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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Ausführungsbestimmungen zu § 31 Abs. 1:<br />

1) Der ÖBB-Angestellte kann nicht gezwungen werden, sein Übersiedlungsgut auf<br />

einem ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen zu befördern. Bei<br />

Übersiedlungen mit einem Massenbeförderungsmittel (z. B. Eisenbahn) werden in der<br />

Regel die Auslagen für einen „Patentmöbelwagen“ ersetzt; nur in jenen Fällen, in<br />

denen das Gewicht des Übersiedlungsgutes zu dem erfahrungsgemäß in einem<br />

solchen Wagen unterzubringenden Gewicht in einem groben Missverhältnis steht,<br />

wäre eine Verrechnung derartiger Auslagen als ungerechtfertigter Aufwand im Sinne<br />

des § 1 Abs. 2, lit. a), zurückzuweisen.<br />

2) Die Preisangemessenheit der Frächterauslagen ist durch die zuständige Kammer der<br />

gewerblichen Wirtschaft zu bestätigen. Unter „Frächterauslagen" sind auch die<br />

Kosten zu verstehen, die mit der Aufladung des Übersiedlungsgutes auf das<br />

Transportfahrzeug und mit der Abladung verbunden sind. Eine angemessene<br />

Versicherung des Übersiedlungsgutes kann keinesfalls die Versicherung allenfalls zum<br />

Übersiedlungsgut gehörender Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld oder<br />

Wertpapiere u. dgl. mit einbeziehen.<br />

3) Zum „Übersiedlungsgut“ gehören alle beweglichen Gegenstände, die am Tage der<br />

Aushändigung des Versetzungsschreibens im Eigentum des ÖBB-Angestellten oder<br />

seiner Haushaltsangehörigen stehen, oder den Genannten leihweise oder unter<br />

Eigentumsvorbehalt überlassen sind. Auf Ersatz der Auslagen für die Beförderung<br />

später erworbener Gegenstände besteht kein Anspruch.<br />

2. Verwitwete oder geschiedene ÖBB-Angestellte, die mit eigener<br />

Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anspruch auf den<br />

Frachtkostenersatz verheirateten ÖBB-Angestellten gleichzuhalten. Für ledige<br />

ÖBB-Angestellte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen<br />

sich die Gewichtsgrenzen des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder die<br />

Lademeterbegrenzung um 50 %.<br />

3. Der Frachtkostenersatz darf dadurch, dass die Familie des ÖBB-Angestellten<br />

nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der ÖBB-Angestellte selbst, keine<br />

Erhöhung erfahren.<br />

§ 32<br />

1. Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die<br />

in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem<br />

ÖBB-Angestellten eine Umzugsvergütung.<br />

2. Die Umzugsvergütung beträgt:<br />

a) für ledige ÖBB-Angestellte .......................................................... 20 %,<br />

b) für verheiratete, verwitwete oder<br />

geschiedene ÖBB-Angestellte,<br />

ohne Anspruch auf Kinderzulage ................................................. 50 %,<br />

c) für ÖBB-Angestellte, wenn dem ÖBB-Angestellten<br />

eine Kinderzulage für ein Kind gebührt....................................... 80 %,<br />

d) für ÖBB-Angestellte, wenn dem ÖBB-Angestellten<br />

eine Kinderzulage für zwei und mehr Kinder gebührt ..............100 %.<br />

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