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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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5. Der Frachtkostenersatz kann in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen<br />

des Abs. 4 auch versorgungsberechtigten Familienmitgliedern nach einem im<br />

Dienst- oder Ruhestand verstorbenen ÖBB-Angestellten gewährt werden, wenn<br />

die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tod des ÖBB-Angestellten<br />

erfolgt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 5:<br />

1) ABest 1 zu § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.<br />

6. Die in den Abs. 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen können in<br />

berücksichtigungswürdigen Fällen vom Zentralbereich Personal verlängert<br />

werden.<br />

§ 35<br />

1. Verheiratete ÖBB-Angestellte, die infolge einer Versetzung gemäß § 28 Abs. 1,<br />

lit. a) oder b), Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der<br />

Versetzung wegen der Unmöglichkeit, am Dienstort eine geeignete Wohnung<br />

zu erlangen, einen doppelten Haushalt führen müssen, erhalten nach Maßgabe<br />

der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort<br />

bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu<br />

versagen, wenn der ÖBB-Angestellte das Nichterlangen der Wohnung selbst<br />

verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles oder den persönlichen<br />

Verhältnissen des ÖBB-Angestellten hervorgeht, dass dieser nicht beabsichtigt,<br />

den gemeinsamen Haushalt am Dienstort weiterzuführen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 35 Abs. 1:<br />

1) Voraussetzung für einen Anspruch nach § 35 ist, dass der ÖBB-Angestellte zum<br />

Zeitpunkt seiner Versetzung (Datum des Versetzungsschreibens, 0 Uhr) außerhalb des<br />

neuen Dienstortes einen eigenen Haushalt führt, d. h., dass er eine Wohnung mit<br />

eigener Ausstattung und Kochgelegenheit besitzt und in dieser die zum<br />

Lebensunterhalt notwendigen Speisen (wenigstens eine Hauptmahlzeit) durch einen<br />

Haushaltsangehörigen (auch Hausgehilfen) herstellen lässt.<br />

2) Die Führung eines doppelten Haushaltes ist dann gegeben, wenn der ÖBB-<br />

Angestellte von seiner Familie getrennt außerhalb des unter ABest 1 geschilderten<br />

Haushaltes lebt. Dies ist durch Beibringung von Bestätigungen der beiden<br />

Wohnungsvermieter nachzuweisen.<br />

3) Entsteht die Notwendigkeit zur doppelten Haushaltsführung erst infolge<br />

Verehelichung nach der Versetzung des ÖBB-Angestellten, so besteht kein Anspruch<br />

auf Trennungsgebühr.<br />

4) Die Wohnung im neuen Dienstort ist im Sinne des § 35 Abs. 1 als ,,erlangt“<br />

anzusehen, wenn sie beziehbar ist.<br />

5) Der ÖBB-Angestellte hat sich um die Beschaffung einer Wohnung im neuen Dienstort<br />

fortgesetzt ernstlich zu bemühen. Die organisatorische Einheit, bei welcher der ÖBB-<br />

Angestellte verwendet wird, sowie die für die Vergebung von<br />

Bundesbahnwohnungen zuständigen Stellen haben ihn dabei nach Möglichkeit zu<br />

unterstützen und darüber zu wachen, dass er jede gebotene Gelegenheit zur<br />

Erlangung einer Wohnung benützt. Lehnt der ÖBB-Angestellte die Annahme einer<br />

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