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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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demselben Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Kinderzulage entsteht oder<br />

wegfällt bzw. der ÖBB-Angestellte heiratet, verwitwet oder geschieden ist. Der ÖBB-<br />

Angestellte hat die Änderung im ,,Nachweis" (Anlage 5) des betreffenden<br />

Verrechnungsmonates anzuzeigen.<br />

3. Planablöser (Springer), das sind ÖBB-Angestellte, die stellenplanmäßig zur<br />

dienstplanmäßigen Vertretung von anderen ÖBB-Angestellten herangezogen<br />

werden, erhalten unbeschadet des durch den Dienstplan bedingten Wechsels<br />

der Beschäftigungsstelle ab dem 1. Tag ihrer auswärtigen Beschäftigung die<br />

gemäß Abs. 2 ab dem 31. Tag gebührende Beschäftigungsvergütung. Diese<br />

Bestimmung gilt auch dann, wenn Planablöser ausnahmsweise zu einer<br />

dienstplanmäßig nicht vorgesehenen Vertretung eines ÖBB-Angestellten in<br />

einer organisatorischen Einheit herangezogen werden, in der sie ansonsten<br />

auch dienstplanmäßig verwendet werden.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 3:<br />

1) Die Berechnung erfolgt<br />

a) bei Verwendung zu einzelnen Dienstschichten sowie bei Verwendung zu mehreren<br />

aufeinanderfolgenden Dienstschichten mit Rückkehrmöglichkeit gemäß<br />

§ 24 Abs. 1 für jede Dienstschicht gesondert nach den Bestimmungen des<br />

§ 24 Abs. 1 und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen;<br />

b) im übrigen durchgehend für die unter sinngemäßer Anwendung der<br />

ABest 4 zu § 24 Abs. 1, 2. und 3. Satz, ermittelte Gesamtdauer der Ausbleibezeit<br />

vom Wohnort des ÖBB-Angestellten nach dem gemäß § 23 Abs. 3 gebührenden<br />

Vergütungssatz; Abzugszeiten im Sinne des § 25 sind zu berücksichtigen.<br />

Neben der Vergütung nach lit. a) und b) werden allenfalls die Kosten für ein nicht innerstädtisches<br />

Massenbeförderungsmittel ersetzt. Die Kosten für ein innerstädtisches<br />

Massenbeförderungsmittel werden nur dann ersetzt, wenn sie eine dem ÖBB-<br />

Angestellten unmittelbar durch die Abordnung erwachsende Mehrausgabe darstellen;<br />

sie sind - sofern nicht die Beistellung der Fahrscheine in natura geregelt ist -<br />

durch Beischluss der Fahrscheine zum „Nachweis“ (Anlage 5) nachzuweisen.<br />

4. Wird einem abgeordneten ÖBB-Angestellten unentgeltlich ein Dienstbett zur<br />

Verfügung gestellt, so wird für diese Nacht nur die Hälfte der nach Abs. 2<br />

gebührenden Nächtigungsgebühr gewährt.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 4:<br />

1) ABest 1 zu § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Benützung von vorhandenen<br />

Schlafgelegenheiten ist dem ÖBB-Angestellten nach Möglichkeit zugänglich zu<br />

machen, sofern daneben der erfahrungsgemäße Bedarf an Dienstbetten für<br />

dienstreisende ÖBB-Angestellte gedeckt werden kann.<br />

5. Für die Berechnung der Beschäftigungsvergütung einschließlich der Reisezulage<br />

für die Hin- und Rückreise finden die Bestimmungen der §§ 17 und 18 Abs. 1<br />

bis 3 sinngemäß Anwendung.<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 5:<br />

1) Für die Berechnung der Beschäftigungsvergütung gilt ABest 1 zu § 18 Abs. 3<br />

sinngemäß; ABest 1 zu § 23 Abs. 4 ist zu beachten.<br />

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