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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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2) Die Berechnung der Beschäftigungsvergütung erfolgt für jeden Kalendermonat<br />

getrennt. Die Berechnung der Reisegebühren für die Hin- bzw. Rückreise [ABest 1 zu<br />

§ 23 Abs. 1] erfolgt gemeinsam mit der Berechnung der Beschäftigungsvergütung für<br />

den betreffenden Verrechnungsmonat. Die Nächtigungsgebühr für die Nacht vom<br />

Monatsletzten auf den Ersten des Folgemonates wird bei der Berechnung der<br />

Gebühren für den Folgemonat berücksichtigt.<br />

Beispiel:<br />

Ein ÖBB-Angestellter mit Anspruch auf Kinderzulage erhält am 2.3. einen Abordnungsauftrag<br />

und hat die Hinreise noch am selben Tag um 16 Uhr 20 mit der Eisenbahn<br />

anzutreten. Ankunft im Beschäftigungsort um 21 Uhr 40, Dienstantritt am 3.3.<br />

um 7 Uhr früh.<br />

Die Abordnung endet am 26.4.; der ÖBB-Angestellte hat die Rückreise noch am selben<br />

Tag um 15 Uhr 20 mit der Eisenbahn anzutreten und trifft um 20 Uhr 30 im<br />

Dienstort ein. Sein Dienstsitz liegt weniger als 2 km vom Bahnhof entfernt. Im Beschäftigungsort<br />

konnte keine Schlafgelegenheit beigestellt werden. Während der<br />

Dauer der Abordnung war wegen großen Arbeitsanfalles keine Möglichkeit zu einer<br />

Familienheimfahrt gegeben (also keine Abzüge gemäß § 25).<br />

Die Beschäftigungsvergütung ist zu berechnen<br />

für die Zeit vom 2.3., 21 Uhr 40 bis 1.4., 21 Uhr 40 mit 100 % des Tarifes I,<br />

für die Zeit vom 1.4., 21 Uhr 40 bis 26.4., 15 Uhr 20 mit 60 % des Tarifes I.<br />

a) Berechnung der Beschäftigungsvergütung für März:<br />

Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 2.3. um 15 Uhr 50 (1/2 Stunde Wegzeit),<br />

Ende der vergütungsfähigen Zeit des Verrechnungsmonates am 31.3. um 24 Uhr<br />

Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit 29 Tage, 8 Stunden, 10 Minuten, dem<br />

entsprechen............................................ 29 2/3 Tagesgebühren nach Tarif I<br />

[Gemeinsame Berechnung, da sowohl für die Dienstreise (Hinfahrt in den Beschäftigungsort),<br />

wie auch für den Aufenthalt im Beschäftigungsort 100 % des Tarifes I<br />

gebühren].<br />

Außerdem gebühren 29 Nächtigungsgebühren (Nacht vom 31.3. auf den 1.4.<br />

wird im April verrechnet) zu 100 % des jeweiligen Gebührenanspruches (ohne o-<br />

der mit Dienstbett usw.) sowie eine allenfalls durch die Hinreise entstandene Reisekostenvergütung<br />

[§ 4 Abs. 1].<br />

b) Berechnung der Beschäftigungsvergütung für April:<br />

Beginn der vergütungsfähigen Zeit am 1.4. um 0 Uhr<br />

Ende der vergütungsfähigen Zeit am 26.4. um 21 Uhr (1/2 Stunde Wegzeit!)<br />

Gesamtdauer der vergütungsfähigen Zeit 25 Tage und 21 Stunden, dem entsprechen................................................................................<br />

26 Tagesgebühren.<br />

Hievon entfallen auf 100 % des Tarifes l<br />

Dauer der Abordnung vom 1.4., 0 Uhr bis 21 Uhr 40 (Ende der 30 tägigen Tarifbegrenzung),<br />

d. s., 21 Stunden 40 Min.;<br />

dem entspricht ............................................................................1 Tagesgebühr<br />

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