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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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1. Der ÖBB-Angestellte, der<br />

㤠28<br />

a) aus dienstlichen Gründen, oder<br />

b) auf Grund seiner Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle<br />

nach einem anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der folgenden<br />

Bestimmungen (§§ 29 bis 33) Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der<br />

Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Dienstort)<br />

verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 1:<br />

1) Eine Versetzung auf Grund der Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle liegt<br />

nur dann vor, wenn die Ausschreibung der freien Planstelle nach den Bestimmungen<br />

der „PPA-Geschäftsordnung“ erfolgt ist. Erfolgt eine Versetzung auf Grund einer<br />

Bewerbung unter Ausschluss der durch eine derartige Ausschreibung gewährleisteten<br />

Konkurrenz (z. B. auf Grund einer sogenannten „Vernehmensbewerbung“), so liegt<br />

keine Versetzung gem. Abs. 1 lit. b), sondern eine Versetzung über Ansuchen gem.<br />

Abs. 2 vor.<br />

2. Der ÖBB-Angestellte, der über eigenes Ansuchen in einen anderen Dienstort<br />

versetzt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren im halben Ausmaß.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2:<br />

1) Es ist zuerst der volle Anspruch an Übersiedlungsgebühren gem. § 29 festzustellen;<br />

davon ist unter Hinweis auf die Anspruchsberechtigung [§ 28 Abs. 2] der gebührende<br />

Anteil (50 %) festzustellen und zur Auszahlung zu bringen.<br />

3. Kein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht bei einer Versetzung auf<br />

Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder auf Grund eines erbetenen<br />

Diensttausches sowie bei Wiedereinstellung (Reaktivierung) im Ruhestand<br />

befindlicher ÖBB-Angestellter.<br />

Übersiedlungsgebühren sind:<br />

§ 29<br />

a) der Reisekostenersatz,<br />

b) der Frachtkostenersatz,<br />

c) die Umzugsvergütung,<br />

d) die Mietzinsentschädigung.<br />

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