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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Ausführungsbestimmungen zu § 24 Abs. 1:<br />

1) Über die Rückkehrmöglichkeit ist in der Abordnungsverfügung zu entscheiden.<br />

2) Bei Benützung der Eisenbahn ist die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Bahnhof<br />

des Wohnortes und dem Bahnhof des auswärtigen Beschäftigungsortes, bei<br />

Benützung eines anderen nicht innerstädtischen Massenbeförderungsmittels die<br />

fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen den an die Stelle dieser Bahnhöfe tretenden Stellen<br />

(z. B. Anlegeplätze, Autobushaltestelle usw.) maßgebend.<br />

3) Die elf - bzw. achtzehnstündige Ruhezeit zählt von der fahrplanmäßigen Ankunft des<br />

Rückkehrzuges (-schiffes usw.) im Wohnort des ÖBB-Angestellten bis zur<br />

fahrplanmäßigen Abfahrt des bei der Hinfahrt zur nächsten Dienstschicht benützten<br />

Zuges (Schiffes) usw.<br />

Die Fahrzeitbegrenzung im Sinne des § 24 Abs. 1 ist trotz Fehlens einer geeigneten<br />

Fahrgelegenheit auch dann als gegeben anzusehen,<br />

a) wenn der Weg zwischen dem Wohnort des ÖBB-Angestellten und der Beschäftigungsstelle<br />

nicht mehr als 4 km beträgt und zwischen den betreffenden Dienstschichten<br />

eine mindestens zwölfstündige - wenn Hin- und Rückweg zu Fuß zurückgelegt<br />

werden müssen, eine mindestens dreizehnstündige - Ruhezeit im Beschäftigungsort<br />

zur Verfügung bleibt,<br />

b) wenn der ÖBB-Angestellte den Weg zwischen der Wohnung und dem Dienstsitz<br />

normalerweise mit einem Fahrzeug (Fahrrad, Kraftrad usw.) zurücklegt, die Wohnung<br />

von der Beschäftigungsstelle nicht mehr als 8 km, höchstens jedoch um<br />

2 km weiter als vom Dienstsitz entfernt ist, und wenn ferner zwischen den betreffenden<br />

Dienstschichten eine mindestens dreizehnstündige Ruhezeit im Beschäftigungsort<br />

zur Verfügung bleibt, oder<br />

c) wenn durch das Fehlen der Fahrgelegenheit (z. B. Autobus, Eisenbahn-Nebenlinie<br />

usw.) nur eine Teilstrecke von höchstens 4 km des Weges zwischen dem Wohnort<br />

und der Beschäftigungsstelle zu Fuß zurückgelegt werden muss und die gesamte<br />

Wegzeit (Fahrzeit plus Gehzeit) - unter Zugrundelegung einer Wegzeit von 15 Minuten<br />

je Kilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort nicht mehr als 2<br />

bzw. 4 Stunden für den Hin- und Rückweg beträgt.<br />

4) Der Beschäftigungszuschuss wird für jede Dienstschicht gesondert berechnet. Der<br />

Berechnung ist die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 und<br />

der Ausführungsbestimmungen dazu ermittelte Gesamtausbleibezeit zugrunde zu<br />

legen. Ist der Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht zugleich dessen Dienstort, so tritt<br />

die Wohnung an die Stelle des Dienstsitzes, wobei aber bei Benützung der Eisenbahn<br />

für den Weg zwischen Wohnort und Beschäftigungsort stets pauschal eine halbe<br />

Stunde Wegzeit für den Weg zwischen Wohnung und Bahnhof zu berücksichtigen<br />

ist. Für die Berechnung des Nächtigungsgebührenanteiles gelten die ABest zu § 18<br />

Abs. 1 und 2 sowie ABest 1 zu § 18 Abs. 3 sinngemäß; die Nächtigungsgebühr<br />

gebührt auch dann neben einer allfälligen zustehenden Nachtdienstzulage, wenn der<br />

ÖBB-Angestellte vor bzw. nach Ableistung des Nachtdienstes eine Unterkunft<br />

außerhalb des Dienst- oder Wohnortes in Anspruch nehmen muss. Die Benützung<br />

vorhandener Schlafgelegenheiten ist den ÖBB-Angestellten nach Möglichkeit<br />

zugänglich zu machen.<br />

Ferner sind die ABest 2 bis 4 zu § 23 Abs. 1, ABest 1, 3 und 4 zu § 23 Abs. 2, ABest<br />

1 zu § 23 Abs. 7 sowie die Ausführungsbestimmungen zu § 25, soweit sie auf Beschäftigungszuschuss<br />

Bezug nehmen, zu beachten.<br />

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