BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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einer organisatorischen Einheit in einer Großstadt versetzter ÖBB-Angestellter in eine<br />
dieser nahegelegenen Ortsgemeinde übersiedelt (z. B. ein von Villach nach Wien<br />
versetzter ÖBB-Angestellter übersiedelt nicht nach Wien, sondern nach Brunn am<br />
Gebirge oder Perchtoldsdorf).<br />
2. Wenn der ÖBB-Angestellte verpflichtet wird, innerhalb seines Wohnortes eine<br />
Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz, die Hälfte<br />
die Umzugsvergütung und allenfalls eine Mietzinsentschädigung. Der<br />
Frachtkostenersatz, die Hälfte der Umzugsvergütung und allenfalls auch der<br />
Reisekostenersatz werden dem ÖBB-Angestellten auch dann gewährt, wenn er -<br />
bei Fortbestand des aktiven Dienstverhältnisses - aus einer Dienstwohnung<br />
binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen,<br />
auszieht.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 2:<br />
1) Bei Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung im (neuen) Dienstort und<br />
gleichzeitigem Vorliegen eines der im § 28 Abs. 1 vorgesehenen Tatbestände [lit. a),<br />
b)], gebühren die vollen Übersiedlungsgebühren gemäß § 29.<br />
Bei Nichtvorliegen eines der Tatbestände gemäß § 28 Abs. 1 erhält der ÖBB-<br />
Angestellte auch dann die Vergütung gemäß § 34 Abs. 2, 1. Satz, wenn er bis zur<br />
Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung nicht im Dienstort gewohnt hat.<br />
Liegt der Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung im (neuen) Dienstort eine<br />
Versetzung über Ansuchen [§ 28 Abs. 2] zugrunde, so gebühren die Übersiedlungsgebühren<br />
gemäß § 29 im halben Ausmaß.<br />
2) Die Vergütung gemäß § 34 Abs. 2, 2. Satz, gebührt auch dann, wenn der ÖBB-<br />
Angestellte innerhalb der vorgesehenen Frist aus der Dienstwohnung nach einer<br />
anderen Ortsgemeinde übersiedelt.<br />
3. Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines im<br />
Dienststande verstorbenen ÖBB-Angestellten, der eine Dienstwohnung inne<br />
hatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben<br />
aus der Dienstwohnung ausziehen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 3:<br />
1) ABest 2 zu § 34 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />
4. Verlegt ein ÖBB-Angestellter aus Anlass seines Ausscheidens aus dem<br />
Dienststande seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm<br />
die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz vom Zentralbereich<br />
Personal ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der<br />
bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen<br />
Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der<br />
Frachtkostenersatz bewilligt werden.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 4:<br />
1) Ein dienstliches Interesse an der Räumung der Wohnung des aus dem Dienststande<br />
ausgeschiedenen ÖBB-Angestellten liegt insbesondere dann vor, wenn die<br />
Wohnräume für die Unterbringung eines aktiven ÖBB-Angestellten oder für<br />
Bürozwecke u. dgl. benötigt werden.<br />
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