BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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§ 25 Abs. 2 nur auf den Anspruch auf Reisezulage beziehen. Ein allfälliger Anspruch<br />
auf Reisekostenvergütung wäre daher unabhängig davon, ob die Reisezulage gemäß<br />
diesen Bestimmungen in Rechnung gestellt wird oder nicht, gesondert zu verrechnen.<br />
2) Hinsichtlich der Kürzung der Beschäftigungsvergütung bzw. des<br />
Beschäftigungszuschusses bei Bezug von pauschalierten Reisegebühren gelten<br />
Punkt 53 der Dienstreiserichtlinie bzw. die Fahrgebührenrichtlinien.<br />
3. In den Fällen des Abs. 1 lit. a) und des Abs. 2 werden dem ÖBB-Angestellten die<br />
für die Beibehaltung der Wohnung im Beschäftigungsort entstehenden<br />
nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach<br />
§ 23 Abs. 2 ersetzt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 3:<br />
1) Für jede gemäß ABest 1 und 3 zu § 25 Abs. 1 - mit Ausnahme bei ungerechtfertigter<br />
Abwesenheit vom Dienst und gemäß § 25 Abs. 2 - einzubehaltende<br />
Nächtigungsgebühr wird<br />
a) bei tagweiser Berechnung der Unterkunftskosten (z. B. Hotelzimmer) der Tagespreis,<br />
b) bei wöchentlicher Mietzinsbemessung ein Siebentel der Wochenmiete,<br />
c) bei monatlicher Mietzinsbemessung ein Dreißigstel der Monatsmiete ersetzt. Die<br />
Kosten sind durch Beischluss einer Bescheinigung (Rechnung) zum „Nachweis“ zu<br />
belegen.<br />
2) Der Ersatz nach § 25 Abs. 3 wird auch bei Dienstreisen eines abgeordneten ÖBB-<br />
Angestellten mit Anspruch auf Nächtigungsgeld gewährt, wenn die<br />
Beschäftigungsvergütung (der Beschäftigungszuschuss) gemäß § 25 Abs. 2 nicht in<br />
Rechnung zu stellen ist. In diesem Falle erfolgt die Verrechnung mittels<br />
„Reiserechnung“; die in ABest 1 geforderte Bescheinigung ist der Reiserechnung<br />
beizuschließen.“<br />
10. § 26 Abs. 3 DV P 7 lautet:<br />
„§ 26<br />
3. Als Grenzorte gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren<br />
Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 km entfernt<br />
ist.“<br />
11. § 27a Abs. 1 DV P 7 lautet:<br />
„§ 27a<br />
1. Bei Abordnungen zu einer im Ausland gelegenen organisatorischen Einheit -<br />
ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Beschäftigungsvergütung eine<br />
Auslandszulage gemäß § 31 AVB. Bei Abordnungen vom Inland zu einer in<br />
Grenzorten des Auslandes gelegenen organisatorischen Einheit beträgt die<br />
Beschäftigungsvergütung für jeden Tag der Abordnung 100 % der für die<br />
Beschäftigungsorte geltenden Reisezulage. “<br />
12. §§ 28 bis 46 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />
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