BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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§ 30<br />
1. Als Reisekostenersatz gebührt dem ÖBB-Angestellten<br />
a) für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage nach den<br />
Bestimmungen der §§ 4 bis 18 für die Reise vom bisherigen Dienstort in den<br />
neuen Dienstort,<br />
b) für den Ehegatten und die Kinder, für die dem ÖBB-Angestellten eine<br />
Kinderzulage gebührt, der Ersatz des Fahrpreises für die Benützung eines<br />
Massenbeförderungsmittels nach der dem ÖBB-Angestellten zustehenden<br />
Wagen(Schiffs-)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen<br />
Wohnort. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 finden sinngemäß Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 30 Abs. 1:<br />
1) Gemäß § 30 Abs. 1, lit. a) hat der ÖBB-Angestellte für seine Person nur den<br />
Anspruch auf Reisegebühren für die Hinreise zum neuen Dienstort (Versetzungsreise).<br />
Ein Vergütungsanspruch für die Abholung der Familie oder die Abholung des<br />
Übersiedlungsgutes besteht nicht.<br />
2) Die Versetzungsreise endet mit der Ankunft im neuen Dienstort. Für die Anordnung<br />
der Versetzungsreise gilt ABest 4 zu § 2 Abs. 3, letzter Absatz, und ABest 2 zu § 23<br />
Abs. 2, letzter Satz des ersten Absatzes, sinngemäß.<br />
3) Ein Anspruch nach § 30 Abs. 1, lit. a) besteht nicht, wenn der ÖBB-Angestellte bis<br />
zur Versetzung schon zum neuen Dienstort mit Anspruch auf<br />
Beschäftigungsvergütung (-zuschuss) abgeordnet war.<br />
4) Hinsichtlich des Anspruches gemäß § 30 Abs. 1, lit. b), sind die einschlägigen<br />
Bestimmungen über die außertarifmäßigen Fahrbegünstigungen zu beachten.<br />
2. Verheirateten ÖBB-Angestellten gebührt, wenn kein Anspruch auf<br />
Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuss entstanden ist, ein Zuschuss zum<br />
Reisekostenersatz in Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif l und einer<br />
Nächtigungsgebühr. § 35 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.<br />
§ 31<br />
1. Dem ÖBB-Angestellten werden die tatsächlichen Kosten für den Transport des<br />
Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort ersetzt<br />
(Frachtkostenersatz), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des<br />
Übersiedlungsgutes<br />
In den Gebührenstufen<br />
bei ledigen<br />
ÖBB-Angestellten<br />
bei verheirateten<br />
ÖBB-Angestellten<br />
1 400 kg oder 6 Lademeter 5000 kg oder 10 Lademeter<br />
2a bis 3 800 kg oder 6 Lademeter 8000 kg oder 16 Lademeter<br />
nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen<br />
Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und<br />
allfällige Zu- und Abstreifkosten.<br />
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