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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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des Monatsentgeltes, das für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung<br />

erfolgt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 32 Abs. 2:<br />

1) Das Monatsentgelt besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage,<br />

Funktionspauschale und Kinderzulage). Nicht zum Monatsentgelt zählen die<br />

dienstvertraglich sonst noch vorgesehenen Zulagen, Sonderzahlungen und<br />

Nebenbezüge aller Art.<br />

3. Übersiedelt ein ÖBB-Angestellter, dem die Umzugsvergütung gemäß Abs. 2 lit.<br />

b) bis d) gebührt, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in<br />

den neuen Dienstort (Wohnort), so gebührt vorerst eine Teil-Umzugsvergütung<br />

im Ausmaß von 20 % des Monatsentgeltes, das für den Monat gebührt, in dem<br />

die Teilübersiedlung erfolgt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 lit. b) bis d)<br />

festgesetzte Ausmaß gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des<br />

Familienhaushaltes und ist von jenem Monatsentgelt zu berechnen, der für den<br />

Monat gebührt, in dem die Haushaltsübersiedlung endgültig erfolgt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 32 Abs. 3:<br />

1) Wird der ÖBB-Angestellte vor Abschluss der Übersiedlung neuerlich versetzt, so<br />

verbleiben ihm die 20 % des Monatsentgelts als Umzugsvergütung. Für die<br />

Übersiedlung, die aus Anlass der neuerlichen Versetzung notwendig wird, entsteht<br />

ein neuerlicher Anspruch auf die volle Umzugsvergütung.<br />

2) Der Anspruch auf 20 % der Umzugsvergütung nach § 32 Abs. 3 setzt voraus, dass<br />

der ÖBB-Angestellte nach seiner Versetzung am neuen Dienstort einen Haushalt<br />

(Teilhaushalt) einrichtet. Bei Rückkehrmöglichkeit nach jeder Dienstschicht [§ 35<br />

Abs. 4] besteht dieser Anspruch nicht.<br />

§ 33<br />

1. Die Mietzinsentschädigung gebührt dem ÖBB-Angestellten, wenn er wegen<br />

seiner Übersiedlung seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen<br />

konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen<br />

Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muss. Die<br />

Entschädigung umfasst den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und<br />

sonstiger vom Mieter zu entrichtender Abgaben), der für den 14 Tage nach der<br />

vollständigen Räumung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt<br />

nicht, wenn sich der ÖBB-Angestellte durch Weitervermietung schadlos halten<br />

kann.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 33 Abs. 1:<br />

1) Für den Zeitraum von 14 Tagen nach der vollständigen Räumung der Wohnung hat<br />

der ÖBB-Angestellte den Mietzins und allfällige Abgaben selbst zu tragen; erst für<br />

den daran anschließenden Zeitraum (also ab dem 15. Tag nach der Räumung) wird<br />

die Mietzinsentschädigung gewährt. Unter den Begriff „bisherige Wohnung“ ist auch<br />

eine Untermietwohnung zu verstehen.<br />

2) Bei der Berechnung der Mietzinsentschädigung hat der ÖBB-Angestellte<br />

nachzuweisen, wann er die Wohnung vollständig geräumt hat und bis zu welchem<br />

Zeitpunkt er den Mietzins und die sonstigen von ihm zu tragenden Abgaben zu<br />

leisten hat.<br />

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