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BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat

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ab dem 31. Tag<br />

für die ersten 30<br />

Tage<br />

für<br />

ÖBB-Angestellte<br />

mit Anspruch<br />

auf Kinderzulage<br />

für verheiratete<br />

ÖBB-Angestellte<br />

ohne Anspruch<br />

auf Kinderzulage<br />

für die<br />

übrigen<br />

ÖBB-<br />

Angestellten<br />

Tagesgebühr<br />

100 % von Tarif I<br />

60 %von<br />

Tarif I<br />

50 % von<br />

Tarif I<br />

40 % von<br />

Tarif I<br />

Nächtigungsgebühr<br />

100 % 60 % 50 % 40 %<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 2:<br />

1) Das Ausmaß der Beschäftigungsvergütungssätze ist der Anlage 3 zu entnehmen.<br />

2) Der Fristenlauf gemäß § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Ankunft zum<br />

ersten Dienstantritt im Beschäftigungsort und wird durch Zeiten, für die nach den<br />

Bestimmungen dieses Abschnittes keine Beschäftigungsvergütung gebührt, nicht<br />

unterbrochen. Bei der Anordnung der Hinreise [ABest 4 zu § 2 Abs. 3)] ist darauf zu<br />

achten, dass ein zu frühes Eintreffen im Beschäftigungsort vermieden wird; ein<br />

Abweichen von der im Reiseauftrag angegebenen Abfahrtszeit (Zugnummer) wäre<br />

allenfalls im Sinne des § 1 Abs. 2, lit. a), zu beurteilen.<br />

Demnach werden - mit Ausnahme der Fälle des § 23 Abs. 3 und 8 und des<br />

§ 24 Abs. 1 -<br />

a) die während des Zeitraumes von 30 mal 24 Stunden<br />

nach Ankunft im Beschäftigungsort anfallenden<br />

Tagesgebühren nach................................................................................. Tarif I,<br />

b) die während der weiteren Dauer der Abordnung anfallenden Tagesgebühren je<br />

nach Familienstand mit .....................................60, 50 oder 40 % des Tarifes I,<br />

c) die während des Zeitraumes von 30 mal 24 Stunden nach Ankunft im Beschäftigungsort<br />

anfallenden Nächtigungsgebühren zum vollen Nächtigungsgebührensatz,<br />

d) die während der weiteren Dauer der Abordnung anfallenden Nächtigungsgebühren<br />

je nach Familienstand mit 60, 50 oder 40 % des Nächtigungsgebührensatzes<br />

berechnet; ein Abzug infolge Urlaubs- oder Familienheimfahrt usw. hat keine<br />

Verlängerung dieser Zeiträume zur Folge.<br />

Die Nächtigungsgebühr für Nächte (22 bis 6 Uhr), in die ein Tarifwechsel fällt, wird<br />

nach dem höheren Vergütungssatz berechnet.<br />

3) Ändert sich der Familienstand eines im Bezuge der ab dem 31. Tag der Abordnung<br />

gebührenden Beschäftigungsvergütung stehenden ÖBB-Angestellten, so gebührt der<br />

allenfalls geänderte Prozentsatz der Tagesgebühr bzw. der Nächtigungsgebühr von<br />

Seite 21

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