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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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§ 25 Abs. 2 nur auf den Anspruch auf Reisezulage beziehen. Ein allfälliger Anspruch<br />

auf Reisekostenvergütung wäre daher unabhängig davon, ob die Reisezulage gemäß<br />

diesen Bestimmungen in Rechnung gestellt wird oder nicht, gesondert zu verrechnen.<br />

2) Hinsichtlich der Kürzung der Beschäftigungsvergütung bzw. des<br />

Beschäftigungszuschusses bei Bezug von pauschalierten Reisegebühren gelten<br />

Punkt 53 der Dienstreiserichtlinie bzw. die Fahrgebührenrichtlinien.<br />

3. In den Fällen des Abs. 1 lit. a) und des Abs. 2 werden dem ÖBB-Angestellten die<br />

für die Beibehaltung der Wohnung im Beschäftigungsort entstehenden<br />

nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach<br />

§ 23 Abs. 2 ersetzt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 3:<br />

1) Für jede gemäß ABest 1 und 3 zu § 25 Abs. 1 - mit Ausnahme bei ungerechtfertigter<br />

Abwesenheit vom Dienst und gemäß § 25 Abs. 2 - einzubehaltende<br />

Nächtigungsgebühr wird<br />

a) bei tagweiser Berechnung der Unterkunftskosten (z. B. Hotelzimmer) der Tagespreis,<br />

b) bei wöchentlicher Mietzinsbemessung ein Siebentel der Wochenmiete,<br />

c) bei monatlicher Mietzinsbemessung ein Dreißigstel der Monatsmiete ersetzt. Die<br />

Kosten sind durch Beischluss einer Bescheinigung (Rechnung) zum „Nachweis“ zu<br />

belegen.<br />

2) Der Ersatz nach § 25 Abs. 3 wird auch bei Dienstreisen eines abgeordneten ÖBB-<br />

Angestellten mit Anspruch auf Nächtigungsgeld gewährt, wenn die<br />

Beschäftigungsvergütung (der Beschäftigungszuschuss) gemäß § 25 Abs. 2 nicht in<br />

Rechnung zu stellen ist. In diesem Falle erfolgt die Verrechnung mittels<br />

„Reiserechnung“; die in ABest 1 geforderte Bescheinigung ist der Reiserechnung<br />

beizuschließen.“<br />

10. § 26 Abs. 3 DV P 7 lautet:<br />

㤠26<br />

3. Als Grenzorte gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren<br />

Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 km entfernt<br />

ist.“<br />

11. § 27a Abs. 1 DV P 7 lautet:<br />

㤠27a<br />

1. Bei Abordnungen zu einer im Ausland gelegenen organisatorischen Einheit -<br />

ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Beschäftigungsvergütung eine<br />

Auslandszulage gemäß § 31 AVB. Bei Abordnungen vom Inland zu einer in<br />

Grenzorten des Auslandes gelegenen organisatorischen Einheit beträgt die<br />

Beschäftigungsvergütung für jeden Tag der Abordnung 100 % der für die<br />

Beschäftigungsorte geltenden Reisezulage. “<br />

12. §§ 28 bis 46 DV P 7 und die Ausführungsbestimmungen dazu lauten:<br />

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