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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Versetzungen) begibt und die dabei zurückzulegende Wegstrecke vom (alten)<br />

Dienstsitz zu dieser Stelle mehr als 2 km beträgt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1:<br />

1) Dienstreisen dürfen nur über besonderen Auftrag ausgeführt werden. Die zur<br />

Anordnung berechtigten Mitarbeiter sind vom Geschäfts- bzw. Zentralbereich im<br />

eigenen Wirkungskreis zu bestimmen. Ein schriftlicher Reiseauftrag ist umgehendst<br />

zu erteilen.<br />

3. Eine Abordnung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn ein ÖBB-Angestellter<br />

zur vorübergehenden Dienstleistung bei einer organisatorischen Einheit<br />

außerhalb seines Dienstortes beauftragt wird und für die Dauer dieser<br />

Beschäftigung entweder der Dienstaufsicht des Leiters der auswärtigen<br />

Beschäftigungsstelle unterliegt oder diese zu leiten hat.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3:<br />

1) Als Abordnung gilt auch -- mit Ausnahme der Fälle nach ABest 2 -- die<br />

vorübergehende Verwendung an einem (in der Regel stellenplanmäßig normierten)<br />

ständigen Arbeitsplatz innerhalb des Aufsichtsbereiches derselben organisatorischen<br />

Einheit, wenn der ÖBB-Angestellte für die Dauer der Verwendung Arbeiten zu<br />

verrichten hat, die in den Wirkungsbereich dieser auswärtigen Beschäftigungsstelle<br />

fallen.<br />

2) Nicht als Abordnung im Sinne dieser Richtlinie gilt die vorübergehende Verwendung<br />

eines ÖBB-Angestellten an einem anderen Arbeitsplatz, wenn diese Tätigkeit für die<br />

Höhe einer dem ÖBB-Angestellten aus Anlass seiner auswärtigen Tätigkeiten<br />

zustehenden Pauschalvergütung maßgeblich ist.<br />

3) Die Beschäftigungsstelle kann, wenn der Abgeordnete von ihr aus eine Dienstreise zu<br />

einer anderen Stelle auszuführen hat, hinsichtlich dieser bestimmten Dienstreise<br />

entsendende Stelle sein; in diesem Falle sind dann die Bestimmungen des § 25 Abs. 2<br />

und 3 zu beachten.<br />

Wird hingegen ein abgeordneter ÖBB-Angestellter zu einer anderen Beschäftigungsstelle<br />

weiter abgeordnet, so steht er zu der alten Beschäftigungsstelle in keinem Verhältnis<br />

mehr; in diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 8<br />

verwiesen.<br />

Wird ein im Bezuge von Trennungsgebühr (-zuschuss) stehender ÖBB-Angestellter zu<br />

einer anderen Stelle abgeordnet, so sind überdies die Bestimmungen des § 36 Abs. 2,<br />

lit. b), zu beachten.<br />

4) Bei der Verfügung von Abordnungen ist der strengste Maßstab anzuwenden. Es ist in<br />

jedem Falle zu prüfen, ob der Bedarf nicht auf eine andere Weise gedeckt werden<br />

kann; in unvermeidlichen Fällen ist durch entsprechende Auswahl des ÖBB-<br />

Angestellten der geringste Kostenaufwand anzustreben.<br />

Für die Anordnung der Hinreise und der Rückreise [(Weiterreise) (siehe § 23 Abs. 1]<br />

gilt die Ausführungsbestimmung 1 zu § 2 Abs. 1 sinngemäß; die Anordnung der Hinreise<br />

erteilt der nach der Lage des Dienstsitzes, Anordnung der Rückreise der nach<br />

der Lage der Beschäftigungsstelle und die Anordnung der Weiterreise der nach der<br />

Lage der letzten Beschäftigungsstelle zuständige ÖBB-Angestellte. Die Reiseaufträge<br />

sind dem „Nachweis" (Anlage 5) beizuschließen. Abordnungen mit Rückkehr nach<br />

jeder Dienstschicht [§ 24 Abs. 1] entfällt die Ausstellung des Reiseauftrages.<br />

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