<br />

Bezug von pauschalierten Reisegebühren gelten Punkt 53 der Dienstreiserichtlinie<br />

bzw. die Fahrgebührenrichtlinien.<br />

3) Bei Abordnung eines im Bezuge von Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss<br />

stehenden ÖBB-Angestellten ruht für die Dauer der Abordnung mit Anspruch auf<br />

Beschäftigungsvergütung (-zuschuss) der Anspruch auf Trennungsgebühr bzw.<br />

Trennungszuschuss. Es ist jedoch zu beachten, dass für die Beurteilung der<br />

Rückkehrmöglichkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 die Lage des Wohnortes des ÖBB-<br />

Angestellten maßgebend ist.<br />

3. In den Fällen des Abs. 1 lit. a) und des Abs. 2 werden dem ÖBB-Angestellten die<br />

für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden<br />

nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach<br />

§ 35 Abs. 3 ersetzt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 3:<br />

1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 3 gelten sinngemäß.<br />

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