BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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) die Rückkehr in den Wohnort gem. lit. a) wohl möglich ist, seine Abwesenheit von<br />
der Wohnung dadurch um mindestens 3 Stunden je Dienstschicht verlängert wird;<br />
ABest 2 zu § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />
Im Falle des lit. a) hat der ÖBB-Angestellte Anspruch auf Trennungsgebühr [§ 35<br />
Abs. 1], im Falle des lit. b) besteht Anspruch auf die Vergütung gem. § 24 Abs. 2. In<br />
allen übrigen Fällen wird nur der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt.<br />
§ 36<br />
1. Die Trennungsgebühr bzw. der Trennungszuschuss entfällt auf die Dauer<br />
a) eines Urlaubes oder einer Familienheimfahrt,<br />
b) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienste.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 1:<br />
1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 1 gelten sinngemäß.<br />
2. Für den Anspruch auf Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuss während der<br />
Dauer einer<br />
a) Dienstreise oder<br />
b) Abordnung<br />
finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 2:<br />
1) Hinsichtlich der Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 36 Abs. 2 bei<br />
Dienstreisen wird auf die Beispiele unter ABest 1 zu § 25 Abs. 2 verwiesen; es ist<br />
jedoch zu beachten, dass sich in den meisten der dort angeführten Fälle infolge der<br />
niedrigeren Ansätze für die Trennungsgebühr bei der Gegenüberstellung von<br />
Reisegebühren einerseits und Trennungsgebühren anderseits eine andere Lösung<br />
ergeben wird.<br />
2) Hinsichtlich der Kürzung der Trennungsgebühr bzw. des Trennungszuschusses bei<br />
Bezug von pauschalierten Reisegebühren gelten Punkt 53 der Dienstreiserichtlinie<br />
bzw. die Fahrgebührenrichtlinien.<br />
3) Bei Abordnung eines im Bezuge von Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss<br />
stehenden ÖBB-Angestellten ruht für die Dauer der Abordnung mit Anspruch auf<br />
Beschäftigungsvergütung (-zuschuss) der Anspruch auf Trennungsgebühr bzw.<br />
Trennungszuschuss. Es ist jedoch zu beachten, dass für die Beurteilung der<br />
Rückkehrmöglichkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 die Lage des Wohnortes des ÖBB-<br />
Angestellten maßgebend ist.<br />
3. In den Fällen des Abs. 1 lit. a) und des Abs. 2 werden dem ÖBB-Angestellten die<br />
für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden<br />
nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach<br />
§ 35 Abs. 3 ersetzt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 3:<br />
1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 3 gelten sinngemäß.<br />
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