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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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ihm angebotenen zumutbaren Wohnung unbegründet ab, so ist hierüber der für die<br />

Zuerkennung der Trennungsgebühr (-zuschuss) zuständigen Stelle zu berichten.<br />

6) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wohnung sind allfällige einschlägige<br />

gesetzliche Bestimmungen und die von den örtlichen Kommunalbehörden<br />

angewendeten Richtlinien, die allgemeine Lage am Wohnungsmarkt sowie schließlich<br />

die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse des ÖBB-Angestellten zu<br />

berücksichtigen.<br />

7) Das Beispiel 2, letzter Satz der ABest 1 zu § 34 Abs. 1 sowie die ABest 2 zu § 34<br />

Abs. 1 sind zu beachten.<br />

8) Der Anspruch auf Trennungsgebühr bei Versetzung in das Ausland ist in den §§ 37<br />

bis 42 geregelt.<br />

2. Verwitwete, geschiedene und ledige ÖBB-Angestellte, die gemäß § 23 Abs. 2 ab<br />

dem 31. Tag der Abordnung für eine Beschäftigungsvergütung in der Höhe von<br />

mehr als 40 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht<br />

kommen, können den verheirateten ÖBB-Angestellten gleichgestellt werden.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 2:<br />

1) Die Voraussetzung des § 35 Abs. 2 muss bereits zum Zeitpunkt der Versetzung<br />

(Datum des Versetzungsschreibens, 0 Uhr) vorliegen.<br />

3. Die Trennungsgebühr umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr; sie<br />

beträgt für die ersten 30 Tage nach Dienstantritt im neuen Dienstort 100 % der<br />

Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu<br />

sechs Monaten nach Dienstantritt im neuen Dienstort 50 % der Tagesgebühr<br />

nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem ÖBB-<br />

Angestellten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 % der Tagesgebühr<br />

nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere 2 Jahre gewährt werden.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 3:<br />

1) Der Fristenlauf gemäß § 35 Abs. 3 beginnt mit dem Zeitpunkt der Ankunft im neuen<br />

Dienstort [siehe ABest 2 zu § 30 Abs. 1, „Ende der Versetzungsreise“] bzw., wenn<br />

der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen ist, mit dem Tag (0 Uhr) des<br />

Datums des Versetzungsschreibens (siehe jedoch auch ABest 2).<br />

2) Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen und steht der ÖBB-Angestellte<br />

zum Zeitpunkt der Versetzung (Datum des Versetzungsschreibens, 0 Uhr) bereits im<br />

Bezuge der ab dem 31. Tag der Abordnung gebührenden Beschäftigungsvergütung,<br />

so gebührt für die ersten 30 Tage nach der Versetzung an Stelle der gemäß § 35<br />

Abs. 3 für diese Zeit vorgesehenen Trennungsgebühr nur eine Trennungsgebühr in<br />

Höhe der zuletzt bezogenen Beschäftigungsvergütung.<br />

3) Wird der ÖBB-Angestellte mehrmals nacheinander nach verschiedenen Dienstorten<br />

versetzt, so beginnt der Fristenlauf jedes mal von neuem gemäß ABest 1.<br />

4) Das Ausmaß der Trennungsgebühr ist aus der Anlage 4 zu entnehmen.<br />

4. Ist die Rückkehr vom (neuen) Dienstort in den Wohnort des ÖBB-Angestellten<br />

nach jeder Dienstschicht möglich und wird dadurch bei einer planmäßigen<br />

Fahrzeit bis zu zwei Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine mindestens<br />

elfstündige Ruhezeit bzw. bei einer planmäßigen Fahrzeit von mehr als zwei<br />

Stunden jedoch höchstens vier Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine<br />

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