BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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2) Die Berechnung der Beschäftigungsvergütung erfolgt für jeden Kalendermonat<br />
getrennt. Die Berechnung der Reisegebühren für die Hin- bzw. Rückreise [ABest 1 zu<br />
§ 23 Abs. 1] erfolgt gemeinsam mit der Berechnung der Beschäftigungsvergütung für<br />
den betreffenden Verrechnungsmonat. Die Nächtigungsgebühr für die Nacht vom<br />
Monatsletzten auf den Ersten des Folgemonates wird bei der Berechnung der<br />
Gebühren für den Folgemonat berücksichtigt.<br />
Beispiel:<br />
Ein ÖBB-Angestellter mit Anspruch auf Kinderzulage erhält am 2.3. einen Abordnungsauftrag<br />
und hat die Hinreise noch am selben Tag um 16 Uhr 20 mit der Eisenbahn<br />
anzutreten. Ankunft im Beschäftigungsort um 21 Uhr 40, Dienstantritt am 3.3.<br />
um 7 Uhr früh.<br />
Die Abordnung endet am 26.4.; der ÖBB-Angestellte hat die Rückreise noch am selben<br />
Tag um 15 Uhr 20 mit der Eisenbahn anzutreten und trifft um 20 Uhr 30 im<br />
Dienstort ein. Sein Dienstsitz liegt weniger als 2 km vom Bahnhof entfernt. Im Beschäftigungsort<br />
konnte keine Schlafgelegenheit beigestellt werden. Während der<br />
Dauer der Abordnung war wegen großen Arbeitsanfalles keine Möglichkeit zu einer<br />
Familienheimfahrt gegeben (also keine Abzüge gemäß § 25).<br />
Die Beschäftigungsvergütung ist zu berechnen<br />
für die Zeit vom 2.3., 21 Uhr 40 bis 1.4., 21 Uhr 40 mit 100 % des Tarifes I,<br />
für die Zeit vom 1.4., 21 Uhr 40 bis 26.4., 15 Uhr 20 mit 60 % des Tarifes I.<br />
a) Berechnung der Beschäftigungsvergütung für März:<br />
Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 2.3. um 15 Uhr 50 (1/2 Stunde Wegzeit),<br />
Ende der vergütungsfähigen Zeit des Verrechnungsmonates am 31.3. um 24 Uhr<br />
Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit 29 Tage, 8 Stunden, 10 Minuten, dem<br />
entsprechen............................................ 29 2/3 Tagesgebühren nach Tarif I<br />
[Gemeinsame Berechnung, da sowohl für die Dienstreise (Hinfahrt in den Beschäftigungsort),<br />
wie auch für den Aufenthalt im Beschäftigungsort 100 % des Tarifes I<br />
gebühren].<br />
Außerdem gebühren 29 Nächtigungsgebühren (Nacht vom 31.3. auf den 1.4.<br />
wird im April verrechnet) zu 100 % des jeweiligen Gebührenanspruches (ohne o-<br />
der mit Dienstbett usw.) sowie eine allenfalls durch die Hinreise entstandene Reisekostenvergütung<br />
[§ 4 Abs. 1].<br />
b) Berechnung der Beschäftigungsvergütung für April:<br />
Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 1.4. um 0 Uhr<br />
Ende der vergütungsfähigen Zeit am 26.4. um 21 Uhr (1/2 Stunde Wegzeit!)<br />
Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit 25 Tage und 21 Stunden, dem entsprechen................................................................................<br />
26 Tagesgebühren.<br />
Hievon entfallen auf 100 % des Tarifes l<br />
Dauer der Abordnung vom 1.4., 0 Uhr bis 21 Uhr 40 (Ende der 30 tägigen Tarifbegrenzung),<br />
d. s., 21 Stunden 40 Min.;<br />
dem entspricht ............................................................................1 Tagesgebühr<br />
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