BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Versetzungen) begibt und die dabei zurückzulegende Wegstrecke vom (alten)<br />
Dienstsitz zu dieser Stelle mehr als 2 km beträgt.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1:<br />
1) Dienstreisen dürfen nur über besonderen Auftrag ausgeführt werden. Die zur<br />
Anordnung berechtigten Mitarbeiter sind vom Geschäfts- bzw. Zentralbereich im<br />
eigenen Wirkungskreis zu bestimmen. Ein schriftlicher Reiseauftrag ist umgehendst<br />
zu erteilen.<br />
3. Eine Abordnung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn ein ÖBB-Angestellter<br />
zur vorübergehenden Dienstleistung bei einer organisatorischen Einheit<br />
außerhalb seines Dienstortes beauftragt wird und für die Dauer dieser<br />
Beschäftigung entweder der Dienstaufsicht des Leiters der auswärtigen<br />
Beschäftigungsstelle unterliegt oder diese zu leiten hat.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3:<br />
1) Als Abordnung gilt auch -- mit Ausnahme der Fälle nach ABest 2 -- die<br />
vorübergehende Verwendung an einem (in der Regel stellenplanmäßig normierten)<br />
ständigen Arbeitsplatz innerhalb des Aufsichtsbereiches derselben organisatorischen<br />
Einheit, wenn der ÖBB-Angestellte für die Dauer der Verwendung Arbeiten zu<br />
verrichten hat, die in den Wirkungsbereich dieser auswärtigen Beschäftigungsstelle<br />
fallen.<br />
2) Nicht als Abordnung im Sinne dieser Richtlinie gilt die vorübergehende Verwendung<br />
eines ÖBB-Angestellten an einem anderen Arbeitsplatz, wenn diese Tätigkeit für die<br />
Höhe einer dem ÖBB-Angestellten aus Anlass seiner auswärtigen Tätigkeiten<br />
zustehenden Pauschalvergütung maßgeblich ist.<br />
3) Die Beschäftigungsstelle kann, wenn der Abgeordnete von ihr aus eine Dienstreise zu<br />
einer anderen Stelle auszuführen hat, hinsichtlich dieser bestimmten Dienstreise<br />
entsendende Stelle sein; in diesem Falle sind dann die Bestimmungen des § 25 Abs. 2<br />
und 3 zu beachten.<br />
Wird hingegen ein abgeordneter ÖBB-Angestellter zu einer anderen Beschäftigungsstelle<br />
weiter abgeordnet, so steht er zu der alten Beschäftigungsstelle in keinem Verhältnis<br />
mehr; in diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 8<br />
verwiesen.<br />
Wird ein im Bezuge von Trennungsgebühr (-zuschuss) stehender ÖBB-Angestellter zu<br />
einer anderen Stelle abgeordnet, so sind überdies die Bestimmungen des § 36 Abs. 2,<br />
lit. b), zu beachten.<br />
4) Bei der Verfügung von Abordnungen ist der strengste Maßstab anzuwenden. Es ist in<br />
jedem Falle zu prüfen, ob der Bedarf nicht auf eine andere Weise gedeckt werden<br />
kann; in unvermeidlichen Fällen ist durch entsprechende Auswahl des ÖBB-<br />
Angestellten der geringste Kostenaufwand anzustreben.<br />
Für die Anordnung der Hinreise und der Rückreise [(Weiterreise) (siehe § 23 Abs. 1]<br />
gilt die Ausführungsbestimmung 1 zu § 2 Abs. 1 sinngemäß; die Anordnung der Hinreise<br />
erteilt der nach der Lage des Dienstsitzes, Anordnung der Rückreise der nach<br />
der Lage der Beschäftigungsstelle und die Anordnung der Weiterreise der nach der<br />
Lage der letzten Beschäftigungsstelle zuständige ÖBB-Angestellte. Die Reiseaufträge<br />
sind dem „Nachweis" (Anlage 5) beizuschließen. Abordnungen mit Rückkehr nach<br />
jeder Dienstschicht [§ 24 Abs. 1] entfällt die Ausstellung des Reiseauftrages.<br />
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