BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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1. Der ÖBB-Angestellte, der<br />
„§ 28<br />
a) aus dienstlichen Gründen, oder<br />
b) auf Grund seiner Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle<br />
nach einem anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der folgenden<br />
Bestimmungen (§§ 29 bis 33) Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der<br />
Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Dienstort)<br />
verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 1:<br />
1) Eine Versetzung auf Grund der Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle liegt<br />
nur dann vor, wenn die Ausschreibung der freien Planstelle nach den Bestimmungen<br />
der „PPA-Geschäftsordnung“ erfolgt ist. Erfolgt eine Versetzung auf Grund einer<br />
Bewerbung unter Ausschluss der durch eine derartige Ausschreibung gewährleisteten<br />
Konkurrenz (z. B. auf Grund einer sogenannten „Vernehmensbewerbung“), so liegt<br />
keine Versetzung gem. Abs. 1 lit. b), sondern eine Versetzung über Ansuchen gem.<br />
Abs. 2 vor.<br />
2. Der ÖBB-Angestellte, der über eigenes Ansuchen in einen anderen Dienstort<br />
versetzt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren im halben Ausmaß.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2:<br />
1) Es ist zuerst der volle Anspruch an Übersiedlungsgebühren gem. § 29 festzustellen;<br />
davon ist unter Hinweis auf die Anspruchsberechtigung [§ 28 Abs. 2] der gebührende<br />
Anteil (50 %) festzustellen und zur Auszahlung zu bringen.<br />
3. Kein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht bei einer Versetzung auf<br />
Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder auf Grund eines erbetenen<br />
Diensttausches sowie bei Wiedereinstellung (Reaktivierung) im Ruhestand<br />
befindlicher ÖBB-Angestellter.<br />
Übersiedlungsgebühren sind:<br />
§ 29<br />
a) der Reisekostenersatz,<br />
b) der Frachtkostenersatz,<br />
c) die Umzugsvergütung,<br />
d) die Mietzinsentschädigung.<br />
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