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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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2. In Ausnahmefällen kann der Zentralbereich Personal den Ersatz der Kosten einer<br />

Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre<br />

dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des<br />

eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.<br />

§ 34<br />

1. Ist der ÖBB-Angestellte aus Anlass einer Versetzung gemäß § 28 Abs. 1 lit. a)<br />

oder b) nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt<br />

und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der<br />

Anspruch auf Trennungszuschuss, so gebührt ihm für diese<br />

Zwischenübersiedlung der Ersatz der Kosten gemäß §§ 30 bis 33 und, wenn er<br />

von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der<br />

ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, für die endgültige<br />

Übersiedlung der Reisekostenersatz (§ 30) und der Frachtkostenersatz (§ 31).<br />

Erfolgt eine solche Zwischenübersiedlung im Zusammenhang mit einer<br />

Versetzung gemäß § 28 Abs. 2, so gebühren die Entschädigungen gemäß §§ 30<br />

bis 33 bzw. gemäß § 30 und § 31 im halben Ausmaße.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 34 Abs. 1:<br />

1) Beispiel 1:<br />

Ein ÖBB-Angestellter mit Dienst- und Wohnort Zell am See wird nach Salzburg<br />

versetzt. Er übersiedelt mit seiner Familie bis zur Erlangung einer Wohnung in<br />

Salzburg nach Hallein. Bei Verbleiben der Familie am bisherigen Dienstort Zell am See<br />

hätte der ÖBB-Angestellte Anspruch auf Trennungsgebühr. Durch die Übersiedlung<br />

nach Hallein verbleibt ihm nur mehr ein Anspruch auf Trennungszuschuss [§ 35<br />

Abs. 4]. Der ÖBB-Angestellte erhält in diesem Fall zunächst die<br />

Übersiedlungsgebühren von Zell am See nach Hallein. Übersiedelt er innerhalb eines<br />

Zeitraumes von fünf Jahren nach Salzburg, so gebührt ihm für diese weitere<br />

Übersiedlung der Reisekostenersatz und der Frachtkostenersatz für die Strecke von<br />

HaIlein nach Salzburg.<br />

Beispiel 2:<br />

Ein ÖBB-Angestellter mit Dienst- und Wohnort Jenbach wird nach Innsbruck versetzt.<br />

Er übersiedelt mit seiner Familie nach Hall in Tirol. Für diese Übersiedlung erhält der<br />

ÖBB-Angestellte die vollen Übersiedlungsgebühren. Bei einer späteren Übersiedlung<br />

von Hall in Tirol nach Innsbruck entsteht kein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren,<br />

weil bei Verbleiben der Familie am früheren Dienstort Jenbach für den ÖBB-<br />

Angestellten nur ein Anspruch auf Trennungszuschuss entstünde [§ 35 Abs. 4], so<br />

dass die Voraussetzung des Überganges vom Anspruch auf Trennungsgebühr auf den<br />

Anspruch auf Trennungszuschuss bei der Übersiedlung nach Hall in Tirol nicht eingetreten<br />

ist. Bemerkt wird noch, dass in diesem Falle wegen Fehlens eines Anspruches<br />

auf Übersiedlungsgebühren für die Übersiedlung von Hall in Tirol nach Innsbruck gemäß<br />

§ 35 Abs. 1 und 4 für die Zeit des Wohnens in Hall in Tirol auch kein Trennungszuschuss<br />

gebührt.<br />

2) Wenn aus den Umständen des Falles oder aus den persönlichen Verhältnissen des<br />

ÖBB-Angestellten hervorgeht, dass dieser nicht beabsichtigt, nach seiner ersten<br />

Übersiedlung an einen den Dienstort nahegelegenen Ort an den Dienstort weiter zu<br />

übersiedeln, so ist die Trennungsgebühr (-zuschuss) abzulehnen [siehe auch § 35<br />

Abs. 1, letzter Satz!]. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein zu<br />

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