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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 7:<br />

1) Der Nachweis des Mehraufwandes gilt insbesondere als erbracht, wenn dem ÖBB-<br />

Angestellten<br />

a) die Rückkehr in den Wohnort gemäß § 24 Abs. 1 und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen<br />

nicht möglich ist;<br />

b) die Rückkehr in den Wohnort gemäß lit. a) wohl möglich ist, seine Abwesenheit<br />

von der Wohnung jedoch infolge der Abordnung um mindestens drei Stunden je<br />

Dienstschicht verlängert wird; ABest 2 zu § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />

Im Falle des lit. a) hat der ÖBB-Angestellte auf die Beschäftigungsvergütung gemäß<br />

§ 23, im Falle des lit. b) auf die Vergütung gemäß § 24 Abs. 2 Anspruch. In allen übrigen<br />

Fällen wird nur der nachgewiesene Mehraufwand vergütet.<br />

8. Wird ein ÖBB-Angestellter innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen nach<br />

Beendigung einer Abordnung neuerlich zu einer Stelle im selben<br />

Beschäftigungsort abgeordnet, so gilt die Feststellung, in welcher Höhe die<br />

Beschäftigungsvergütung zu berechnen ist, die neuerliche Abordnung als<br />

Fortsetzung der früheren.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 8:<br />

1) Trifft der ÖBB-Angestellte früher als 30 mal 24 Stunden nach Beendigung einer<br />

Abordnung (Abfahrt vom Beschäftigungsort) im Zuge einer neuerlichen Abordnung<br />

in derselben Ortsgemeinde ein, dann wird die Tagesgebühr<br />

a) wenn der vorhergegangene Aufenthalt mindestens 30 mal 24 Stunden gedauert<br />

hat, für den neuerlichen Aufenthalt nach dem ab dem 31. Tag der Abordnung<br />

gebührenden Vergütungssatz bemessen;<br />

b) wenn der vorhergegangene Aufenthalt weniger als 30 x 24 Stunden gedauert hat,<br />

für einen der fehlenden Zeit gleichlangen Zeitraum nach der neuerlichen Ankunft<br />

im Beschäftigungsort mit 100 % des Tarifes l und für den unmittelbar daran anschließenden<br />

weiteren Aufenthalt nach den ab dem 31. Tag der Abordnung gebührenden<br />

Vergütungssatz bemessen.<br />

Die Bestimmungen gem. lit. a) und b) gelten sinngemäß auch für den Anspruch auf<br />

Nächtigungsgebühren. Die Nächtigungsgebühr für die in den Tarifwechsel fallende<br />

Nacht wird nach dem höheren Vergütungssatz berechnet.<br />

§ 24<br />

1. Ist bei einer Abordnung die Rückkehr in den Wohnort des ÖBB-Angestellten<br />

nach jeder Dienstschicht möglich und wird dadurch bei einer planmäßigen<br />

Fahrzeit bis zu zwei Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine mindestens<br />

elfstündige Ruhezeit bzw. bei einer planmäßigen Fahrzeit von mehr als zwei<br />

Stunden jedoch höchstens vier Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine<br />

mindestens achtzehnstündige Ruhezeit im Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht<br />

verhindert, so gebührt an Stelle der Beschäftigungsvergütung ein<br />

Beschäftigungszuschuss. Dieser wird unabhängig von der Dauer der Abordnung<br />

unter Zugrundelegung der gemäß § 23 Abs. 2 ab dem 31. Tag der Abordnung<br />

gebührenden Sätze berechnet; die übrigen Bestimmungen des § 23 gelten<br />

sinngemäß.<br />

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