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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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4. Eine Versetzung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn ÖBB-Angestellter zur<br />

dauernden Dienstleistung bei einer organisatorischen Einheit außerhalb seines<br />

bisherigen Dienstortes beauftragt wird.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 4:<br />

1) Als Versetzung gilt auch die durch die Verlegung einer organisatorischen Einheit in<br />

den Bereich einer anderen Ortsgemeinde, sowie ferner die durch die dauernde<br />

Verwendung eines ÖBB-Angestellten an einem anderen ständigen Arbeitsplatz<br />

innerhalb des Aufsichtsbereiches derselben organisatorischen Einheit, jedoch<br />

außerhalb seines bisherigen Dienstortes, bedingte Änderung des Dienstortes; für die<br />

Beurteilung des Anspruches auf Trennungsgebühr (-zuschuss) gilt ABest 2 zu § 2<br />

Abs. 3 sinngemäß.<br />

Hinsichtlich der Begriffsbestimmung „Dienstort" siehe § 2 Abs. 6 und die hiezu ergangenen<br />

Ausführungsbestimmungen.<br />

6. Dienstsitz ist jene organisatorische Einheit, bei welcher der ÖBB-Angestellte in<br />

dauernder Verwendung steht bzw. bei ÖBB-Angestellten, deren ständiger<br />

Arbeitsplatz außerhalb der organisatorischen Einheit liegt, der ständige<br />

Arbeitsplatz; Dienstort ist die Ortsgemeinde, in der der Dienstsitz liegt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 6:<br />

1) Als Dienstsitz gilt das Gebäude, in dem sich die organisatorische Einheit bzw. der<br />

ständige Arbeitsplatz des ÖBB-Angestellten befindet. Bei organisatorischen Einheiten,<br />

die sich auf ein bestimmtes, in der Regel umgrenztes Gelände erstrecken, wie z. B.:<br />

bei einigen Regionalleitungen, gilt dieses Gelände und nicht der Aufsichtsbereich der<br />

Regionalleitung als Dienstsitz.<br />

2) Für ÖBB-Angestellte, die überhaupt keinen regelmäßigen Arbeitsplatz haben (z. B.:<br />

Oberbauarbeiter im Geschäftsbereich Fahrweg), gilt hinsichtlich der Dienstreisen im<br />

Sinne des § 2 Abs. 1 (z. B.: Fahrt zur Beschäftigungsstelle) der Dienstsitz ihres<br />

unmittelbaren Vorgesetzten als Dienstsitz.<br />

3) Für ÖBB-Angestellte, die auf mehreren im Aufsichtsbereich ihrer organisatorischen<br />

Einheit gelegenen regelmäßigen Arbeitsplätzen verwendet werden, gilt jener<br />

regelmäßige Arbeitsplatz als Dienstsitz, an dem sie zum überwiegenden Teil ihrer<br />

Arbeitszeit tätig sind.<br />

4) Für ÖBB-Angestellte, deren Dienstsitz im Stellenplan oder in anderer Weise besonders<br />

festgelegt ist, gilt diese Regelung.<br />

7. Beschäftigungsstelle ist jene Stelle, zu der der ÖBB-Angestellte zur<br />

vorübergehenden Dienstleistung abgeordnet wird; Beschäftigungsort ist die<br />

Ortsgemeinde, in der die Beschäftigungsstelle liegt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 7:<br />

1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 6 gelten für die Feststellung der<br />

Beschäftigungsstelle abgeordneter ÖBB-Angestellter sinngemäß.<br />

9. Wohnort ist die Ortsgemeinde, in der der ÖBB-Angestellte seinen dauernden<br />

Wohnsitz genommen hat.<br />

10. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der<br />

Zentralbereich Personal festsetzen, dass als Dienstort (Beschäftigungsort,<br />

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