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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Restanspruch<br />

11 Nächtigungsgebühren<br />

D) zu 40 % des Vergütungssatzes 13 Nächtigungsgebühren<br />

Kürzungen:<br />

für Aufenthalte im Wohnort während des<br />

Krankenstandes .................................................<br />

6 Nächtigungsgebühren<br />

Restanspruch<br />

7 Nächtigungsgebühren<br />

Unter der Annahme, dass der ÖBB-Angestellte für eine Unterkunft am Beschäftigungsort<br />

eine Monatsmiete von € 261,62 zu entrichten hatte, werden ihm für den Abzug an<br />

Nächtigungsgebühren<br />

a) für den am Urlaub am 2. und 3. ................................... 2<br />

b) für die ungerechtfertigte Abwesenheit am 4. und 5....... 0<br />

c) für die Sonntage am 6. und 13. .................................... 2<br />

d) für den Zeitausgleich am 14. ......................................... 1<br />

e) für den Krankenstand vom 23. bis 27. ........................... 6<br />

das sind insgesamt 11<br />

Dreißigstel der Monatsmiete, also € 261,62 mal 11 Tage dividiert durch 30 Tage =<br />

€ 95,93 ersetzt (siehe ABest 1), lit. c) zu § 25 Abs. 3.<br />

2) Der Beschäftigungszuschuss gebührt nur für die tatsächlich abgeleisteten<br />

Dienstschichten (Teildienstschichten).<br />

3) Hinsichtlich des Anspruches während der Dienstverhinderung durch Krankheit oder<br />

Unfall wird auf § 23 Abs. 6 verwiesen. Für Krankenstandstage, an denen der ÖBB-<br />

Angestellte den Wohnort aufsuchen kann, gilt ABest 1 sinngemäß.<br />

2. Bei einer Dienstreise gebührt die Reisezulage (Taggeld, Nächtigungsgeld) nur<br />

dann, wenn sie die Beschäftigungsvergütung für den gleichen Zeitraum<br />

übersteigt. In diesem Fall ist die Beschäftigungsvergütung um die der<br />

Dienstreisedauer entsprechenden Tages- und Nächtigungsgebühren zu kürzen.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 2:<br />

1) Beispiel 1:<br />

Ein abgeordneter ÖBB-Angestellter (Gebührenstufe 2a) mit Anspruch auf Beschäftigungsvergütung<br />

zu 100 % des Tarifes I unternimmt eine Dienstreise, die von 4 Uhr<br />

bis 20 Uhr dauert:<br />

Die Reisegebühr für die Dienstreise (€ 26,16 Taggeld) wird nicht in Rechnung gestellt,<br />

da die Beschäftigungsvergütung höher ist (€ 27,91 Tagesgebühr).<br />

Bei einem Mitarbeiter der Gehaltsgruppe I bis VIb (Gebührenstufe 1) würde das Taggeld<br />

für die Dienstreise höher sein, da die Tagesgebühr im Rahmen der Beschäftigungsvergütung<br />

€ 24,64 beträgt. Die Beschäftigungsvergütung wäre in diesem Fall<br />

um eine volle Tagesgebühr zu kürzen.<br />

Beispiel 2:<br />

Seite 31

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