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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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mindestens achtzehnstündige Ruhezeit im Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht<br />

verhindert, so gebührt an Stelle der Trennungsgebühr ein Trennungszuschuss.<br />

Dieser wird vom ersten Tag nach Dienstantritt im neuen Dienstort an nach den<br />

gemäß Abs. 3 für die Zeit ab dem siebenten Monat nach Dienstantritt im neuen<br />

Dienstort vorgesehenen Sätzen berechnet.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 4:<br />

1) ABest 1 zu § 24 Abs. 1 gilt sinngemäß. Bei Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit ist in<br />

der Regel nur zu prüfen, ob die zeitmäßigen Voraussetzungen (Fahrzeit, Ruhezeit)<br />

zutreffen. Wenn allerdings trotz des Zutreffens der zeitmäßigen Voraussetzungen<br />

eine in unmittelbarer Folge sich dauernd wiederholende Rückkehr in den Wohnort zu<br />

einer unzumutbaren körperlichen Beanspruchung wird, muss auch dieser Umstand<br />

Berücksichtigung finden. Im übrigen gelten die ABest 2, 3 und 5 bis 8 zu § 24 Abs. 1<br />

sinngemäß; auf die ABest 1 und 3 bis 8 zu § 35 Abs. 1, ABest 1 zu § 35 Abs. 2 sowie<br />

auf die Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 2 wird verwiesen.<br />

5. Die Trennungsgebühr (Trennungszuschuss) gebührt unter den in den Abs. 1 bis<br />

4 vorgesehenen Voraussetzungen im halben Ausmaß, wenn die Versetzung<br />

über eigenes Ansuchen des ÖBB-Angestellten erfolgt ist.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 5:<br />

1) Siehe ABest 1 zu § 28 Abs. 1. Es ist zuerst der volle Anspruch auf Trennungsgebühr (-<br />

zuschuss) festzustellen; davon ist unter Hinweis auf die Anspruchsberechtigung [§ 35<br />

Abs. 5] der gebührende Anteil (50 %) festzustellen und zur Auszahlung zu bringen.<br />

6. Für die Berechnung der Trennungsgebühr bzw. des Trennungszuschusses -<br />

allenfalls einschließlich der Reisezulage für die Reise zum neuen Dienstort [§ 30<br />

Abs. 1 lit. a)] - finden die Bestimmungen der §§ 17 und 18 Abs. 1 bis 3<br />

sinngemäß Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 6:<br />

1) Für die Berechnung der Trennungsgebühr gilt ABest 1 zu § 18 Abs. 3 und ABest 1 zu<br />

§ 23 Abs. 4 sinngemäß.<br />

2) Die Berechnung der Trennungsgebühr erfolgt für jeden Kalendermonat getrennt. Die<br />

Berechnung der Reisegebühr für die Versetzungsreise [siehe ABest 1 bis 3 zu § 30<br />

Abs. 1] erfolgt gemeinsam mit der Berechnung der Trennungsgebühr für den<br />

betreffenden Verrechnungsmonat. Die Nächtigungsgebühr für die Nacht vom<br />

Monatsletzten auf den Ersten des Folgemonats wird bei der Berechnung der<br />

Gebühren für den Folgemonat berücksichtigt.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein verheirateter ÖBB-Angestellter wird mit Wirksamkeit vom 1.5. - ohne vorhergehender<br />

Abordnung - aus dienstlichen Gründen von Villach Hbf nach Wien Südbahnhof<br />

versetzt und kann vorerst keine geeignete Wohnung in Wien erhalten. Er tritt die<br />

Versetzungsreise am 1. 5. mit Abfahrt um 0 Uhr 36 in Villach Hbf an und trifft um 8<br />

Uhr 15 in Wien ein. Seinen Dienst tritt er am selben Tage noch um 19 Uhr an.<br />

A) Fristenlauf:<br />

a) Ab 1.5., 8 Uhr 15, bis 31. 5., 8 Uhr 15 100 % des Tarifes II und volle<br />

Nächtigungsgebühr<br />

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