BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Tagesgeb<br />
ühren<br />
Nächtigu<br />
ngsgebüh<br />
ren<br />
Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit: 31 Tage;<br />
dem entsprechen.................................................... 31 31<br />
Hievon gebühren:<br />
a) zum Satz von 50 % von Tarif l und 50 % der Nächtigungsgebühr<br />
[gem. ABest 2 zu § 35 Abs. 3]................................. 30 30<br />
b) zum Satz von 50 % des Tarifes II und 50 % der<br />
Nächtigungsgebühr.............................................. 1 1<br />
(AlIfällige Kürzungen gem. § 36 sind in den beiden Beispielen nicht berücksichtigt.)<br />
3) Der Trennungszuschuss wird für jede Dienstschicht gesondert berechnet. Der<br />
Berechnung ist die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 und<br />
der hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen ermittelte Gesamtausbleibezeit<br />
zugrunde zu legen; ist jedoch der Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht zugleich<br />
dessen früherer Dienstort, so tritt die Wohnung an die Stelle des (früheren)<br />
Dienstsitzes, wobei aber bei Benützung der Eisenbahn für den Weg von der<br />
Wohnung zum Bahnhof und zurück pauschal je 1/2 Stunde gerechnet wird Für die<br />
Berechnung des Trennungszuschusses gelten ABest 1 bis 3 zu § 18 Abs. 1 und 2,<br />
ABest 1 zu § 18 Abs. 3 und ABest 1 zu § 23 Abs. 4 sinngemäß; auf ABest 1 zu § 35<br />
Abs. 4 und ABest 4 zu § 35 Abs. 3 wird verwiesen.<br />
Der Trennungszuschuss für eine in den Folgemonat hinüberreichende Dienstschicht<br />
ist zur Gänze im „Nachweis“ des Folgemonates zu verrechnen.<br />
Das Ausmaß des Trennungszuschusses ist aus der Anlage 4 ersichtlich.<br />
7. Erkrankt oder stirbt der ÖBB-Angestellte, so finden sinngemäß die<br />
Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 7:<br />
1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß,<br />
dass die Trennungsgebühr sowie das Viertel der Tagesgebühr und der<br />
Nächtigungsgebühr bei Krankenhausaufenthalt nach den für den betreffenden<br />
Zeitraum gemäß § 35 Abs. 3 und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen<br />
gebührenden Vergütungssätzen zu bemessen sind.<br />
2) ABest 2 zu § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.<br />
8. Wird der ÖBB-Angestellte zu einer in seinem Wohnort oder einer diesem im<br />
Vergleich zu seinem bisherigen Dienstsitz näher oder gleich nahe gelegenen<br />
Stelle versetzt, so hat er weder auf eine Trennungsgebühr noch auf einen<br />
Trennungszuschuss Anspruch, sofern nicht ein Mehraufwand aus Anlass der<br />
Versetzung besonders nachgewiesen werden kann.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 8:<br />
1) Der Nachweis des Mehraufwandes gilt insbesondere als erbracht, wenn dem ÖBB-<br />
Angestellten<br />
a) die Rückkehr in den Wohnort unter den im § 35 Abs. 4 und den Ausführungsbestimmungen<br />
dazu vorgesehenen Voraussetzungen nicht möglich ist;<br />
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