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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Der Beschäftigungszuschuss für eine in den Folgemonat hinüberreichende Dienstschicht<br />

ist zur Gänze im „Nachweis“ des Folgemonates zu verrechnen.<br />

Beispiel:<br />

1. Dienstschicht am 2.3. von 7 bis 19 Uhr;<br />

Hinfahrt von 6 Uhr 15 bis 6 Uhr 35 (Fahrzeit 20 Minuten)<br />

Rückfahrt von 19 Uhr 38 bis 20 Uhr (Fahrzeit 22 Minuten)<br />

2. Dienstschicht am 3.3. von 19 Uhr bis 4.3., 7 Uhr<br />

Hinfahrt von 17 Uhr 57 bis 18 Uhr 17 (Fahrzeit 20 Minuten)<br />

Rückfahrt von 9 Uhr 40 bis 10 Uhr 03 (Fahrzeit 23 Minuten)<br />

3. Dienstschicht = 1. Dienstschicht usw.<br />

Über die Möglichkeit der Rückkehr in den Wohnort nach jeder Dienstschicht wurde<br />

in der Abordnungsverfügung positiv entschieden. Da die Ruhezeit im Wohnort<br />

21 Stunden 57 Min., bzw. 20 Stunden 12 Min. beträgt und auch die Fahrzeit für<br />

die Hin- und Rückfahrt innerhalb der Zweistundengrenze liegt, gebührt Beschäftigungszuschuss.<br />

Unter der Annahme, dass der Dienstsitz des ÖBB-Angestellten (Dienstort = Wohnort)<br />

in Bahnhofsnähe liegt (also 1/2 Stunde Wegzeitpauschale), beträgt die Gesamtausbleibezeit:<br />

a) bei der ersten Dienstschicht 14 Stunden, 45 Min.; dem entspricht - je nach Familienstand<br />

eine volle Tagesgebühr zu 60, 50 oder 40 % des Tarifes I;<br />

b) bei der zweiten Dienstschicht 17 Stunden, 03 Min.; dem entspricht ebenfalls -<br />

je nach Familienstand - eine volle Tagesgebühr zu 60, 50 oder 40 % des Tarifes<br />

I. Da der ÖBB-Angestellte für die zweite Dienstschicht Anspruch auf Nachtdienstzulage<br />

hat und diese höher ist als die an sich zustehende Nächtigungsgebühr,<br />

unterbleibt die Verrechnung der Nächtigungsgebühr [ABest 3 zu § 18<br />

Abs. 1 und 2].<br />

5) Neben dem Beschäftigungszuschuss werden die Kosten der Benützung eines<br />

Massenbeförderungsmittels vergütet, wenn diese eine dem ÖBB-Angestellten<br />

unmittelbar durch die Abordnung entstandene Mehrausgabe darstellen; sie sind -<br />

sofern nicht die Beistellung der Fahrausweise in natura erfolgt - durch Beigabe der<br />

Fahrscheine zum „Nachweis“ (Anlage 5) zu belegen. In den Fällen der ABest 3<br />

gebührt allenfalls das Kilometergeld (§ 11). Außerdem kann die für die Genehmigung<br />

des Beschäftigungszuschusses zuständige Stelle unter sinngemäßer Anwendung der<br />

Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 3 und der Ausführungsbestimmungen 1)<br />

bis 3) dazu, die Benützung eines Privat-Kraftfahrzeuges bewilligen, wenn durch die<br />

Benützung desselben Kosten eingespart werden können; eine solche Bewilligung hat<br />

im ,,Nachweis" zu erfolgen.<br />

6) Ob der ÖBB-Angestellte von der Rückkehrmöglichkeit Gebrauch macht oder nicht, ist<br />

für die Beurteilung des Anspruches nach diesen Bestimmungen ohne Bedeutung.<br />

7) Muss der ÖBB-Angestellte aus dienstlichen Gründen oder wegen fehlender<br />

Fahrgelegenheit (siehe jedoch ABest 3, 2. Absatz!) vor bzw. nach der Dienstschicht<br />

außerhalb des Wohnortes übernachten, so werden ihm die nachgewiesenen kosten<br />

der Unterkunft, insoweit sie die für die betreffende Nacht gebührende<br />

Nächtigungsgebühr übersteigen, ersetzt.<br />

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