BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 7:<br />
1) Der Nachweis des Mehraufwandes gilt insbesondere als erbracht, wenn dem ÖBB-<br />
Angestellten<br />
a) die Rückkehr in den Wohnort gemäß § 24 Abs. 1 und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen<br />
nicht möglich ist;<br />
b) die Rückkehr in den Wohnort gemäß lit. a) wohl möglich ist, seine Abwesenheit<br />
von der Wohnung jedoch infolge der Abordnung um mindestens drei Stunden je<br />
Dienstschicht verlängert wird; ABest 2 zu § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />
Im Falle des lit. a) hat der ÖBB-Angestellte auf die Beschäftigungsvergütung gemäß<br />
§ 23, im Falle des lit. b) auf die Vergütung gemäß § 24 Abs. 2 Anspruch. In allen übrigen<br />
Fällen wird nur der nachgewiesene Mehraufwand vergütet.<br />
8. Wird ein ÖBB-Angestellter innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen nach<br />
Beendigung einer Abordnung neuerlich zu einer Stelle im selben<br />
Beschäftigungsort abgeordnet, so gilt die Feststellung, in welcher Höhe die<br />
Beschäftigungsvergütung zu berechnen ist, die neuerliche Abordnung als<br />
Fortsetzung der früheren.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 8:<br />
1) Trifft der ÖBB-Angestellte früher als 30 mal 24 Stunden nach Beendigung einer<br />
Abordnung (Abfahrt vom Beschäftigungsort) im Zuge einer neuerlichen Abordnung<br />
in derselben Ortsgemeinde ein, dann wird die Tagesgebühr<br />
a) wenn der vorhergegangene Aufenthalt mindestens 30 mal 24 Stunden gedauert<br />
hat, für den neuerlichen Aufenthalt nach dem ab dem 31. Tag der Abordnung<br />
gebührenden Vergütungssatz bemessen;<br />
b) wenn der vorhergegangene Aufenthalt weniger als 30 x 24 Stunden gedauert hat,<br />
für einen der fehlenden Zeit gleichlangen Zeitraum nach der neuerlichen Ankunft<br />
im Beschäftigungsort mit 100 % des Tarifes l und für den unmittelbar daran anschließenden<br />
weiteren Aufenthalt nach den ab dem 31. Tag der Abordnung gebührenden<br />
Vergütungssatz bemessen.<br />
Die Bestimmungen gem. lit. a) und b) gelten sinngemäß auch für den Anspruch auf<br />
Nächtigungsgebühren. Die Nächtigungsgebühr für die in den Tarifwechsel fallende<br />
Nacht wird nach dem höheren Vergütungssatz berechnet.<br />
§ 24<br />
1. Ist bei einer Abordnung die Rückkehr in den Wohnort des ÖBB-Angestellten<br />
nach jeder Dienstschicht möglich und wird dadurch bei einer planmäßigen<br />
Fahrzeit bis zu zwei Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine mindestens<br />
elfstündige Ruhezeit bzw. bei einer planmäßigen Fahrzeit von mehr als zwei<br />
Stunden jedoch höchstens vier Stunden für die Hin- u n d Rückfahrt eine<br />
mindestens achtzehnstündige Ruhezeit im Wohnort des ÖBB-Angestellten nicht<br />
verhindert, so gebührt an Stelle der Beschäftigungsvergütung ein<br />
Beschäftigungszuschuss. Dieser wird unabhängig von der Dauer der Abordnung<br />
unter Zugrundelegung der gemäß § 23 Abs. 2 ab dem 31. Tag der Abordnung<br />
gebührenden Sätze berechnet; die übrigen Bestimmungen des § 23 gelten<br />
sinngemäß.<br />
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