BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Dauer der Rückreise am 26.4. von 15 Uhr 20 bis 21 Uhr (1/2 Stunde Wegzeit!),<br />
d. s. 5 Stunden 40 Min.;<br />
dem entspricht ................................................................ ........1/3 Tagesgebühr<br />
zusammen 1 1/3 Tagesgebühren<br />
Für den Rest von.................................................................24 2/3 Tagesgebühren<br />
besteht Anspruch auf 60 % des Tarifes I.<br />
Außerdem gebühren 1 Nächtigungsgebühr (vom 31.3. auf den 1.4.) zu 100 % und<br />
25 Nächtigungsgebühren zu 60 % des jeweiligen Gebührenanspruches (ohne oder<br />
mit Dienstbett usw.) sowie eine allenfalls für die Rückreise entstandene Reisekostenvergütung<br />
[§ 4 (1)].<br />
Anmerkung:<br />
Dass im vorangeführten Beispiel für die Zeit vom ersten bis zum 30. Tag der Abordnung<br />
anstatt 30 insgesamt 30 1/3 Tagesgebühren im Ausmaß von 100 % des Tarifes<br />
I anfallen, ergibt sich daraus, dass bei der Berechnungsweise nach dem 24-Stunden-<br />
Prinzip der Zeitpunkt des Tarifwechsels nicht zwangsläufig mit dem Ende des Kalendertages<br />
(24 Uhr) zusammenfallen muss; der von einem Kalendermonat in den anderen<br />
hinüberreichende dreißigtägige Begrenzungszeitraum wird daher durch den Monatswechsel<br />
geteilt und muss getrennt voneinander in zwei verschiedenen Verrechnungsabschnitten<br />
berücksichtigt werden. Aus verrechnungstechnischen Gründen<br />
kann aber auf die Abrechnung nach dem Kalendermonat nicht verzichtet werden.<br />
Ungeachtet dessen gilt als Zeitpunkt des Tarifwechsels die Wiederkehr des Zeitpunktes<br />
der Ankunft im Beschäftigungsort nach 30 Tagen [ABest 2) zu § 23 Abs. 2].<br />
6. Erkrankt oder stirbt der ÖBB-Angestellte während der Abordnung, so finden die<br />
Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 6:<br />
1) Die Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs.2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß,<br />
dass die Beschäftigungsvergütung sowie das Viertel der Tagesgebühr und der<br />
Nächtigungsgebühr bei Krankenhausaufenthalt nach den für den betreffenden<br />
Zeitraum gemäß § 23 Abs. 2 jeweils gebührenden Tages- bzw.<br />
Nächtigungsgebührensätzen zu bemessen sind.<br />
2) Während des Krankenstandes mit Rückkehrmöglichkeit in den Wohnort werden die<br />
für die notwendige Beibehaltung der Wohnung im Beschäftigungsort entstehenden<br />
nachgewiesenen Auslagen wie nach § 25 Abs. 3 ersetzt [siehe auch ABest 3 zu § 25<br />
Abs. 1 und ABest 1 zu § 25 Abs. 3].<br />
7. Wird der ÖBB-Angestellte zu einer in seinem Wohnort oder einer diesem im<br />
Vergleich zu seinem Dienstsitz näher oder gleich nahe gelegenen Stelle<br />
abgeordnet, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den<br />
Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch, sofern nicht ein<br />
Mehraufwand aus Anlass der Abordnung besonders nachgewiesen werden<br />
kann.<br />
Seite 24