BETRIEBSVEREINBARUNG - IKT Betriebsrat
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ab dem 31. Tag<br />
für die ersten 30<br />
Tage<br />
für<br />
ÖBB-Angestellte<br />
mit Anspruch<br />
auf Kinderzulage<br />
für verheiratete<br />
ÖBB-Angestellte<br />
ohne Anspruch<br />
auf Kinderzulage<br />
für die<br />
übrigen<br />
ÖBB-<br />
Angestellten<br />
Tagesgebühr<br />
100 % von Tarif I<br />
60 %von<br />
Tarif I<br />
50 % von<br />
Tarif I<br />
40 % von<br />
Tarif I<br />
Nächtigungsgebühr<br />
100 % 60 % 50 % 40 %<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 2:<br />
1) Das Ausmaß der Beschäftigungsvergütungssätze ist der Anlage 3 zu entnehmen.<br />
2) Der Fristenlauf gemäß § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Ankunft zum<br />
ersten Dienstantritt im Beschäftigungsort und wird durch Zeiten, für die nach den<br />
Bestimmungen dieses Abschnittes keine Beschäftigungsvergütung gebührt, nicht<br />
unterbrochen. Bei der Anordnung der Hinreise [ABest 4 zu § 2 Abs. 3)] ist darauf zu<br />
achten, dass ein zu frühes Eintreffen im Beschäftigungsort vermieden wird; ein<br />
Abweichen von der im Reiseauftrag angegebenen Abfahrtszeit (Zugnummer) wäre<br />
allenfalls im Sinne des § 1 Abs. 2, lit. a), zu beurteilen.<br />
Demnach werden - mit Ausnahme der Fälle des § 23 Abs. 3 und 8 und des<br />
§ 24 Abs. 1 -<br />
a) die während des Zeitraumes von 30 mal 24 Stunden<br />
nach Ankunft im Beschäftigungsort anfallenden<br />
Tagesgebühren nach................................................................................. Tarif I,<br />
b) die während der weiteren Dauer der Abordnung anfallenden Tagesgebühren je<br />
nach Familienstand mit .....................................60, 50 oder 40 % des Tarifes I,<br />
c) die während des Zeitraumes von 30 mal 24 Stunden nach Ankunft im Beschäftigungsort<br />
anfallenden Nächtigungsgebühren zum vollen Nächtigungsgebührensatz,<br />
d) die während der weiteren Dauer der Abordnung anfallenden Nächtigungsgebühren<br />
je nach Familienstand mit 60, 50 oder 40 % des Nächtigungsgebührensatzes<br />
berechnet; ein Abzug infolge Urlaubs- oder Familienheimfahrt usw. hat keine<br />
Verlängerung dieser Zeiträume zur Folge.<br />
Die Nächtigungsgebühr für Nächte (22 bis 6 Uhr), in die ein Tarifwechsel fällt, wird<br />
nach dem höheren Vergütungssatz berechnet.<br />
3) Ändert sich der Familienstand eines im Bezuge der ab dem 31. Tag der Abordnung<br />
gebührenden Beschäftigungsvergütung stehenden ÖBB-Angestellten, so gebührt der<br />
allenfalls geänderte Prozentsatz der Tagesgebühr bzw. der Nächtigungsgebühr von<br />
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