BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 1:<br />
1) Bei Anspruch auf Beschäftigungsvergütung ist für jeden<br />
Urlaubs- und Ruhetag (ABest I/4 zu § 22), an dem die Rückkehr in den Wohnort des<br />
ÖBB-Angestellten möglich ist, ohne dass hierdurch eine mindestens 24 stündige Ruhezeit<br />
im Wohnort verhindert würde, ferner<br />
für jeden Tag, an dem der ÖBB-Angestellte unentschuldigt dem Dienste fernbleibt,<br />
ohne Rücksicht auf eine Heimfahrmöglichkeit<br />
eine Tagesgebühr und eine Nächtigungsgebühr in der gemäß § 23 Abs. 2 jeweils gebührenden<br />
Höhe einzubehalten; bei mehreren aufeinanderfolgenden Urlaubs- und<br />
Ruhetagen ist für je volle 24 Stunden der möglichen Ruhezeit im Wohnort des ÖBB-<br />
Angestellten eine Tagesgebühr und eine Nächtigungsgebühr einzubehalten. Der<br />
24stündige Zeitraum braucht sich mit dem Kalendertag nicht zu decken.<br />
Tage, an denen der ÖBB-Angestellte mit oder ohne Zeitausgleich - dienstfrei gestellt<br />
wird, gelten als Ruhetage.<br />
Wird ein abgeordneter ÖBB-Angestellter vom Dienst suspendiert (§ 42 Disziplinarordnung<br />
1996), so ist in der Regel die Abordnung aufzuheben. Ist dies ausnahmsweise<br />
nicht möglich, dann sind die Tage, an denen der ÖBB-Angestellte vom Dienst enthoben<br />
ist, insoweit Ruhetagen gleichzuhalten, als dem ÖBB-Angestellten das Verlassen<br />
des Beschäftigungsortes gestattet wurde.<br />
Für Abzugstage im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, auf die ein Tarifwechsel<br />
gemäß ABest 2 zu § 23 Abs. 2 fällt, ist die einzubehaltende<br />
a) Tagesgebühr, wenn der Tarifwechselzeitpunkt vor 12 Uhr liegt, nach dem niedrigeren,<br />
ansonsten nach dem höheren Vergütungssatz, die einzubehaltende<br />
b) Nächtigungsgebühr immer nach dem höheren Vergütungssatz zu bemessen.<br />
Beispiel:<br />
Ein lediger ÖBB-Angestellten wird am 18.9. abgeordnet. Er kommt um 13 Uhr im Beschäftigungsort<br />
an. Die Abordnung dauert bis zum 15.11. Die Fahrzeit zwischen<br />
Wohnort und Beschäftigungsort beträgt ca. 3 Stunden je Fahrtrichtung.<br />
Im Verrechnungsmonat Oktober nimmt der ÖBB-Angestellte am 2. und 3. Urlaub<br />
(Rückkehrmöglichkeit gemäß Abs. 1 gegeben) und bleibt am 4. und 5. unentschuldigt<br />
dem Dienst fern (Rückkehrmöglichkeit ohne Bedeutung!). Der 6., 13., 20. und<br />
27. sind Sonntage mit Rückkehrmöglichkeit gemäß Abs. 1. Am 14. nimmt der ÖBB-<br />
Angestellte Zeitausgleich, wird am 18. bettlägerig krank und kann erst am 22. um 11<br />
Uhr seine Heimfahrt antreten (Ankunft im Wohnort 14 Uhr, weiterer Krankenstand);<br />
er tritt seinen Dienst am 28. wieder an (Abfahrt vom Wohnort um 5 Uhr).<br />
Berechnung für den Monat Oktober:<br />
Tagesgebühren<br />
Nächtigungsgebühren<br />
Gesamtanspruch (vom 1.10., 0 Uhr bis 31. 10., 24 Uhr) 31 31<br />
Kürzungen:<br />
a) für Urlaub am 2. und 3 ................................................... 2 2<br />
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