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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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§ 30<br />

1. Als Reisekostenersatz gebührt dem ÖBB-Angestellten<br />

a) für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage nach den<br />

Bestimmungen der §§ 4 bis 18 für die Reise vom bisherigen Dienstort in den<br />

neuen Dienstort,<br />

b) für den Ehegatten und die Kinder, für die dem ÖBB-Angestellten eine<br />

Kinderzulage gebührt, der Ersatz des Fahrpreises für die Benützung eines<br />

Massenbeförderungsmittels nach der dem ÖBB-Angestellten zustehenden<br />

Wagen(Schiffs-)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen<br />

Wohnort. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 finden sinngemäß Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 30 Abs. 1:<br />

1) Gemäß § 30 Abs. 1, lit. a) hat der ÖBB-Angestellte für seine Person nur den<br />

Anspruch auf Reisegebühren für die Hinreise zum neuen Dienstort (Versetzungsreise).<br />

Ein Vergütungsanspruch für die Abholung der Familie oder die Abholung des<br />

Übersiedlungsgutes besteht nicht.<br />

2) Die Versetzungsreise endet mit der Ankunft im neuen Dienstort. Für die Anordnung<br />

der Versetzungsreise gilt ABest 4 zu § 2 Abs. 3, letzter Absatz, und ABest 2 zu § 23<br />

Abs. 2, letzter Satz des ersten Absatzes, sinngemäß.<br />

3) Ein Anspruch nach § 30 Abs. 1, lit. a) besteht nicht, wenn der ÖBB-Angestellte bis<br />

zur Versetzung schon zum neuen Dienstort mit Anspruch auf<br />

Beschäftigungsvergütung (-zuschuss) abgeordnet war.<br />

4) Hinsichtlich des Anspruches gemäß § 30 Abs. 1, lit. b), sind die einschlägigen<br />

Bestimmungen über die außertarifmäßigen Fahrbegünstigungen zu beachten.<br />

2. Verheirateten ÖBB-Angestellten gebührt, wenn kein Anspruch auf<br />

Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuss entstanden ist, ein Zuschuss zum<br />

Reisekostenersatz in Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif l und einer<br />

Nächtigungsgebühr. § 35 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.<br />

§ 31<br />

1. Dem ÖBB-Angestellten werden die tatsächlichen Kosten für den Transport des<br />

Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort ersetzt<br />

(Frachtkostenersatz), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des<br />

Übersiedlungsgutes<br />

In den Gebührenstufen<br />

bei ledigen<br />

ÖBB-Angestellten<br />

bei verheirateten<br />

ÖBB-Angestellten<br />

1 400 kg oder 6 Lademeter 5000 kg oder 10 Lademeter<br />

2a bis 3 800 kg oder 6 Lademeter 8000 kg oder 16 Lademeter<br />

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen<br />

Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und<br />

allfällige Zu- und Abstreifkosten.<br />

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