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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Derselbe ÖBB-Angestellte wie unter Beispiel 1 unternimmt eine Dienstreise von<br />

20 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages mit Anspruch auf Nächtigungsgeld:<br />

Die Reisegebühr für die Dienstreise ist höher (Taggeld € 26,16 plus Nächtigungsgeld<br />

€ 18,10) als die Beschäftigungsvergütung für den gleichen Zeitraum (Tagesgebühr<br />

€ 27,91 plus Nächtigungsgeld € 15,26). Die Beschäftigungsvergütung des Verrechnungsmonates<br />

ist daher um eine<br />

1 Tagesgebühr zu 100 % des Tarifes I und<br />

1 Nächtigungsgebühr zum vollen Satz<br />

zu kürzen (Anzeigepflicht im ,,Nachweis"). Für den Ersatz der erforderlichen Beibehaltung<br />

der Unterkunft am Beschäftigungsort gilt ABest 1 zu § 25 Abs. 3.<br />

Beispiel 3:<br />

Derselbe ÖBB-Angestellte wie unter Beispiel 1 unternimmt eine Dienstreise mit einer<br />

Gesamtdauer von 20 Stunden und Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine kostenpflichtige<br />

Unterkunft (z. B: € 36,34).<br />

Es gilt das unter Beispiel 2 Gesagte.<br />

Beispiel 4:<br />

Das Beispiel 3 gilt auch für den Fall, dass dem ÖBB-Angestellten im Beschäftigungsort<br />

eine Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt wird. Ein Kostenersatz gemäß ABest 1<br />

zu § 25 Abs. 3 ist jedoch nicht möglich, da dem ÖBB-Angestellten keine Auslagen für<br />

die Beibehaltung der Wohnung im Beschäftigungsort entstehen (unentgeltliche Beistellung<br />

einer Schlafgelegenheit!).<br />

Beispiel 5:<br />

Ein im Bezuge der ab dem 31. Tag der Abordnung gebührenden Beschäftigungsvergütung<br />

stehender ÖBB-Angestellter unternimmt eine Dienstreise mit einer Gesamtdauer<br />

von 9 Stunden:<br />

Die Reisegebühr für die Dienstreise ist höher (Taggeld € 19,62) als die Beschäftigungsvergütung<br />

für den gleichen Zeitraum (z. B.: € 11,16). Von der Beschäftigungsvergütung<br />

werden zwei Drittel der Tagesgebühr - je nach Familienstand - zu 60, 50<br />

oder 40 % des Tarifes I einbehalten (Anzeigepflicht im „Nachweis“ des Verrechnungsmonates<br />

!).<br />

Beispiel 6:<br />

Ein ÖBB-Angestellter erledigt während einer Dienstschicht mit Anspruch auf Beschäftigungszuschuss<br />

in der Höhe von zwei Drittel Tagesgebühren zu 60 % des Tarifes l<br />

eine Dienstreise mit einer Ausbleibezeit von 6 Stunden:<br />

Für die Dienstreise gebührt € 13,08 Taggeld. Gleichzeitig ist der Beschäftigungszuschuss<br />

für die betreffende Dienstschicht um ein Drittel der Tagesgebühr zu 60 % des<br />

Tarifes I (= € 5,58) zu kürzen.<br />

Hinweis:<br />

Da der Beschäftigungszuschuss immer nach der tatsächlichen Ausbleibezeit vom<br />

Wohnort des ÖBB-Angestellten zu bemessen ist, würde allenfalls ein höherer Beschäftigungszuschuss<br />

anfallen, wenn diese Ausbleibezeit durch die Dienstreise verlängert<br />

werden würde; dieser höhere Beschäftigungszuschuss ist um so viele Drittel<br />

der Tagesgebühr und um so viele Nächtigungsgebühren zu kürzen, als der Dienstreisedauer<br />

entsprechen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Bestimmungen des<br />

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