BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Ausführungsbestimmungen zu § 31 Abs. 1:<br />
1) Der ÖBB-Angestellte kann nicht gezwungen werden, sein Übersiedlungsgut auf<br />
einem ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen zu befördern. Bei<br />
Übersiedlungen mit einem Massenbeförderungsmittel (z. B. Eisenbahn) werden in der<br />
Regel die Auslagen für einen „Patentmöbelwagen“ ersetzt; nur in jenen Fällen, in<br />
denen das Gewicht des Übersiedlungsgutes zu dem erfahrungsgemäß in einem<br />
solchen Wagen unterzubringenden Gewicht in einem groben Missverhältnis steht,<br />
wäre eine Verrechnung derartiger Auslagen als ungerechtfertigter Aufwand im Sinne<br />
des § 1 Abs. 2, lit. a), zurückzuweisen.<br />
2) Die Preisangemessenheit der Frächterauslagen ist durch die zuständige Kammer der<br />
gewerblichen Wirtschaft zu bestätigen. Unter „Frächterauslagen" sind auch die<br />
Kosten zu verstehen, die mit der Aufladung des Übersiedlungsgutes auf das<br />
Transportfahrzeug und mit der Abladung verbunden sind. Eine angemessene<br />
Versicherung des Übersiedlungsgutes kann keinesfalls die Versicherung allenfalls zum<br />
Übersiedlungsgut gehörender Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld oder<br />
Wertpapiere u. dgl. mit einbeziehen.<br />
3) Zum „Übersiedlungsgut“ gehören alle beweglichen Gegenstände, die am Tage der<br />
Aushändigung des Versetzungsschreibens im Eigentum des ÖBB-Angestellten oder<br />
seiner Haushaltsangehörigen stehen, oder den Genannten leihweise oder unter<br />
Eigentumsvorbehalt überlassen sind. Auf Ersatz der Auslagen für die Beförderung<br />
später erworbener Gegenstände besteht kein Anspruch.<br />
2. Verwitwete oder geschiedene ÖBB-Angestellte, die mit eigener<br />
Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anspruch auf den<br />
Frachtkostenersatz verheirateten ÖBB-Angestellten gleichzuhalten. Für ledige<br />
ÖBB-Angestellte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen<br />
sich die Gewichtsgrenzen des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder die<br />
Lademeterbegrenzung um 50 %.<br />
3. Der Frachtkostenersatz darf dadurch, dass die Familie des ÖBB-Angestellten<br />
nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der ÖBB-Angestellte selbst, keine<br />
Erhöhung erfahren.<br />
§ 32<br />
1. Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die<br />
in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem<br />
ÖBB-Angestellten eine Umzugsvergütung.<br />
2. Die Umzugsvergütung beträgt:<br />
a) für ledige ÖBB-Angestellte .......................................................... 20 %,<br />
b) für verheiratete, verwitwete oder<br />
geschiedene ÖBB-Angestellte,<br />
ohne Anspruch auf Kinderzulage ................................................. 50 %,<br />
c) für ÖBB-Angestellte, wenn dem ÖBB-Angestellten<br />
eine Kinderzulage für ein Kind gebührt....................................... 80 %,<br />
d) für ÖBB-Angestellte, wenn dem ÖBB-Angestellten<br />
eine Kinderzulage für zwei und mehr Kinder gebührt ..............100 %.<br />
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