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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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8) Die Gesamtkosten der Abordnung dürfen sich durch die Anwendung der<br />

Bestimmungen des § 24 Abs. 1 für den Verrechnungsmonat nicht höher stellen als<br />

bei Nichtanwendung derselben.<br />

2. Bei Abordnungen innerhalb des Dienstortes erhält der ÖBB-Angestellte einen<br />

Beschäftigungszuschuss in der Höhe eines Viertels der Tagesgebühr nach Tarif II<br />

für jede Dienstschicht, bei der infolge der Abordnung die Zeit seiner<br />

Abwesenheit von der Wohnung um mindestens drei Stunden verlängert wird.<br />

Muss der ÖBB-Angestellte hierbei aus dienstlichen Gründen oder mangels<br />

Fahrgelegenheit außerhalb der Wohnung nächtigen, so gebührt an Stelle der<br />

vorgenannten Vergütung ein Beschäftigungszuschuss in der im Abs. 1<br />

festgesetzten Höhe. Ferner werden dem ÖBB-Angestellten die durch die<br />

Abordnung erwachsenden Mehrauslagen für ein Massenbeförderungsmittel<br />

ersetzt; steht ein solches nicht zur Verfügung, so gebührt für die Differenz<br />

zwischen dem durch die Abordnung verursachten weiteren Weg von der<br />

Wohnung zur Beschäftigungsstelle und dem Weg von der Wohnung zum<br />

Dienstsitz das Kilometergeld (§ 11).<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 24 Abs. 2:<br />

1) Das Ausmaß des Viertels der Tagesgebühr nach Tarif II ist der Tabelle C der Anlage 3<br />

zu entnehmen.<br />

2) Die Vergütung nach dieser Bestimmung gebührt nur dann, wenn die Verlängerung<br />

der Abwesenheit um 3 Stunden ohne Auswirkung einer anderen Arbeitszeitregelung<br />

bei der Beschäftigungsstelle (z. B. anstatt 8 Stunden täglich nun Dienstplanmuster 1a<br />

„12/24“, Fünftagewoche, Dienstplanmuster 2a oder Fahrdienstturnus usw.), also nur<br />

auf Grund des weiteren Anmarschweges oder der ungünstigeren<br />

Verkehrsbedingungen bzw. Verkehrslage zustande kommt. Wenn der Weg zwischen<br />

der Wohnung des ÖBB-Angestellten und der Beschäftigungsstelle nicht mehr als 4<br />

km beträgt, kann die Verlängerung der Abwesenheit nicht mit fehlender<br />

Fahrgelegenheit begründet werden; auch ist in diesen Fällen ein Übernachten<br />

außerhalb der Wohnung des ÖBB-Angestellten nicht gerechtfertigt.<br />

3) Unvermeidbare Mehrauslagen für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels<br />

bei Abordnungen innerhalb des Dienstortes, die erst infolge der Abordnung<br />

entstanden sind, werden auch dann ersetzt, wenn kein Anspruch auf<br />

Beschäftigungszuschuss besteht. ABest 5 zu § 24 Abs. 1, letzter Satz, findet<br />

sinngemäß Anwendung.<br />

§ 25<br />

1. Die Beschäftigungsvergütung bzw. der Beschäftigungszuschuss entfällt auf die<br />

Dauer.<br />

a) eines Urlaubes oder einer Familienheimfahrt;<br />

b) einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.<br />

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