BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Restanspruch<br />
11 Nächtigungsgebühren<br />
D) zu 40 % des Vergütungssatzes 13 Nächtigungsgebühren<br />
Kürzungen:<br />
für Aufenthalte im Wohnort während des<br />
Krankenstandes .................................................<br />
6 Nächtigungsgebühren<br />
Restanspruch<br />
7 Nächtigungsgebühren<br />
Unter der Annahme, dass der ÖBB-Angestellte für eine Unterkunft am Beschäftigungsort<br />
eine Monatsmiete von € 261,62 zu entrichten hatte, werden ihm für den Abzug an<br />
Nächtigungsgebühren<br />
a) für den am Urlaub am 2. und 3. ................................... 2<br />
b) für die ungerechtfertigte Abwesenheit am 4. und 5....... 0<br />
c) für die Sonntage am 6. und 13. .................................... 2<br />
d) für den Zeitausgleich am 14. ......................................... 1<br />
e) für den Krankenstand vom 23. bis 27. ........................... 6<br />
das sind insgesamt 11<br />
Dreißigstel der Monatsmiete, also € 261,62 mal 11 Tage dividiert durch 30 Tage =<br />
€ 95,93 ersetzt (siehe ABest 1), lit. c) zu § 25 Abs. 3.<br />
2) Der Beschäftigungszuschuss gebührt nur für die tatsächlich abgeleisteten<br />
Dienstschichten (Teildienstschichten).<br />
3) Hinsichtlich des Anspruches während der Dienstverhinderung durch Krankheit oder<br />
Unfall wird auf § 23 Abs. 6 verwiesen. Für Krankenstandstage, an denen der ÖBB-<br />
Angestellte den Wohnort aufsuchen kann, gilt ABest 1 sinngemäß.<br />
2. Bei einer Dienstreise gebührt die Reisezulage (Taggeld, Nächtigungsgeld) nur<br />
dann, wenn sie die Beschäftigungsvergütung für den gleichen Zeitraum<br />
übersteigt. In diesem Fall ist die Beschäftigungsvergütung um die der<br />
Dienstreisedauer entsprechenden Tages- und Nächtigungsgebühren zu kürzen.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 2:<br />
1) Beispiel 1:<br />
Ein abgeordneter ÖBB-Angestellter (Gebührenstufe 2a) mit Anspruch auf Beschäftigungsvergütung<br />
zu 100 % des Tarifes I unternimmt eine Dienstreise, die von 4 Uhr<br />
bis 20 Uhr dauert:<br />
Die Reisegebühr für die Dienstreise (€ 26,16 Taggeld) wird nicht in Rechnung gestellt,<br />
da die Beschäftigungsvergütung höher ist (€ 27,91 Tagesgebühr).<br />
Bei einem Mitarbeiter der Gehaltsgruppe I bis VIb (Gebührenstufe 1) würde das Taggeld<br />
für die Dienstreise höher sein, da die Tagesgebühr im Rahmen der Beschäftigungsvergütung<br />
€ 24,64 beträgt. Die Beschäftigungsvergütung wäre in diesem Fall<br />
um eine volle Tagesgebühr zu kürzen.<br />
Beispiel 2:<br />
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