25.01.2014 Aufrufe

BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

einer organisatorischen Einheit in einer Großstadt versetzter ÖBB-Angestellter in eine<br />

dieser nahegelegenen Ortsgemeinde übersiedelt (z. B. ein von Villach nach Wien<br />

versetzter ÖBB-Angestellter übersiedelt nicht nach Wien, sondern nach Brunn am<br />

Gebirge oder Perchtoldsdorf).<br />

2. Wenn der ÖBB-Angestellte verpflichtet wird, innerhalb seines Wohnortes eine<br />

Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz, die Hälfte<br />

die Umzugsvergütung und allenfalls eine Mietzinsentschädigung. Der<br />

Frachtkostenersatz, die Hälfte der Umzugsvergütung und allenfalls auch der<br />

Reisekostenersatz werden dem ÖBB-Angestellten auch dann gewährt, wenn er -<br />

bei Fortbestand des aktiven Dienstverhältnisses - aus einer Dienstwohnung<br />

binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen,<br />

auszieht.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 2:<br />

1) Bei Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung im (neuen) Dienstort und<br />

gleichzeitigem Vorliegen eines der im § 28 Abs. 1 vorgesehenen Tatbestände [lit. a),<br />

b)], gebühren die vollen Übersiedlungsgebühren gemäß § 29.<br />

Bei Nichtvorliegen eines der Tatbestände gemäß § 28 Abs. 1 erhält der ÖBB-<br />

Angestellte auch dann die Vergütung gemäß § 34 Abs. 2, 1. Satz, wenn er bis zur<br />

Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung nicht im Dienstort gewohnt hat.<br />

Liegt der Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung im (neuen) Dienstort eine<br />

Versetzung über Ansuchen [§ 28 Abs. 2] zugrunde, so gebühren die Übersiedlungsgebühren<br />

gemäß § 29 im halben Ausmaß.<br />

2) Die Vergütung gemäß § 34 Abs. 2, 2. Satz, gebührt auch dann, wenn der ÖBB-<br />

Angestellte innerhalb der vorgesehenen Frist aus der Dienstwohnung nach einer<br />

anderen Ortsgemeinde übersiedelt.<br />

3. Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines im<br />

Dienststande verstorbenen ÖBB-Angestellten, der eine Dienstwohnung inne<br />

hatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben<br />

aus der Dienstwohnung ausziehen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 3:<br />

1) ABest 2 zu § 34 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />

4. Verlegt ein ÖBB-Angestellter aus Anlass seines Ausscheidens aus dem<br />

Dienststande seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm<br />

die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz vom Zentralbereich<br />

Personal ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der<br />

bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen<br />

Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der<br />

Frachtkostenersatz bewilligt werden.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 4:<br />

1) Ein dienstliches Interesse an der Räumung der Wohnung des aus dem Dienststande<br />

ausgeschiedenen ÖBB-Angestellten liegt insbesondere dann vor, wenn die<br />

Wohnräume für die Unterbringung eines aktiven ÖBB-Angestellten oder für<br />

Bürozwecke u. dgl. benötigt werden.<br />

Seite 39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!